Recht und Steuern
Geschäftsöffnungszeiten in Berlin
In Deutschland werden die Öffnungszeiten von Geschäften per Gesetz geregelt und von den Bundesländern festgelegt. Während sich für Verkaufsstellen in Berlin die Öffnungszeiten nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz bestimmen, richten sich die Öffnungszeiten anderer Geschäfte insbesondere nach den Maßgaben der landesrechtlichen Feiertagsvorschriften.
Hinweis:
Anlässlich des 80. Jahrestags der Befreiung vom Nationalsozialismus und des Endes des Zweiten Weltkriegs wird Donnerstag, der 08. Mai 2025 in Berlin einmalig zum gesetzlichen Feiertag.
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage für Verkaufsstellen in Berlin im Jahr 2025:
Für das Jahr 2025 hat die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung durch Allgemeinverfügung vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zugelassen. Diese sollen
∙ am 26. Januar 2025 (zur Internationalen Grünen Woche)
∙ am 07. September 2025 (zur Internationalen Funkausstellung – IFA)
∙ am 07. Dezember 2025 (zur Adventszeit in der ganzen Stadt)
∙ am 21. Dezember 2025 (zur Adventszeit in der ganzen Stadt und dem Louis Lewandowski Festival - World Festival of Synagogal Music)
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfinden.
Anlässlich des 80. Jahrestags der Befreiung vom Nationalsozialismus und des Endes des Zweiten Weltkriegs wird Donnerstag, der 08. Mai 2025 in Berlin einmalig zum gesetzlichen Feiertag.
Verkaufsoffene Sonn- und Feiertage für Verkaufsstellen in Berlin im Jahr 2025:
Für das Jahr 2025 hat die Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichstellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung durch Allgemeinverfügung vier verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zugelassen. Diese sollen
∙ am 26. Januar 2025 (zur Internationalen Grünen Woche)
∙ am 07. September 2025 (zur Internationalen Funkausstellung – IFA)
∙ am 07. Dezember 2025 (zur Adventszeit in der ganzen Stadt)
∙ am 21. Dezember 2025 (zur Adventszeit in der ganzen Stadt und dem Louis Lewandowski Festival - World Festival of Synagogal Music)
jeweils in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr stattfinden.
Allgemeine Öffnungszeiten für Verkaufsstellen
Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz (BerlLadÖffG) dürfen Verkaufsstellen generell an Werktagen von 0:00 bis 24:00 Uhr geöffnet sein. Verkaufsstellen im Sinne des BerlLadÖffG sind hierbei
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Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen, Verkaufseinrichtungen auf Personenbahnhöfen, auf Flughäfen und in Reisebusterminals,
-
sonstige Verkaufsstände, Kioske und ähnliche Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden,
-
mobile Verkaufsstände, insbesondere Bauchläden, Kraftfahrzeuge und sonstige mobile Verkaufseinrichtungen, in denen von einer nicht ortsfesten Stelle aus Waren zum Verkauf an jedermann angeboten werden.
Sofern das BerlLadÖffG nichts Abweichendes bestimmt, müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen, sowie am 24. Dezember ab 14:00 Uhr, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, geschlossen sein.
Ausnahmen vom generellen Sonn- und Feiertagsöffnungsverbot
Im BerlLadÖffG sind auch Ausnahmen vom generellen Sonn- und Feiertagsöffnungsverbot geregelt. So dürfen bestimmte Waren auch an Sonn- und Feiertagen verkauft werden. Geöffnet werden dürfen
-
Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen ausschließlich Andenken, Straßenkarten, Stadtpläne, Reiseführer, Tabakwaren, Verbrauchsmaterial für Film- und Fotozwecke, Bedarfsartikel für den alsbaldigen Verbrauch sowie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten, von 13.00 bis 20.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 13.00 bis 17.00 Uhr (Hierbei muss sich die Verkaufsstelle auch an allen anderen Tagen der Woche ausschließlich auf den Verkauf dieses Sortiments an Touristinnen und Touristen beschränken.)
