Recht und Steuern
Finanzanlagenvermittler
Erlaubnis
Finanzanlagenvermittler benötigen seit dem 1. Januar 2013 eine gewerberechtliche Erlaubnis für die Finanzanlagenvermittlung gemäß § 34f der Gewerbeordnung (GewO):
Wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Zuständig für das Erlaubnisverfahren sind in Berlin die Ordnungsämter. Die Zuständigkeit der einzelnen Ordnungsämter richtet sich nach dem Bezirk, in dem der Betriebssitz des Finanzanlagenvermittlers liegt. Dort erhalten Sie Informationen zum Erlaubnisverfahren und können die Anträge für die Erlaubnis, die Registrierung und Änderung der Registrierung stellen. Die für die Registrierung und Registerdatenänderung erforderlichen Unterlagen schickt das Ordnungsamt an die IHK Berlin, die für die Registrierung zuständig ist.
Registrierung
Finanzanlagenvermittler sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit über die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde entsprechend dem Umfang der Erlaubnis in das Vermittlerregister eintragen zu lassen (www.vermittlerregister.info). Der Registrierungsantrag wird in Berlin bei dem für den Finanzanlagenvermittler zuständigen Ordnungsamt gestellt.
Registerdatenänderung
Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen. Der Änderungsantrag muss in Berlin beim zuständigen Ordnungsamt gestellt werden. Nach erfolgter Überprüfung leitet das Ordnungsamt den Änderungsantrag an die IHK Berlin weiter, die wiederum die Daten im Vermittlerregister ändert.
Mitarbeiter
Finanzanlagenvermittler haben die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK Berlin zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen hierzu sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
Prüfberichte und Negativerklärungen
Da in Berlin die Ordnungsämter die Erlaubnisbehörden für die Erlaubnis nach § 34f GewO sind, sind dort auch die Prüfberichte und Negativerklärungen gemäß § 24 FinVermV einzureichen.
Gebühren
Gemäß der Gebührenordnung der IHK Berlin werden folgende Gebühren erhoben:
Ersteintragung in das Vermittlerregister
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110 €
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Änderung der Registerdaten
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35 €
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Eintragung von Mitarbeitern (Eintragung, Änderung, Löschung je Person) |
20 €
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