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Handels- und Kooperationsabkommen EU-Vereinigtes Königreich

Nach langen Verhandlungen haben sich die Europäische Union und das Vereinigte Königreich auf ein Handelsabkommen geeignet. Dieses beinhaltet Regelungen für den Warenverkehr. Seit dem 1. Januar 2021 genießen Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständige Zollfreiheit bei der Einfuhr ins Vereinigte Königreich und umgekehrt. Das Handelsabkommen schließt Nordirland mit ein. Das Abkommen wurde im Amtsblatt der EU L444 vom 31. Dezember 2020 veröffentlicht.
Unabhängig vom Abkommen ist mit dem Brexit eine neue Grenze mit Zollprozeduren entstanden.

1. Zollfreiheit für Ursprungswaren

Anders als bei bisherigen Abkommen findet kein stufenweiser Abbau der Zölle statt. Die Handelspartner haben sich stattdessen auf eine sofortige und vollständige Zollfreiheit für Präferenzwaren geeinigt. Das heißt: der Zollsatz für Waren mit präferenziellem Ursprung EU bzw. VK liegt ab dem 1. Januar 2021 bei null. Voraussetzung ist, dass die Ursprungsregeln des Abkommens eingehalten werden.
Hinweis: Prüfen Sie im britischen Zolltarif mit Hilfe der Warennummer, ob im Vereinigten Königreich überhaupt Zoll anfällt. Wenn nicht, ist auch kein Ursprungsnachweis erforderlich.

2. Ursprungsregeln

Die Ursprungssystematik und -regeln folgen denen bisheriger Freihandelsabkommen. Voraussetzung zur Gewährung der Zollfreiheit ist, dass die Ware entweder vollständig im Wirtschaftsraum der EU oder des VK gewonnen oder hergestellt wurde oder die produktspezifischen Ursprungsregeln erfüllt. Diese sind häufig der Positionswechsel (Change of Tariff Heading CTH) oder/und Wertschöpfungsregeln (häufig 50 Prozent). Die produktspezifischen Ursprungsregeln finden Sie im Abkommen unter ANNEX ORIG2 ab Seite 489. Die Ursprungsregelungen sind insgesamt recht großzügig. 

3. Ursprungsnachweis

Wie bei allen jüngeren Freihandelsabkommen gilt als einzig möglicher Präferenznachweis die Erklärung zum Ursprung auf einem Handelspapier. Diese folgt einem festgelegten Wortlaut und ist auch als Langzeiterklärung für mehrere Sendungen innerhalb eines Jahres möglich. Den Wortlaut der Erklärung zum Ursprung finden Sie im Abkommen unter ANNEX ORIG4 ab Seite 551. Es handelt sich um den üblichen Wortlaut, wie er auch in anderen Handelsabkommen der EU vorgesehen ist. Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist nicht möglich. Erklärungen zum Ursprung können auch nachträglich ausgestellt werden.

3.1. Ursprungsnachweise ausgestellt in der EU

Bis zu einem Wert von 6.000 Euro kann die Ursprungserklärung von jedermann erstellt werden. Ab einem Warenwert von 6.000 Euro dürfen nur Registrierte Ausführer (REX) eine Ursprungserklärung abgeben. Die REX-Nummer ist anzugeben. Der Ermächtigte Ausführer gilt nicht.

3.2. Ursprungsnachweise ausgestellt im Vereinigten Königreich

Die Erklärung zum Ursprung muss wertunabhängig die UK-EORI-Nummer des Ausstellers enthalten. Bei der Einfuhr in die EU sind folgende Unterlagencodierungen anzugeben:
  • U116 Erklärung zum Ursprung
  • U118 Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

3.3 Gewissheit des Einführers

Falls keine Erklärung zum Ursprung des Exporteurs vorhanden ist, kann der Importeur auf Basis seiner Kenntnis der Ware auf eigene Verantwortung die Präferenz und damit eine zollfreie Abfertigung beantragen (Gewissheit des Einführers/Importer’s Knowledge). Dieser Ursprung muss bewiesen werden können, daher dürfte diese Regelung, die es auch im Abkommen EU-Japan gibt, eher zwischen verbundenen Unternehmen angewendet werden.

4. Fristen und Übergangsregelungen:

4.1 Erklärung zum Ursprung ohne EU-Lieferantenerklärungen

Normalerweise sind für die Feststellung des präferenziellen Ursprungs Lieferantenerklärungen für Vormaterialien oder Handelswaren erforderlich. Erst wenn diese vorliegen, darf üblicherweise eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt werden. Wegen der kurzen Frist gilt für das Abkommen EU-VK eine Ausnahme: Erklärungen zum Ursprung dürfen auch ohne vorliegende Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass die fehlenden Lieferantenerklärungen beim Exporteur bis spätestens 1. Januar 2022 eingehen werden. Inhaltlich wird der Exporteur das Risiko meist eingehen können, wenn für die Vormaterialien oder Handelswaren bereits in der Vergangenheit eine Lieferantenerklärung mit Ursprung Europäische Union abgegeben worden ist. Die Ausnahme wurde im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

4.2. Nachträgliche Präferenz

Einen Antrag auf Präferenz können Einführer bis zu drei Jahre nach dem Import stellen.

5. Lieferantenerklärungen

Das Abkommen wurde am 30. Dezember 2020 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Daher können Unternehmen das Vereinigte Königreich in die Lieferantenerklärung aufnehmen unter „ ...und den Ursprungsregeln für den Präferenzverkehr mit … entsprechen.” Voraussetzung ist, dass die Waren die Ursprungsregeln erfüllen oder dass für Handelsware eine Lieferantenerklärung des Vorlieferanten vorliegt, auf der das Vereinigte Königreich genannt ist. Lieferantenerklärungen können nachgereicht werden, siehe Regelung unter 4.1.
Hinweis: Bei den im Abkommen ab Seite 547 enthaltenen Lieferantenerklärungen handelt es sich um grenzüberschreitende Lieferantenerklärungen für die volle Kumulation. Das ist ein Sonderfall. Innerhalb der EU gelten die normalen Lieferantenerklärungen.

6. Informationen des Zolls

Die deutsche Zollverwaltung informiert detailliert auf ihrer Homepage zum Abkommen.