-
Verkaufsstellen zur Versorgung der Besucherinnen und Besucher auf dem Gelände oder im Gebäude einer Veranstaltung oder eines Museums mit themenbezogenen Waren oder mit Lebens- und Genussmitteln zum sofortigen Verzehr während der Veranstaltungs- und Öffnungsdauer,
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Verkaufsstellen, deren Angebot ausschließlich aus einer oder mehreren der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften, Back- und Konditorwaren, Milch und Milcherzeugnisse besteht, von 7.00 bis 16.00 Uhr und am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr,
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Verkaufsstellen mit überwiegendem Lebens- und Genussmittelangebot am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Adventssonntag fällt, von 7.00 bis 14.00 Uhr, sowie
-
Kunst- und Gebrauchtwarenmärkte von 7.00 bis 18.00 Uhr.
Zudem ist einigen besonderen Verkaufsstellen wie Tankstellen, Apotheken oder Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen, Verkehrsflughäfen und Reisebusterminals eine Sonn- und Feiertagsöffnung gestattet.
Darüber hinaus kann die zuständige Senatsverwaltung bis zu acht Sonn- und Feiertage durch Allgemeinverfügung festlegen, an denen Verkaufsstellen in der Zeit von 13:00 – 20:00 Uhr öffnen dürfen. Hierbei darf es sich jedoch nicht um den 1. Januar, den 1. Mai, den Karfreitag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember handeln.
Daneben dürfen Verkaufsstellen an bis zu zwei Sonn- und Feiertagen jährlich aus Anlass besonderer Ereignisse, insbesondere von Firmenjubiläen und Straßenfesten, in der Zeit von 13:00 – 20:00 Uhr öffnen, wobei die Öffnung dem zuständigen Bezirksamt zwei Wochen vorher in Textform unter Angabe des Anlasses angezeigt werden muss. Zudem dürfen Verkaufsstellen nicht an zwei aufeinanderfolgenden und nur an insgesamt zwei Sonn- oder Feiertagen pro Monat geöffnet haben, wobei auch hierbei die Sonn- und Feiertagsöffnung nicht auf den 1. Januar, den 1. Mai, den Karfreitag, den Ostersonntag, den Pfingstsonntag, den Volkstrauertag, den Totensonntag, den 24. Dezember, wenn er auf einen Adventssonntag fällt, und die Feiertage im Dezember fallen darf.
Öffnungszeiten von anderen Geschäften
Geschäfte, bei denen es sich nicht um Verkaufsstellen im Sinne des BerlLadÖffG handelt, sind u.a. die Feiertagsgesetze der Länder maßgeblich. So sind nach der Feiertagsschutz-Verordnung (FSchVO) an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen (§ 1 des Feiertagsgesetzes – FeiertG BE) generell öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten.
Dies gilt jedoch nicht
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für Arbeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht allgemein oder im Einzelfall zugelassen sind;
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für unaufschiebbare Arbeiten im Bereich des Post- und Fernmeldewesens, des Eisenbahnverkehrs, der Schifffahrt, der Luftfahrt, des öffentlichen und privaten Personenverkehrs, des Güterfernverkehrs und der Versorgungsbetriebe;
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für unaufschiebbare Arbeiten, die zur Verhütung oder Beseitigung eines Notstandes erforderlich sind;
-
für Selbstbedienungswaschsalons sowie für Floh-, Trödel- und ähnliche Märkte.
Ausnahmen nach Bundesrecht sieht beispielsweise das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor für solche Arbeiten, die ihrerseits der Erholung und seelischen Erhebung dienen. So dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen u.a. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und ähnlichen Veranstaltungen, sowie auch beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen beschäftigt werden.
Nach der Bedürfnisgewerbeverordnung (BedGewV BE) als Landesrecht dürfen zudem, soweit Arbeiten nicht an Werktagen durchgeführt werden können, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen unter anderem im Bestattungsgewerbe und in Autowaschanlagen beschäftigt werden.
Dies wirkt sich auch auf die jeweiligen Geschäfte wie beispielsweise Gaststätten, Kinos, Fitnessstudios, Saunen und Autowaschanlagen aus, die keiner gesonderten Erlaubnis zur Öffnung bedürfen. Weitere Ausnahmen können den jeweiligen Gesetzen bzw. Verordnungen entnommen werden.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.