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International

Warenursprung und Präferenzen

Der Überbegriff "Warenursprung und Präferenzen" umfasst das nichtpräferenzielle Ursprungsrecht und das Präferenzrecht. Die Gemeinsamkeit liegt darin, dass aus dem Ursprung einer Ware unterschiedliche Rechtsfolgen abgeleitet werden, wobei sich jedoch die jeweils zugrundeliegenden Ursprungsregeln deutlich unterscheiden.

Der nichtpräferenzielle Ursprung

Die Angabe des Ursprungs einer Ware ist im internationalen Handel unverzichtbar. Es handelt sich dabei grundsätzlich um den so genannten nichtpräferenziellen oder auch handelspolitischen Ursprung.
Als hoheitliche Aufgabe ist die Ausstellung des Ursprungszeugnisses in Deutschland den Industrie- und Handelskammern vom Bundesministerium für Finanzen übertragen worden.
Welche Zwecke erfüllt der Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs?
Der nichtpräferenzielle Ursprung wird, verbrieft mit dem IHK-Ursprungszeugnis, zu vielen Zwecken genutzt:
1. Staatliche Vorgaben
Pflichtdokument für die Einfuhrabfertigung in vielen Ländern außerhalb der EG
Steuerung handelspolitischer Maßnahmen: Mengenbeschränkungen und Strafzölle knüpfen am Warenursprung an
Ausfuhrgewährleistungen, Fördermittel und öffentliche Aufträge: auch hier gibt es in der Regel Vorgaben zum Ursprung
2. Kundenwunsch
ein Ursprungszeugnis, das einen deutschen Ursprung ausweist, wird häufig als offizielle Bestätigung des Qualitätsversprechens "Made in Germany" verstanden, obwohl hier abweichende Regelungen vorliegen. Nähere Informationen zu "Made in Germany" finden Sie in der Servicespalte neben diesem Text.
Verknüpfung von Akkreditiven oder anderen dokumentären Zahlungsformen mit dem Ursprungszeugnis
Wie wird der Ursprung ermittelt?
Jede Ware hat einen Ursprung. Das ist das Grundprinzip des nichtpräferenziellen Ursprungs. Ein zweites Grundprinzip besteht darin, dass der Ursprung nach der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung bestimmt wird, die an einem Produkt vorgenommen worden ist. Es gibt keine internationalen Vorgaben der Welthandelsorganisation (WTO) zum Ursprung und somit auch keine Prozentregel oder ähnliches. Die Grundregel ist erfüllt, wenn die letzte wesentliche Be- und Verarbeitung des Erzeugnisses zu einem neuen Erzeugnis oder einer wesentlichen Herstellungsstufe führt. Das Erzeugnis muss dadurch eine erhebliche qualitative Veränderung erfahren haben.
Beispiele für nicht ursprungsbegründende Vorgänge
Der unbestimmte Begriff der wesentlichen Be- und Verarbeitung muss konkretisiert werden. Aus der jahrzehntelangen Praxis der IHKs haben sich folgende Vorgänge als nicht ursprungsbegründend herauskristallisiert:
- einfache Montagevorgänge
Beispiel 1: nicht ursprungsbegründend wäre das Zusammensetzen eines Kugelschreibers aus Teilen, die selbst keinen deutschen Ursprung haben
Beispiel 2: ursprungsbegründend hingegen wäre die Montage eines Rechners
- Kommissionier-, Verpackungs- und Verladeprozesse (Umpacken, Portionieren, Abfüllen o. ä.)
- Mess-, Prüf- und Justagevorgänge
- Reparatur- und Restaurationsvorgänge, die einen ursprünglichen Zustand wieder herstellen
- Anbringen von Prüfzeichen o. ä.
- Vorgänge, die in in anderen Rechtsgebieten eine Herstellereigenschaft auslösen, sind grundsätzlich für den Warenursprung ohne Bedeutung. Dies gilt u. a. für die Regelungen von Medizinprodukten
- Vorgänge, die nur zur Verkaufsförderung vorgenommen werden
- Verarbeitung hat gegenüber einer fixen Prozentregel den entscheidenden Vorteil einer gerechteren und flexiblen Ursprungsermittlung.
Fazit
Für Beratungen zur Bestimmung des Ursprungs stehen die Mitarbeiter des Bereichs Außenwirtschaft zur Verfügung. Verwenden Sie für Ihre Anfrage bitte das nachstehenden „Antrag auf eine Ursprungsauskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht“.

Der Präferentielle Warenursprung

Präferenzmaßnahmen stellen eine zollrechtliche Vorausbehandlung für Waren aus bestimmten Ländern und Gebieten dar, die als Präferenzzollsätze in dem Elektronischen Zolltarif (EZT) integriert sind.
Die grundsätzlichen Rechtsakte für den Präferentiellen Warenverkehr mit dem jeweiligen Land finden Sie auf der der Website der deutschen Zollverwaltung.
Die Europäische Union hat mit einer Reihe von Ländern Abkommen geschlossen, die in ihren handelspolitischen Teilen die Gewährung von Zollbegünstigungen (Zollpräferenzen) zum Inhalt haben. Dem Charakter nach handelt es sich dabei weit überwiegend um Freihandelsabkommen, in deren Rahmen nahezu alle Waren des gewerblichen Sektors (Kapitel 25 bis 97 des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik – Wvz.), aber auch viele Agrar-Produkte (Kapitel 01 bis 24 Wvz.), zollfrei oder zollbegünstigt gehandelt werden, sofern diese Waren als präferenzberechtigte Ursprungserzeugnisse der jeweiligen Abkommensstaaten gelten. Dies setzt voraus, dass sie nach ganz bestimmten, durch die Abkommen festgelegten Regeln, dort hergestellt worden sind. Die Zollvorteile werden nur dann gewährt, wenn die Ursprungseigenschaft bei der Einfuhr mit einem entsprechenden Nachweis belegt werden kann.
Die meisten Abkommen der Europäischen Union sehen die gegenseitige Gewährung von Zollvergünstigungen vor. Dadurch erhalten auch Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im jeweiligen Zielland Zollvergünstigungen bzw. vollständige Zollfreiheit, sofern die Ursprungseigenschaft entsprechend dokumentiert werden kann.
Die Ausstellung des Präferenznachweises Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 obliegt der Zollverwaltung.
Antrag auf eine Ursprungsauskunft im nichtpräferentiellen Ursprungsrecht: http://www.wup.zoll.de/wup_online/index.php