Aussenwirtschaft

Russland-Sanktionen

Verschärfung der EU-Sanktionen gegen Russland

Die Europäische Union hat neue Sanktionen gegen Russland beschlossen. Die am 22. Februar 2022 beschlossenen Sanktionsmaßnahmen wurden mit einer neuen Embargoregelung in unmittelbar geltendes Recht umgesetzt, der Verordnung  (EU) 2022/263 vom 23. Februar 2022. Am 23. Februar 2024 hat die EU das 13. Sanktionspaket beschlossen.
 
Prinzipiell gibt es zwei grundlegende Verordnungen:

VO 833/2014 (Sektor-Sanktionen)
VO 269/2014 (Listungen von Personen und Entitäten)

Diese werden durch Änderungs- und Durchführungsverordnungen ergänzt oder geändert und in den Amtsblättern der EU veröffentlicht. Mit ihrem Erscheinen sind sie rechtskräftig.

Seit dem 23.02.2022 gibt es noch eine dritte VO, die 2022/263. Sie bezieht sich auf das Handelsembargo für die Regionen Donezk und Luhansk sowie Cherson und Saporischschja (seit dem 06.10.2022) und steht für sich.

Die konsolidierten Verordnungen finden Sie auf der Seite des EUR-Lex Portals.

Prüfschema für Güterlieferungen nach Russland

Russland Güterlieferung: ja/nein? Schritt für Schritt zur Warenlieferung nach Russland

Wir empfehlen bei Geschäften mit Russland zunächst zu prüfen, ob Ihr Geschäftspartner in Russland von den Sanktionen erfasst ist, ob Sie Zahlungen erhalten können und ob der Transport durchgeführt werden kann.

1. Empfängerprüfung
Die Prüfung der Finanzsanktionsliste der EU können Sie hier vornehmen. Weiter könnten die EU-Sanctions Map und die SND-Liste der USA nützlich sein.

2. Zahlung
Haben Sie die Zahlung Ihres Geschäftspartners erhalten? Können Sie diese erhalten? Hierzu informiert Sie Ihre Hausbank.
Weitere Informationen: Die Deutsche Bank bietet ein FAQ zu häufig gestellten Fragen zum Thema Finanzsanktionen (Stand 3. Juni 2022)

3. Transport
Kann der Transport unter aktuellen Bedingungen stattfinden? Prüfen Sie ob Ihr russischer Geschäftspartner die Ware abholen kann (Achtung: Beförderungsverbot für russische und belarussische Transportunternehmen laut der VO 2022/576 und 2022/577 vom 8. April 2022. Ausnahmen möglich. Sowie Transportverbot für EU-LKW.).
Beachten Sie: Das deutsche Unternehmen bleibt regelmäßig Ausführer/Verbringer.

4. Warenprüfung: Dual-use
Ist Ihr Geschäftspartner nicht von der Sanktionsliste erfasst, haben Sie Ihre Zahlung erhalten und ist der Transport geklärt, beginnen Sie mit der Prüfung ob Ihre Güter unter die Dual-Use-VO fallen. Dafür bieten wir Ihnen anhand von einigen Fragen eine Entscheidungsgrundlage: Prüfschema Russland Güterlieferung ja / nein? (PDF-Datei · 590 KB)
Grundsätzlich umfasst der Güterbegriff Waren, Software und Technologie. Die Ergänzungen der Embargoverordnung (EU) 833/2014 sind fett dargestellt. Die neuen Anhänge der Verordnung 833/2014 sind in den entsprechenden Änderungsverordnungen 2022/328 zu finden.

Besteht nach Prüfung dieser Schritte kein Verbot bzw. keine Genehmigungspflicht ist eine Lieferung grundsätzlich möglich.

Diese Prüfschritte sind unverbindlich und wurden von uns mit größter Sorgfalt zusammengestellt, trotzdem können wir keine Gewähr übernehmen.

13. Sanktionspaket vom 23. Februar 2024

Die Europäische Union hat am 23. Februar 2024 weitere Sanktionen gegen die Russische Föderation verhängt. Im Mittelpunkt dieses nunmehr 13. Sanktionspakets stehen die weitere Einschränkung des Zugangs Russlands zu Militärtechnologien, z. B. für Drohnen, sowie die Auflistung weiterer Unternehmen und Personen, die an Russlands Kriegsanstrengungen beteiligt sind. Mit diesem neuen Paket ist die Zahl der gelisteten Einzelpersonen auf über 2000 angestiegen. Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2024 finden Sie hier.
Die Regelungen des nunmehr 13. Sanktionspaketes wurden im Amtslbatt der EU Reihe L  vom 23. Februar 2024 veröffentlicht und treten am selben Tag in Kraft.
  • Verordnung (EU) 2024/745 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
  • Durchführungsverordnung (EU) 2024/753 des Rates vom 23. Februar 2024 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

