Recht und Steuern

Novelle der Handwerksordnung

Mit der Novelle der Handwerksordnung (HwO) im Jahr 2004 wurde die Meisterpflicht für zahlreiche Berufe im Handwerk abgeschafft. Sie konnten als sogenannte zulassungsfreie Handwerke ohne meisterliche Qualifikation selbstständig ausgeübt werden.
Achtung: Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Bestandsschutz bitte direkt an Frau Ines Wiesmann von der Handwerkskammer Berlin unter der Tel. 030/25903107 oder per E-Mail an wiesmann@hwk-berlin.de.
Zwölf dieser Berufe wurden nun wieder mit einer Meisterpflicht versehen (Rückvermeisterung) – das entsprechende Gesetz ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. 
Betroffen sind die folgenden Berufe:
  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
  • Rolladen- und Sonnenschutztechniker
  • Betonstein- und Terrazzohersteller
  • Drechsler und Holzspielzeugmacher
  • Estrichleger 
  • Böttcher
  • Behälter- und Apparatebauer
  • Glasveredler
  • Parkettleger
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller
  • Orgel- und Harmoniumbauer
  • Raumausstatter

Sind Sie betroffen? 

Von der Rückvermeisterung sind nicht nur Unternehmen betroffen, die schon bisher der Handwerkskammer angehört haben. Sie können auch dann betroffen sein, wenn Sie bisher ausschließlich IHK-zugehörig waren. Es handelt es sich dabei vor allem um die Betriebe, die bislang eine der oben aufgeführten Tätigkeiten neben ihrer Handels- oder Dienstleistungstätigkeit in untergeordneter Weise in ihrem IHK-Betrieb ausführen.
Wer also z. B. einen Fliesenhandel betreibt und Fliesenverlegung anbietet, war bisher in den Fällen nicht im Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke bei der Handwerkskammer eingetragen, in denen der Handel die umsatzstärkere Tätigkeit darstellte.
 

Bestandsschutz

Die Gesetzesnovelle sieht für diese Unternehmen vor, dass sie ihre handwerklichen Tätigkeiten im Nebenbetrieb weiterhin ausüben dürfen. Dafür müssen sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle stellen. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, bei denen die handwerkliche Tätigkeit im Rahmen eines unerheblichen handwerklichen Nebenbetriebs ausgeübt wird
Achtung: Ändert sich später die personelle Zusammensetzung der Unternehmensleitung oder die Gesellschafter- bzw. Eigentümerstruktur, muss innerhalb von sechs Monaten die notwendige handwerkliche Qualifikation, also grundsätzlich das Vorhandensein eines Meisters, nachgewiesen werden und ein entsprechender Eintrag in die Handwerksrolle erfolgen.

Was ist ein “handwerklicher Nebenbetrieb”?

Voraussetzung für einen handwerklichen Nebenbetrieb ist das Bestehen eines Hauptbetriebs, bei dem der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt. Haupt- und Nebenbetrieb müssen fachlich, organisatorisch und wirtschaftlich verbunden sein. Handwerkliche Nebenbetriebe müssen grundsätzlich in der Handwerksrolle eingetragen werden.
Dies gilt nicht, wenn die Tätigkeit im Nebenbetrieb lediglich in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Die Tätigkeit darf dabei die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte Vollzeit arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges während eines Jahres nicht überschreiten (ca. 1664 Stunden/Jahr).
Betroffene Unternehmen müssen für die Eintragung in die Handwerksrolle lediglich nachweisen, dass sie bereits vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung handwerkliche Tätigkeiten ausgeführt haben, nicht aber, dass eine meisterliche Qualifikation vorliegt. Es gibt hier also Bestandsschutz für die bestehenden Unternehmen: sie sollen keine zusätzlichen Anforderungen erfüllen müssen außer der Eintragung in die Handwerksrolle. Der Nachweis kann z.B. durch die Gewerbeanmeldung oder durch entsprechende Rechnungen erfolgen
Allerdings ist damit zukünftig eine (zusätzliche) Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer mit einer grundsätzlichen Beitragszahlungspflicht verbunden sowie eine Gebührenzahlung für die Eintragung.
 

Was ist zu tun?

Wenn Sie ihren Umsatzschwerpunkt im Handel oder in der Erbringung von Dienstleistungen haben und daneben handwerkliche Leistungen aus den oben genannten Berufen erbringen, sollten Sie mit der Handwerkskammer Berlin Kontakt aufnehmen. Wenden Sie sich dafür bitte an Frau Ines Wiesmann  unter Tel. 030/25903107 oder wiesmann@hwk-berlin.de.