Update: § 34k GewO: Der neue Darlehensvermittler
Neue Regelungen zur Erlaubnispflicht für Darlehensvermittler – Überblick und wichtige Änderungen (Stand: 03.09.2025)
In der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach einem Referentenentwurf nun auch einen konkreten Regierungsentwurf (Stand: 03.09.2025) mit zahlreichen Änderungen vorgelegt.
In der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über die Verbraucherkreditverträge hat das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) nach einem Referentenentwurf nun auch einen konkreten Regierungsentwurf (Stand: 03.09.2025) mit zahlreichen Änderungen vorgelegt.
- 1. Wichtig: Beantragung noch nicht möglich
- 2. Inkrafttreten erst am 20.11.2026
- 3. Geänderter Anwendungsbereich
- 3. Erlaubnisvoraussetzungen: Sachkunde wird Pflicht
- 4. Delegation der Sachkunde möglich
- 5. Gewerbetreibende in der Verantwortung
- 6. Registrierungspflicht nur für leitende Angestellte
- 7. Alte-Hasen-Regelung kommt
- 8. Weiterbildungspflicht
Hier sind die wichtigsten Punkte im Überblick unter Vorbehalt etwaiger Änderungen dargestellt:
1. Wichtig: Beantragung noch nicht möglich
Zum jetzigen Stand ist noch keine Beantragung einer neuen Erlaubnis nach § 34k GewO möglich. Weder liegt das eigentliche Gesetz vor noch wurde eine entsprechende Verordnung erlassen, sodass die Zuständigkeiten der Erlaubnisbehörden und die eigentliche Durchführung noch nicht abschließend geregelt und Änderungen weiterhin möglich sind.
- Erlaubniserteilung bisher bei den Ordnungsämtern
- Sachkundeprüfung - und Registrierung bisher bei der IHK Berlin
2. Inkrafttreten erst am 20.11.2026
Die ursprünglich geplante Frist zum 01.01.2026 wurde gestrichen. Die neuen Regelungen sollen ab dem 20.11.2026 gelten.
3. Geänderter Anwendungsbereich
Die Erlaubnispflicht soll künftig nur die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen und Finanzierungshilfen betreffen. Unternehmensdarlehen (§ 34c Abs.1 Nr.2 GewO) sollen nicht mehr erfasst sein.
Für Immobiliar-Verbraucherdarlehen soll eine Erlaubnis nach § 34i GewO weiterhin erforderlich bleiben, auch wenn sie eine Erlaubnis nach § 34k GewO-Neu haben.
3. Erlaubnisvoraussetzungen: Sachkunde wird Pflicht
Die Voraussetzungen ähneln den bisherigen Erlaubnistatbeständen (§§ 34d, 34f, 34h GewO). Das bedeutet, dass neben Zuverlässigkeit und geordneter Vermögensverhältnisse nun auch die Sachkunde eine Erlaubnisvoraussetzung sein soll.
Unternehmen, die selbst Vermittlungs- oder Beratungsdienstleistungen erbringen, benötigen ebenfalls einen Nachweis ihrer Sachkunde.
Ausnahme:
- Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen, die Kredite nur zu Finanzierung eigener Waren/Dienstleistungen vermitteln (§ 34k Abs.4 Nr.3 GewO-RegE)
- Kreditinstitute mit KWG-Erlaubnis
- Wertpapierinstitute
4. Delegation der Sachkunde möglich
Die Sachkunde soll auf eine angemessene Zahl von Beschäftigten delegierbar sein, ähnlich wie bei Versicherungsvermittlern (§ 34d Abs.5 GewO).
5. Gewerbetreibende in der Verantwortung
Der Gewerbetreibende soll sicherstellen, dass alle direkt beratenden oder vermittelnden Beschäftigten über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Ein formeller Sachkundenachweis soll für diese Personen jedoch nicht erforderlich sein (§ 34k Abs.6 S.1 GewO-RegE).
Neu im Vergleich zum Referentenentwurf ist, dass sich die Tätigkeit als Honorar-Darlehensberater und Darlehensvermittler gegenseitig ausschließen ( § 34k Abs.4 Nr.3 GewO-RegE).
6. Registrierungspflicht nur für leitende Angestellte
Es sollen nur Gewerbetreibende und deren leitende Angestellte sich ins Vermittlerregister eintragen müssen - dies ist eine deutliche Entlastung gegenüber dem Referentenentwurf.
7. Alte-Hasen-Regelung kommt
Anders als in der Richtlinie vorgesehen soll nun eine Alte-Hasen-Regelung (§ 162k Abs.3 GewO-RegE) kommen:
Selbständig oder unselbständige Darlehensvermittler nach § 34c GewO, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34k GewO, wenn sie
- Eine Erlaubnis nach § 34k Abs.1 GewO bis 31.05.2027 beantragen und
- Eine ununterbrochene Tätigkeit seit dem 01.01.2021 nachweisen
Die alte Erlaubnis nach § 34c GewO erlischt dann entweder mit bestandkräftiger Entscheidung über den Antrag nach § 34k GewO oder spätestens mit Ablauf des 19.11.2027 komplett.
8. Weiterbildungspflicht
Die ursprünglich geplante jährliche Weiterbildungsverpflichtung wird in der noch zu erlassenden Verordnung geregelt werden. Es sollen sich sowohl der Gewerbetreibende als auch seine Beschäftigten sich weiterbilden. Eine Delegation der Weiterbildungspflicht soll auf leitendes Personal möglich sein.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.