12. Sanktionspaket vom 18. Dezember 2023

Am 18. Dezember 2023 haben sich die EU-Staaten auf ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland geeinigt. Neben weiteren Ein- und Ausfuhrverboten, darunter ein Importverbot für Diamanten, zielt es insbesondere darauf ab, eine Umgehung der bestehenden Sanktionen zu verhindern. So werden EU-Exporteure nun verpflichtet, die Wiederausfuhr bestimmter sensibler Güter und Technologien nach Russland vertraglich zu untersagen, mit Ausnahme für Exporte in bestimmte Partnerländer.
Nach ausgiebigen Verhandlungen in Brüssel haben sich die EU-Staaten letzte Woche in Brüssel auf ein zwölftes Sanktionspaket gegen Russland verständigt.
  • Ein zentraler Bestandteil des zwölften Sanktionspakets ist das Importverbot von Diamanten, das ab dem 01. Januar 2024 in Kraft tritt. Das Verbot gilt für Diamanten mit Ursprung in Russland, für aus Russland ausgeführte Diamanten, für Diamanten im Transit durch Russland und für russische Diamanten, wenn sie in Drittländern weiterverarbeitet werden. Zwischen März und September 2024 gibt es ein zeitlich gestaffeltes Einfuhrverbot für russische Diamanten, die in Drittländern bearbeitet wurden. Deutschland importierte im Jahr 2022 Diamanten (roh, verarbeitet, sonstige) im Wert von insgesamt 468 Mio. Euro, davon lediglich 0,1 % direkt aus Russland. Die Maßnahmen sollen in
    Zusammenarbeit mit den G7 umgesetzt werden.
  • Ein weiterer wichtiger Schwerpunkt des neuen Sanktionspakets liegt auf der Verschärfung von Maßnahmen zur Verhinderung der Sanktionsumgehung, die bereits im elften Sanktionspaket eingeführt wurden. Künftig sind EU-Exporteure verpflichtet bei Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr von bestimmten gelisteten Gütern und Technologien in ein Drittland die Wiederausfuhr nach
    Russland und die Wiederausfuhr zur Verwendung in Russland vertraglich zu untersagen (sog. No-Russia-Klausel). Hiervon ausgenommen sind Exporte in bestimmte Partnerländer aus Anhang VIII (derzeit USA, Japan, Vereinigtes Königreich, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen,
    Schweiz).
  • Das Paket umfasst außerdem die Aufnahme weiterer Unternehmen und Personen in die Sanktionsliste, besondere Genehmigungspflichten für Finanztransfers unter Beteiligung russischer Partner sowie neue Verbote für den Transit von Gütern durch Russland. Die Liste der Güter, die zur
    technologischen Verbesserung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, wird ebenfalls erweitert. Diese umfasst nun unter anderem Chemikalien, Lithiumbatterien, Werkzeugmaschinen und Maschinenteile.
  • Ebenfalls wurden bestehenden Einfuhrbeschränkungen für Waren, die laut EU Russland beträchtliche Einnahmen verschaffen und damit seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine ermöglichen, erweitert. Zu diesen gehören nun unter anderem Roh- und Spiegeleisen, Kupfer- und Aluminiumdrähte in einem Gesamtwert von jährlich 2,2 Mrd. Euro. Auch LPG unterliegt nun einem Importverbot, allerdings mit einer 12-monatigen Übergangsfrist.
  • Des Weiteren wird das bestehende Verbot der Erbringung von Dienstleistungen auf die Bereitstellung von Software von Unternehmensverwaltungs- und industrieller Entwicklungssoftware ausgeweitet. Schließlich werden strengere Regeln für die Einhaltung der Ölpreisobergrenze eingeführt, um dessen
    Umsetzung zu unterstützen und gegen Umgehungen vorzugehen.
  • Das zwölfte Sanktionspaket bringt allerdings auch Erleichterungen mit sich: Zukünftig gibt es Ausnahmen bei der bestehenden Nachweispflicht für Importe von Eisen- und Stahlvorprodukten aus bestimmten Drittländern. Dies umfasst bisher Norwegen und die Schweiz. Die Nachweispflicht war im Zuge des 11. Sanktionspakets eigeführt worden. Für Ausnahmen von der Nachweispflicht für Importe aus Partnerländern, die eigene Sanktionen gegen Russland verhängt haben, hatte sich die DIHK im Sinne des Bürokratieabbaus eingesetzt.
Weitere Hinweise und Informationen:
Das 12. Sanktionspaket wurde am 18. Dezember 2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und gilt seit dem 19. Dezember 2023. Es tritt am 01. Januar 2024 in Kraft.
Details lesen Sie in den Pressemitteilungen und der Q&A der EU-Kommission und des Europäischen Rates.
Russlandsanktionen im Überblick
Unter der Überschrift "Restriktive Maßnahmen gegen Russland" hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Website sowohl die Maßnahmen der einzelnen Sanktionspakete zusammengefasst als auch Verbote und Genehmigungen inhaltlich sortiert. Eine FAQ-Liste ist unter www.bafa.de ebenfalls angebunden.
Die EU-Kommission hält auf ihrer Website einen Überblick über die aktuell geltenden Sanktionen bereit. Sie hat darüber hinaus auch eine Zeitleiste erstellt.
Einen guten Überblick über die Maßnahmen gibt es – unter anderem mit einer Chronologie und zahlreichen Infografiken – auch auf der Website des Europäischen Rates.

