Recht und Steuern
Erlaubnisse nach §34c GewO – Schritt für Schritt erklärt
Möchten Sie sich als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherr, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter selbstständig machen? Wir helfen Ihnen, die notwendigen Erlaubnisse nach §34c GewO zu verstehen und geben Ihnen Tipps, wie diese in Berlin zu beantragen sind. Hier erfahren Sie, wer eine Erlaubnis benötigt und wie diese beantragt werden sollte.
Wer braucht eine Erlaubnis nach §34c GewO?
Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerblich ausüben möchten, ist eine Erlaubnis erforderlich:
Wie werde ich Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherr, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter?
Diese Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig und dürfen erst nach einer Gewerbeanmeldung und Erteilung einer Erlaubnis aufgenommen werden.
Folgende Schritte müssen vorgenommen werden:
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über die genauen Anforderungen und Unterlagen, die Sie für die Beantragung der Erlaubnis benötigen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Wem kann eine Erlaubnis erteilt werden?
Erlaubnisinhaber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
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Bei Einzelunternehmern und Einzelunternehmerinnen wird die Erlaubnis dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin selbst erteilt.
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Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) muss die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter beantragt werden.
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Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG) muss die Erlaubnis für die juristische Person beantragt werden.
Tipp: In unseren Checklisten erfahren Sie, welche Unterlagen genau benötigt werden. Bereiten Sie diese sorgfältig vor, um den Antrag problemlos zu stellen.
Was beinhaltet die Erlaubnis nach §34c GewO?
Die Erlaubnis hat folgende Eigenschaften:
Wann wird die Erlaubnis entzogen, und wie können Sie darauf verzichten?
Welche Berufspflichten habe ich als Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Bauherr oder Baubetreuer?
Als gewerbsmäßiger Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Bauherr oder Baubetreuer unterliegen Sie bestimmten Berufspflichten.
Was muss ich beachten, wenn ich als Makler aus einem anderen EU/EWR-Staat in Deutschland grenzüberschreitend tätig bin?
Makler aus anderen EU- oder EWR-Staaten benötigen in Deutschland in der Regel keine Maklererlaubnis, wenn sie nur vorübergehend und selbständig gewerblich tätig werden. In diesem Fall sind sie von der Erlaubnispflicht gemäß der Gewerbeordnung befreit. Auch eine Gewerbeanzeige muss nicht abgegeben werden.
Eine Niederlassung im anderen EU-/EWR-Staat besteht, wenn die Tätigkeit dauerhaft und mit einer festen Einrichtung ausgeübt wird.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn die Tätigkeit dazu genutzt wird, die Erlaubnispflicht in Deutschland zu umgehen, indem sie aus dem EU-/EWR-Ausland heraus angeboten wird.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.