§ 34k GewO: Der neue Kreditvermittler

Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Kredit- und Warenkreditvermittler – Überblick und wichtige Punkte

Mit dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz einen Referentenentwurf vorgelegt. Dieser sieht die Einführung eines neuen Erlaubnistatbestands vor, der Kreditvermittler gemäß § 34k der Gewerbeordnung (GewO). Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick unter Vorbehalt etwaiger Änderungen dargestellt:

1. Wichtig: Beantragung noch nicht möglich

Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO möglich. Weder liegt das eigentliche Gesetz vor noch wurde eine entsprechende Verordnung erlassen, sodass die Zuständigkeiten der Erlaubnisbehörden und die eigentliche Durchführung noch nicht abschließend geregelt und Änderungen noch möglich sind.

2. Erlaubnisvoraussetzungen sollen ähnlich bleiben

Die Voraussetzungen für die Erlaubnis nach § 34k GewO sollen den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO) entsprechen. Das bedeutet, dass die Zuverlässigkeit der Antragsteller sowie geordnete Vermögensverhältnisse weiterhin zentrale Kriterien sein sollen. Damit sollen diese auch Grundlage der Erlaubniserteilung bleiben.

3. Vereinfachtes Erlaubnisverfahren geplant

Besitzt der Antragsteller bereits eine Erlaubnis als Darlehensvermittler nach § 34c GewO und kann diese durch Vorlage der entsprechenden Erlaubnisurkunde nachweisen, sollen die Erlaubnisvoraussetzungen nicht nochmals geprüft werden. Das erleichtert den Übergang und vermeidet doppelte Prüfungen.

4. Übergangsfrist für Gewerbetreibende mit bestehender Erlaubnis

Gewerbetreibende, die am 01.01.2026 bereits eine Erlaubnis nach § 34c GewO als Darlehensvermittler besitzen, sollen bis zum 19.11.2026 eine neue Erlaubnis nach § 34k GewO beantragen können.

5. Neue Tätigkeitsaufnahme ab 01.01.2026

Wer ab dem 01.01.2026 eine Tätigkeit als Darlehensvermittler neu aufnehmen möchte, soll künftig eine Erlaubnis nach § 34k GewO benötigen. Die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO soll nicht mehr ausreichen.

6. Erlöschen der Vorerlaubnis bei Erteilung der neuen Erlaubnis

Mit der Erteilung der neuen Erlaubnis nach § 34k GewO soll automatisch die bisherige Erlaubnis nach § 34c GewO erlöschen. Falls bis zum 20.11.2026 keine neue Erlaubnis vorliege, erlösche die alte Erlaubnis per Gesetz am 20.11.2026. Das bedeutet, dass ab diesem Datum nur noch die neue Erlaubnis gültig sei.

7. Erweiterung auf Warenkreditvermittler bei größeren Unternehmen

Künftig soll die Erlaubnispflicht auch für bestimmte Warenkreditvermittler gelten. Betroffen sind Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen verkaufen und zur Finanzierung ein Darlehen vermitteln. Voraussetzung ist, dass das Unternehmen mindestens 250 Beschäftigte hat und entweder einen Jahresumsatz von über 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme über 43 Mio. Euro vorweisen kann.

8. Sachkunde- und Weiterbildungspflichten

  • Sachkunde für verantwortliche Personen: Personen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position tätig sind, müssen die erforderliche Sachkunde nachweisen.
  • Sachkunde für Gewerbetreibende: Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.
  • Weiterbildung: Für alle genannten Personen gilt eine jährliche Weiterbildungsverpflichtung von 5 Stunden.
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