11. Sanktionspaket vom 23. Juni 2023

Am 23. Juni 2023 ist mit der Verordnung (EU) 2023/1214 das mittlerweile 11. Sanktionspaket der EU gegen Russland im EU-Amtsblatt veröffentlicht worden. Die Regelungen sind  seit 24. Juni 2023 in Kraft. Die neuen Sanktionen enthalten folgende Kernpunkte:
  • Ausweitung der Ausfuhrbeschränkungen, Erweiterung der Güterlisten (Anhang VII und Anhang XXIII)
  • Ausweitung des Transitverbots durch russisches Staatsgebiet auf
    • High-Tech und Güter zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors (Anhang VII)
    • Güter, die für die Verwendung in der Luft- oder Raumfahrtindustrie geeignet sind (Anhang XI)
    • Flugturbinenkraftstoffe und Kraftstoffadditive (Anhang XX)
  • Ausweitung des Beförderungsverbots von Gütern durch die EU auf in Russland zugelassene Anhänger und Sattelanhänger
  • Einführung einer gesetzlichen Grundlage, um durch Verkaufs- und Ausfuhrverbote gelisteter Güter in gelistete Drittländer das Risiko von Umgehungsgeschäften zu minimieren
  • Einführung einer Nachweispflicht über den Ursprung von Vormaterialien bestimmter Eisen- und Stahlprodukte bei Einfuhr (Anhang XVII)
  • Sanktionen gegen weitere Personen und Organisationen

10. Sanktionspaket vom 25. Februar 2023

Am 25. Februar 2023 hat die EU das 10. Sanktionspaket im EU-Amtsblatt veröffentlicht. Die Sanktionen richten sich gegen 120 Einzelpersonen und Unternehmen. Die neuen Sanktionen umfassen u.a.:
  • Exportverbote für Dual-Use- und Advanced Tech-Güter werden ausgeweitet, das trifft auch auf weitere Güter zu, die für den Ausbau der industriellen Produktion in Russland verwendet werden könnten. Dual-Use-Güter sind Güter, die zu zivilen, aber auch militärischen Zwecken genutzt werden könnten;
  • Der Transit von Dual-Use-Gütern in Drittstaaten über russisches Staatsgebiet wird verboten. So soll verhindert werden, dass Russland die Sanktionen umgeht;
  • Das Luftfahrtembargo wird ausgeweitet;
  • Importverbote für Güter werden ausgeweitet, mit denen Russland erhebliche Einnahmen erzielt. Diese sind: Bitumen, Asphalt, Carbon und synthetisches Gummi;
  • Sanktionen gegen drei weitere Großbanken (Alfa Bank, Tinkoff Bank, Rosbank).
Insgesamt ist nach Angaben des Europäischen Rates fast die Hälfte (49 Prozent) aller EU-Exporte nach Russland von den neuen Restriktionen betroffen. Auf der schwarzen Liste landeten ferner der Nationale Wohlfahrtsfonds, die staatliche Mediengruppe Rossiya Segodnya (RIA Novosti, Sputnik, Prime), das Verteidigungsministerium, der Auslandsgeheimdienst SWR und andere russische Behörden und Organisationen. Russische Staatsangehörige dürfen keine Positionen in Leitungsgremien der Eigentümer oder Betreiber kritischer Infrastruktur in der EU mehr bekleiden. Ihnen dürfen zudem keine Gasspeicherkapazitäten in der EU zur Verfügung gestellt werden.
Weitere Details zu dem 10. Sanktionspaket finden Sie im EU-Amtsblatt L 059I vom 25. Februar 2023 und auf der Internetseite der Bundesregierung.

9. Sanktionspaket vom 16. Dezember 2022

Der Rat hat das neunte Sanktionspaket mit wirtschaftlichen und gegen Einzelpersonen gerichtete Sanktionen verabschiedet. Der vollständige Text mit allen Änderungen wurde im EU-Amtsblatt L322I veröffentlicht.
Die Änderungen enthalten vor allem:
  • neue Ausfuhrkontrollen und -beschränkungen in Bezug auf bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten (chemische Grundstoffe, Nervengifte, Nachtsicht- und Funknavigationsgeräte sowie Elektronikbauteile und IT-Komponenten, die von der russischen Kriegsmaschine verwendet werden könnten).
  • Ausweitung des Ausfuhrverbots für die Luftfahrt und die mit der Raumfahrtindustrie zusammenhängenden Güter auf Flugzeugtriebwerke und deren Teile. Dieses Verbot gilt sowohl für  bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge, was bedeutet, dass von nun an die Direktausfuhr von Motoren für Drohnen nach Russland und in Drittländer, die Drohnen nach Russland liefern könnten, verboten ist.
  • Einfrieren von Vermögenswerten zweier weiterer russischer Banken (Dalnevostochniy Bank und Credit Bank of Moskau, s. Anhang I der VO (EU) 269/2014) und Aufnahme von Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen Russlands (Art. 5aa der VA (EU) 833/2014), die einem vollständigen Transaktionsverbot unterliegen.
  • Aussetzung der Rundfunklizenzen für vier weitere Medien: NTV/NTV Mir, Rossiya 1, REN TV und Pervyi Kanal.
  • Verbot für die Erbringung von Dienstleistungen für Werbung, Markt- und Meinungsforschung sowie für Produktprüfung und technische Überwachung für die Russische Föderation. (Altvertragsregelung bis zum 16. Januar 2023).
  • Ausweitung des Verbots neuer Investitionen in den russischen Energiesektor, indem die EU zusätzlich neue Investitionen in den russischen Bergbausektor verbietet, mit Ausnahme von Tätigkeiten im Bereich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden, die bestimmte kritische Rohstoffe betreffen.
  • Verbot für Staatsangehörige der EU, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden. (Es gibt genehmigungspflichtige Ausnahmen)
Zusätzlich zu den Wirtschaftssanktionen hat der Rat beschlossen, die Liste der sanktionierten Personen in Anhang I der VA (EU) Nr. 269/2014 mit weiteren 141 Personen und 49 Organisationen auszuweiten. Nationale Behörden können eine Ausnahme vom Bereitstellungsverbot gegenüber sanktionierten Personen genehmigen, wenn Gelder für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln – einschließlich Weizen und Düngemitteln – erforderlich sind.

