Recht und Steuern

3. Wer braucht die Reisegewerbekarte?

Grundsätzlich braucht jeder, der ein Reisegewerbe betreiben will, eine besondere Erlaubnis, die sogenannte Reisegewerbekarte. Diese muss vom Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes immer mitgeführt werden. 
Der Beginn der Gewerbetätigkeit ohne Reisegewerbekarte stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
Vom Grundsatz der Erlaubnispflicht gibt es einige Ausnahmen. Eine Reisegewerbekarte ist insbesondere nicht erforderlich für:
Angestellte
Seit Mitte 2007 benötigen Angestellte im Reisegewerbe grundsätzlich keine eigene Reisegewer-bekarte mehr (Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittel-ständischen Wirtschaft, BGBL. 2007, Teil I Nr. 47, 13.9.2007).
Es ist daher zu beachten:
  • Nur der Prinzipal (Arbeitgeber/ Gewerbetreibender) benötigt die Reisegewerbekarte.
  • Der Angestellte benötigt jedoch eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisege-werbekarte des Inhabers, wenn er unmittelbaren Kundenkontakt hat (§ 60 c Abs. 2 GewO).
  • Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden (Prinzipal) untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die (angestellte) Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt gem. § 60 GewO.
„Festgesetzte Märkte“
Nicht zum Reisegewerbe gehört die Teilnahme an sogenannten „festgesetzten“ Märkten. Wer also einen Marktstand auf einem festgesetzten Wochenmarkt eröffnen will, muss sich lediglich an den Marktmeister wenden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Merkblatt „Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Märkten“.
Reisegewerbefreie Tätigkeiten
Einige Tätigkeiten sind nach § 55 a GewO von der Reisegewerbekartenpflicht befreit. Das betrifft u. a.: 
  • den Vertrieb selbst gewonnener Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus, der Imkerei;
  • die Ausübung eines Reisegewerbes in der Gemeinde des eigenen Wohnsitzes oder der be-trieblichen Niederlassung, wenn die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt;
  • den Vertrieb von Lebensmitteln oder anderen Waren des täglichen Bedarfs von einer mobi-len Verkaufsstelle aus, wenn der Vertrieb in regelmäßigen, kürzeren Abständen an der sel-ben Stelle erfolgt;
  • das Feilbieten von Druckwerken auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten. Gegebenenfalls ist nach § 55 c GewO eine Anzeige beim Gewerbeamt erforderlich.
In den drei zuletzt genannten Fällen muss der Beginn des Gewerbes jedoch bei dem zuständigen Gewerbeamt angezeigt werden, soweit nicht ohnehin eine Gewerbeanzeige für den Betrieb eines stehenden Gewerbes erfolgen muss (§ 55c GewO).
Einer Reisegewerbekarte bedarf es ferner nach § 55 b GewO nicht, soweit der Gewerbetreibende andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsucht. Dies gilt auch für Handlungsrei-sende und andere Personen, die im Auftrag und im Namen eines Gewerbetreibenden tätig werden.