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EU-Binnenmarkt

Europäischer Binnenmarkt, das bedeutet jedenfalls grundsätzlich freier Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital ohne Grenzen bei zunehmend harmonisierten Vorschriften zur Beseitigung von Hindernissen im grenzüberschreitenden Geschäft. Allerdings müssen auch bei Binnenhandelsgeschäften zahlreiche Besonderheiten beachtet werden.

EUROPÄISCHER BINNENHANDEL

Mit der Verwirklichung des Europäischen Binnenmarktes sind zum 1. Januar 1993 die Zollförmlichkeiten an den Binnengrenzen der Gemeinschaft abgeschafft worden. Da für den Handel innerhalb der EU seitdem grundsätzlich andere Regelungen gelten als für den Handel mit Drittstaaten, wird nun auch strenger zwischen Binnen-und Außenhandel differenziert. Für die Wirtschaft hat sich die Abwicklung innergemeinschaftlicher Handelsgeschäfte insgesamt deutlich vereinfacht. Ein Hindernis für den freien Warenverkehr stellten neben den Zollgrenzen in der Vergangenheit insbesondere die unterschiedlichen technischen Vorschriften in den Mitgliedstaaten da. Um diese Hindernisse zu beseitigen, sind für zahlreiche Produkte (insbesondere technische Waren) von der EU harmonisierte Vorschriften geschaffen worden. Waren, die diesen Vorgaben entsprechen, können grundsätzlich innerhalb der gesamten EU in Verkehr gebracht werden. Dies gilt z.B. für die Produkte mit CE-Kennzeichnung. Wenn keine Harmonisierung erreicht wurde, gilt das Prinzip der gegenseitigen Anerkennung. D.h., wer sein Produkt im Herkunftsland rechtmäßig in Verkehr bringt, ist dazu auch grundsätzlich EU-weit befugt. Allerdings müssen auch bei Binnenhandelsgeschäften zahlreiche Besonderheiten beachtet werden.
Sonderregelungen für verbrauchsteuerpflichtige Ware: Für den innergemeinschaftlichen Handel mit Waren, die besonderen Verbrauchsteuern unterliegen (Mineralölerzeugnisse, Tabakwaren, Branntwein, Wein, Schaumwein, Bier, Kaffee), gelten besondere Regelungen. Ein besonderes Verfahren gewährleistet, dass die Verbrauchsteuer im Ergebnis nur im Bestimmungsland (also nicht im Versendungsland) erhoben wird. Seit dem 1.4.2010 gilt dazu das neue „elektronische Verbrauchsteuer Versandverfahren (Excise Movement and Control System - EMCS). Neu ist, dass hier das sog. begleitende Verwaltungsdokument bzw. vereinfachte begleitende Verwaltungsdokument durch eine elektronische Meldung ersetzt wird. Weitere Einzelheiten finden Sie hier im Merkblatt Europäischer Binnenmarkt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 133 KB).

EU-BESCHEINIGUNG

Innerhalb der EU herrscht auch der Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit. Wer jedoch erstmalig Dienstleistungen in einem EU-Mitgliedstaat erbringen oder sich dort niederlassen möchte, muss in einigen Mitgliedstaaten u.a. eine Bescheinigung über die bisherige Berufserfahrung und einen Nachweis über die rechtmäßige Niederlassung des Dienstleistungserbringers vorlegen. Mit dieser  sog. EG-/ EU-Bescheinigung  wird nachgewiesen, dass der Dienstleistungserbringer die Dienstleistung, die er in dem anderen Mitgliedstaat anbieten möchte, in Deutschland rechtmäßig und dauerhaft erbringt.
Hier finden Sie das Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 311 KB) und das Ausfüllmuster (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 51 KB) für die EG-/EU-Bescheinigung, zum Download.