8. Sanktionspaket vom 6. Oktober 2022

Der Rat hat ein neues (achtes) Paket mit Sanktionen gegen bestimmte russische Wirtschaftssektoren und Personen verhängt. Die Maßnahmen wurden im EU-Amtsblatt L 259I veröffentlicht.
Laut der  VO (EU) 2022/1904 zur Änderung der VO (EU) 2022/833 enthält das vereinbarte Paket u.a.:

Neue Ausfuhrbeschränkungen

  • Verbot der Ausfuhr von spezifischen in russischen Waffen verbauten elektronischen Komponenten, von bestimmten Chemikalien sowie anderen unter die Anti-Folter-Verordnung fallenden Güter.
  • Verbot des Verkaufs, der Lieferung oder der Ausfuhr ziviler Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen sowie Munition, Militärfahrzeugen und Ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und Ersatzteilen.
  • Einschränkung der Lieferung, Verbringung oder Ausfuhr zusätzlicher Güter, die im Luftfahrtsektor (Hydrauliköle, Schmieröle, Bremsscheiben und Bremsbeläge etc.) verwendet werden.

Neue Einfuhrbeschränkungen:

  • Einfuhrverbot für russische Halbfertig- und Fertigerzeugnisse aus Stahl (für einige Halbfertigerzeugnisse gilt ein Übergangszeitraum bis einschließlich 30. September 2024). (Artikel 3g, Anhang XVII Teil B).
  • Einfuhrverbot für Maschinen und Geräte, Kunststoffe, Fahrzeuge, Textilien, Schuhe, Leder, Keramik, bestimmte chemische Erzeugnisse und für nicht aus Gold gefertigten Schmuck. (Artikel 3i, Anhang XXI Teil B).
  • Einführung einer Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Öl auf dem Seeweg in Drittländer und weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer.
  • Verbot für Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten, Posten in den Leitungsgremien bestimmter staatseigener oder staatlich kontrollierter russischer juristischer Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden.
  • Aufnahme des russischen Seeschiffsregisters in die Liste der staatseigenen Einrichtungen, die einem Transaktionsverbot unterliegen.
  • Vollständiges Verbot der Bereitstellung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung an russische Staatsangehörige oder in Russland ansässige Personen, ungeachtet des Gesamtwerts der Kryptowerte.
  • Verbot der Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung für die russische Regierung oder für in Russland niedergelassene juristische Personen (Art. 5n).
Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1906 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der VO (EU) 269/2014 hat der Rat außerdem beschlossen restriktive Maßnahmen gegen weitere 30 Personen und 7 Organisationen zu verhängen.
Der geografische Geltungsbereich der am 23. Februar eingeführten restriktiven Maßnahmen laut der Verordnung (EU) 2022/263, einschließlich insbesondere des Einfuhrverbots für Waren aus den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten der Regionen Donezk und Luhansk, wird auf die weiteren nicht von der Regierung kontrollierten Gebiete der Regionen Saporischschja und Cherson ausgeweitet.
Darüber hinaus wurde ein neues Kriterium für die Aufnahme in die Sanktionsliste eingeführt, das es der EU ermöglicht, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung von Sanktionen erleichtern.

7. Sanktionspaket vom 21. Juli 2022

Die EU hat am 21. Juli 2022 ein neues Maßnahmenpaket als Reaktion auf Russlands Invasion in die Ukraine erlassen. Dieses ist am 22. Juli 2022 in Kraft getreten und verschärft bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland, u.a. durch ein Importverbot für Gold und die Verschärfung des Exportverbots für Dual Use-Güter. 
Die EU hat in den Amtsblättern L 193 und L 194 vom 21.7.2022 neue Sanktionsmaßnahmen erlassen, mit denen bestehende Wirtschaftssanktionen gegen Russland verschärft, ihre Umsetzung optimiert und ihre Wirksamkeit verstärkt werden sollen. 

Mit dem Paket werden
  • ein neues Verbot, Gold mit Ursprung in Russland zu kaufen, einzuführen oder zu verbringen, eingeführt;
  • Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck verstärkt;
  • das bestehende Zugangsverbot zu Häfen auf Schleusen ausgeweitet;
  • bestehende Maßnahmen klargestellt, beispielsweise im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge, des Luftverkehrs und der Justiz;
  • Sanktionen gegen weitere 54 Personen und 10 Organisationen verhängt, darunter der Bürgermeister von Moskau und die Sberbank.
Die neuen Maßnahmen sind – wie bereits die früheren Sanktionen – nicht gegen Russlands Nahrungsmittel-, Getreide oder Düngemittelausfuhren gerichtet. Hierzu enthält die Präambel der die Verordnung (EU) 833/2014 erweiternde Verordnung (EU) 2022/1269 nunmehr eine explizite Klarstellung.  

6. Sanktionspaket vom 3. Juni 2022

Am 3. Juni 2022 wurde das 6. Sanktionspaket der EU gegen Russland  im EU-Amtsblatt L 153 veröffentlicht. Verboten wird insbesondere die Einfuhr von russischem Rohöl über den Seeweg. Darüber hinaus sieht das Paket Sanktionen in weiteren Bereichen gegen Russland vor.
Die zusätzlichen Sanktionsbestimmungen umfassen u.a. (Auszug):
  • Finanzsanktionen: Listung weiterer 65 Personen und 18 Einrichtungen (EU (DVO) 2022/878 zur Änderung VO 269/2014)
  • Einfuhrverbot von Rohöl und Erdölerzeugnissen. Für Rohöl, das über Pipelines geliefert wird, gelten Ausnahmen. (EU (VO) 2022/879 zur Änderung VO 833/2014)
  • Verbot von Versicherungen für Tankschiffe mit russischem Öl.
  • Exportverbot für weitere High-Tech-Produkte, die der Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors dienen könnten (z.B. Chemikalien)
  • SWIFT-Ausschluss für drei russische Großbanken ab 14.06.2022: Sberbank, Kreditbank Moskau, Russische Agrarbank
  • Verbot des Sendebetriebs für drei russische Rundfunkanstalten
  • Verbot der Erbringung von Buchführungs- und Beratungsdienstleistungen für russische Unternehmen (Ausnahmen für russische Töchter westlicher Unternehmen)
  • Durchsetzung der Finanzsanktionen durch die EU-Mitgliedstaaten (EU (VO) 2022/880 zur Änderung VO 269/2014)

5. Sanktionspaket vom 8. April 2022

Der EU-Rat hat am 8. April 2022 den Beschluss (GASP) 2022/578 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen. Mit diesem wird die Liste der Kontrollen unterliegenden Güter und Technologien, die zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, erweitert. Ferner werden zusätzliche Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Güter aus Russland eingeführt, insbesondere für Kohle und andere feste fossile Brennstoffe. Außerdem werden weitere Beschränkungen für Ausfuhren nach Russland eingeführt, insbesondere für die Ausfuhr von Flugturbinenkraftstoffen und anderen Gütern.
  • Verbot der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen an russische Staatsangehörige und in Russland niedergelassene Organisationen oder Einrichtungen und die Fortsetzung der Erfüllung dieser Verträge.
  • Verbot der Bereitstellung von Unterstützung, einschließlich durch Finanzmittel und Finanzhilfen oder die Gewährung sonstiger Vorteile im Rahmen von Programmen der Union, von Euratom oder eines Mitgliedstaats für russische Organisationen, die sich in öffentlicher Inhaberschaft oder unter öffentlicher Kontrolle befinden.
  • Verbot der Ausfuhr von auf Euro lautenden Banknoten und des Verkaufs von auf Euro lautenden übertragbaren Wertpapieren auf alle amtlichen Währungen der Mitgliedstaaten.
  • Ausweitung der Ausnahme von dem Verbot, mit bestimmten staatseigenen Organisationen Transaktionen zu tätigen, auf Transaktionen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Einfuhr oder dem Transport von fossilen Brennstoffen und bestimmten Mineralen in die Schweiz, den Europäischen Wirtschaftsraum und den Westbalkan.
  • Es ist angezeigt, die Ausnahmen vom Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen Staatsunternehmen und deren Tochtergesellschaften auf Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und die Schweiz sowie auf den westlichen Balkan auszuweiten; die Union erwartet, dass sich alle Länder in der Region den restriktiven Maßnahmen der EU, einschließlich denjenigen betreffend die Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, rasch und vollständig anschließen.
  • Verbot von in Russland niedergelassenen Kraftverkehrsunternehmen, in der Union Güter auf der Straße zu befördern, und Schiffen, die unter der Flagge Russlands registriert sind, wird der Zugang zu den Häfen verboten. Es wird das Verbot eingeführt, ein Begünstigter von russischen Personen und Organisationen zu sein oder für sie als Treuhänder aufzutreten oder in ähnlicher Eigenschaft zu handeln, und es wird untersagt, bestimmte Dienstleistungen für Trusts zu erbringen.
    Das BAFA wird vorübergehend die Rolle als Genehmigungsbehörde übernehmen für die Ausnahmen vom Beförderungsverbot für Kraftverkehrsunternehmen.

4. Sanktionspaket vom 15. März 2022

Konkret wurden unter anderem
  • Ausfuhrverbote auf Luxusgüter (Anhang XVIII),
  • Ausfuhrverbote für von Anhang II erfasst Güter
  • Investitionsverbote für den russischen Energiesektor
  • Transaktionsverbote mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (Anhang XIX)
  • Einfuhrverbote für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse (Anhang XVII) sowie
  • Verbote für die Erbringung von Ratingdiensten erlassen.
Einzelheiten sind in der konsolidierten EU-Verordnung 833/2014 oder in der EU-Verordnung 2022/428.
Konkret besteht das Sanktionspaket aus zwei Rechtsvorschriften, die im Amtsblatt L87I erschienen sind.  
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates wurden zunächst 15 natürliche Personen und neun weitere juristische Personen auf die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Sanktionsliste aufgenommen. Hierunter zählen einerseits prominente Oligarchen, Lobbyisten und Propagandisten, die das Narrativ des Kremls über die Lage in der Ukraine verbreiten. Andererseits sind wichtige Unternehmen in den Branchen Luftfahrt, Schiff- und Maschinenbau sowie Militär- und Dual-Use-Güter betroffen.  
Mit der Verordnung (EU) 2022/428 des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 treten darüber hinaus insbesondere folgende Sanktionen zum 16. März in Kraft: 
  • Verbot aller Transaktionen mit bestimmten staatseigenen Unternehmen (s. Ende von Anhang II),  
  • Verbot, Ratingdienste für russische Personen oder Organisationen zu erbringen oder ihnen Zugang zu entsprechenden Abonnementdiensten zu gewähren,
  • Erweiterung der Liste der Personen mit Verbindungen zur technologischen und industriellen Basis der russischen Verteidigung, gegen die strengere Ausfuhrbeschränkungen verhängt werden, und zwar für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und für Güter und Technologien, die zu technologischen Verbesserungen im Verteidigungs- und Sicherheitssektor Russlands beitragen könnten,
  • Verbot neuer Investitionen in den russischen Energiesektor sowie Einführung einer umfassenden Beschränkung der Ausfuhr von für die Energiewirtschaft bestimmten Ausrüstungen, Technologien und Dienstleistungen, 
  • Einfuhrverbote für Eisen- und Stahlwaren sowie für sogenannte Luxusgüter (s. Anhang II). 

3. Sanktionspaket vom 9. März 2022

Ausfuhrverbot von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie
Am 9. März 2022 hat der EU-Rat Sanktionsmaßnahmen in Bezug auf die Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland verhängt.
Nach diesem EU-Beschluss ist es verboten, Güter und Technologien der Seeschifffahrt (Anhang XVI der aktualisierten VO (EU) 833/2014) unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland, zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.
Die Verbote gelten nicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, wenn die Güter und Technologien für humanitäre Zwecke, gesundheitliche Notlagen, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen bestimmt sind.
Abweichend können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe und Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die maritime Sicherheit bestimmt sind.

2. Sanktionspaket vom 25. Februar 2022

Die Sanktionsmaßnahmen betreffen unter anderem die Bereiche
  • Energie
  • Finanzen
  • Transport
  • Visapolitik
  • Exportkontrolle. 
Übersicht zu den neuen güterbezogenen Wirtschaftssanktionen
Die Verordnung 833/2014 - Wirtschaftssanktionen vom 31. Juli 2014 - gilt in den Bereichen, die von den Änderungen und oder Ergänzungen der Verordnung 328/2022 vom 25. Februar - neue Wirtschaftssanktionen - nicht betroffen sind, weiterhin uneingeschränkt.
Die güterbezogenen neuen Sanktionen aus der Verordnung 328/2022 sind wie folgt:
Ausfuhrverbot für Dual-Use-Güter
Die relevanten Dual-Use-Güter (Ware, Software, und Technologie) sind im Anhang I der EU-Dual-Use-Verordnung (821/2021) aufgeführt. Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Dual-Use-Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2 aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang VII (Hightech Produkte)
Anhang VII erfasst folgende Bereiche:
  • Allgemeine Elektronik
  • Rechner
  • Telekommunikation
  • Informationssicherheit
  • Sensoren und Laser
  • Navigatoren und Luftfahrtelektronik
  • Meeres- und Schiffsfahrttechnik
  • Luftfahrt, Raumfahrt und Antriebe 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang VII Gütern ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 2a aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden oder für deren Erfüllung die erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind, sofern ein Antrag auf Ausfuhrgenehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.
Das Ausfuhrverbot umfasst die genannten Waren bei einer Verwendung in Ölraffinerien. 
Auch die technische Unterstützung in Verbindung mit Anhang X Gütern (bei Verwendung in Ölraffinerien) ist verboten. Zu diesem Ausfuhrverbot gibt es wenige Ausnahmetatbestände, die in Artikel 3b aufgeführt sind. Zusätzlich gibt es eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge bereitzustellen sind; bis zum 27. Mai 2022.
Ausfuhrverbot für Güter des Anhang XI (Luftfahrt)
Kapitel 88 (Luftfahrzeuge, Raumfahrzeuge und Teile davon) des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik.
Es gibt eine Altvertragsregelung für Verträge, die vor dem 26. Februar 2022 abgeschlossen wurden oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträge: bis zum 28. März 2022. Des Weiteren gibt es Versicherungsverbote und Rückversicherungsverbote in Verbindung mit Anhang XI Gütern. Zusätzlich gibt es Verbote für technische Unterstützung für Anhang XI Güter und Verbote Vermittlungsdienste oder andere Dienste in Zusammenhang mit Gütern und Technologien, die von Anhang XI Gütern erfasst sind.
Die EU hat auf einem Sondergipfel der Staats- und Regierungschefs am 25. Februar 2022 ein umfassendes Sanktionspaket verabschiedet, das durch weitere Maßnahmen wie die Abkopplung Russlands vom Bankenkommunikationssystem SWIFT ergänzt worden ist. Die Liste der betroffenen russischen Banken wurde am 2. März 2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht:
  • Bank Otkritie
  • Novikombank
  • Promsvyazbank
  • Bank Rossiya
  • Sovcombank
  • VNESHECONOMBANK (VEB)
  • VTB BANK
Zu den bereits bisher bestehenden Sanktionen, die teilweise bereits als Reaktion auf die Besetzung der Krim verhängt worden waren, kommen aktuell hinzu:  
  • Transaktionsverbot mit der russischen Zentralbank. Es werden alle Vermögenswerte der Bank in der EU eingefroren.
  • Finanzsanktionen, die auf 70 Prozent des russischen Bankensektors abzielen (wobei die wichtigsten Energiegeschäfte ausgenommen sind); 
  • Ausfuhrbeschränkungen, beispielsweise in Bezug auf Flugzeugteile, den Energiesektor, Halbleiter und Hightech-Güter sowie Dual-Use-Güter; 
  • Erweiterung der Sanktionsliste um weitere Personen, darunter auch Russlands Präsident Putin und sein Außenminister Lawrow sowie mehrere Oligarchen aus dem Umfeld Putins. Die Sanktionsliste sieht eine Sperre von Aktiva, Kreditverbote sowie ein EU-Einreiseverbot vor. 
Den Status quo der Einschränkungen im Russland-Geschäft können deutsche Unternehmen unter anderem auch auf der  Website der Bafa recherchieren.

1. Sanktionspaket vom 23. Februar 2022

Aufgrund der russischen Truppenentsendungen in die Regionen Donezk und Luhansk hat die EU seit 23. Februar 2022 bereits restriktive Sanktionsmaßnahmen gegen Russland verhängt.
Die Sanktionen umfassen: 
  • Die Aufnahme von 351 Abgeordneten der DUMA (Unterhaus der Föderalversammlung Russland) auf die EU-Sanktionsliste. Es handelt sich dabei um Personen, die aktiv Handlungen unterstützen und politische Maßnahmen durchführen, durch die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben wird. Sanktionen in diesem Kontext finden aktuell auf 555 Personen und Entitäten Anwendung. Es handelt sich dabei um Finanzsanktionen (das Einfrieren von Geldern und das zur Verfügung stellen von Geldern) und um Einreiseverbote (und Durchreiseverbote) in die EU.
  • Ein Importverbot: Die Einfuhr von Waren mit Ursprung in den nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk ist verboten. Es ist zudem verboten, unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Import dieser Güter bereitzustellen. Das Verbot gilt nicht für Waren mit Ursprung in diesen Gebieten, wenn die Ware den ukrainischen Behörden zur Prüfung bereitgestellt wird und von diesen kontrolliert worden ist und für die ein Ursprungszeugnis der ukrainischen Regierung ausgestellt worden ist. Das Verbot gilt zudem bis zum 24. Mai 2022 nicht für die Erfüllung von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder von akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind und bis spätestens 24. Mai 2022 abgeschlossen und erfüllt sind, vorausgesetzt, die natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation, die den Vertrag erfüllen will, hat die Tätigkeit oder Transaktion mindestens 10 Arbeitstage im Voraus bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen ist, gemeldet.
  • Ein Verbot von Neuinvestitionen: Verboten ist es, in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk Immobilien, Einrichtungen, Wertpapiere mit Beteiligungscharakter oder Anteile an vorgenanntem zu erwerben oder bestehende Investitionen hiervon auszuweiten. Verboten ist die Gewährung von Finanzierungen an Einrichtungen, Gründungen von Gemeinschaftsunternehmen mit Einrichtungen und Erbringung von Investitionsdienstleistungen hierfür in den von der Regierung nicht kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von Verträgen, die vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurden und die Erweiterung einer Beteiligung, sofern diese Erweiterung eine Verpflichtung aus einem Vertrag ist, der vor dem 24. Februar 2022 geschlossen wurde. 
  • Ein Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen: Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Waren oder Technologien aus Anhang II der Verordnung 2022/263 in der gültigen Fassung ist unabhängig davon, ob diese Waren und Technologien ihren Ursprung in der EU haben, verboten an jede natürliche oder juristische Person, Einrichtungen oder Organisation in den nicht von der Regierung kontrollierten Gebieten Donezk und Luhansk zur Nutzung in einem der folgenden Bereiche: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen. Verboten ist die Erbringung von technischer Hilfe oder Ausbildung und anderer Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten sowie für den Export dieser Güter die Bereitstellung technischer und finanzieller Hilfe.  Das Verbot gilt nicht für die Erfüllung bis 24. August 2022 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 23. Februar 2022 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein Bereitstellungsverbot für technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen für die Infrastruktur: Es ist verboten, technische Hilfe oder Vermittlungsdienste, Bau- oder Ingenieurleistungen in direktem Zusammenhang mit Infrastrukturen: Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen in den genannten Gebieten zu erbringen unabhängig vom Ursprungsort der Waren oder Technologien. Es gilt eine Altvertragsausnahme bis zum 24. August 2022 für vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind.
  • Die zuständigen nationalen Behörden (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) können abweichend von den vorgenannten Verboten von Neuinvestitionen, Export von Gütern und Bereitstellung von technischer und finanzieller Hilfe Ausnahmen aus humanitären Gründen oder zur Gewährleistung der Sicherheit der bestehenden Infrastruktur erlassen. 
  • Tourismusaktivitäten: Verboten ist die Erbringung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang mit Tourismusaktivitäten in den besetzten Gebieten Donezk und Luhansk. Eine Altvertragsausnahme gilt für die Erfüllung – bis zum 24. August 2022 – von vor dem 23. Februar 2022 geschlossenen Verträgen oder akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde (in Deutschland das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.
  • Ein sektorales Verbot der Finanzierung der Russischen Föderation, ihrer Regierung und ihrer Zentralbank.
Das Bundesamt für  Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) informiert online und unter der Telefonnummer 06196 908-1237 zu den Sanktionen.
Zudem haben die USA als unmittelbare Reaktion auf die Anerkennung Russlands der „Donezker Volksrepublik (DNR)“ und der „Lugansker Volksrepublik (LNR)“ am 22. Februar 2022 mit einer Executive Order (EO) den Geltungsbereich der EOs 13660, 13661, 13662, 13685, 13849 auf die LNR und DNR ausgeweitet und Embargomaßnahmen mit extraterritorialer Wirkung gegen diese Gebiete verhängt. Ausnahmen gelten entsprechend der  General Licences 17 bis 22

EU-Sanktionen seit 2014

Hintergrund des im Juli 2014 verhängten EU-Embargos gegen Russland ist die unrechtmäßige Annektion der Halbinsel Krim und der Hafenstadt Sewastopol durch die Russische Föderation. Die EU-Sanktionen umfassen folgende Punkte:
  1. Es bestehen Finanzsanktionen gegen russische Personen und Organisationen (Unternehmen) (Verordnung (EU) Nr. 269/2014 und Verordnung (EU) Nr. 208/2014). Prüfen Sie die Empfänger in Russland (unter anderem mit Hilfe der Internetseite www.finanz-sanktionsliste.de).
  2. Es besteht ein Waffenembargo, festgelegt in Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Embargoverordnung). Damit ist die Ausfuhr von Rüstungsgütern der gemeinsamen Militärgüterliste der EU (entspricht Teil IA der deutschen Ausfuhrliste) verboten. Die Einfuhr von Rüstungsgütern aus Russland sowie unterstützende Dienstleistungen wie Finanzierung oder Transport sind ebenfalls verboten.
  3. Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) nach Russland ist verboten, sofern diese an bestimmte in Anhang IV der Embargoverordnung Nr. 833/2014 genannte Empfänger geliefert werden sollen. Dort sind neun große Unternehmen genannt. Eine Ausnahme gibt es, wenn diese Lieferungen einen Bezug zur Luft- und Raumfahrt haben.  
  4. Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (Dual-use-Güter) nach Russland ist verboten, sofern diese eine militärische Verwendung haben oder für einen militärischen Endverwender in Russland bestimmt sind. Auch der Verkauf, die Lieferung und die innergemeinschaftliche Verbringung mit Endbestimmung Russland sind verboten. Dual-use-Güter sind alle Güter, die in Anhang I der EU-Dual-use-Güter-Verordnung genannt sind (gelistete Dual-use-Güter). Für den Export dieser Güter in andere Länder ist eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich. Für Russland besteht das Ausfuhrverbot im Zusammenhang mit einer militärischen Verwendung.
  5. Weil gegen Russland ein Waffenembargo besteht, ist die Ausfuhr von nicht gelisteten Gütern dann genehmigungspflichtig, wenn diese eine militärische Endverwendung haben. Die Formen der militärischen Endverwendung sind in Artikel 4 EU-Dual-use-Güter-Verordnung definiert.
  6. Bestimmte Ausrüstungsgüter und Technik zur Erdölförderung müssen vom BAFA zum Export genehmigt werden. Diese sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannt. Eine Spezifizierung erfolgte in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2014. Nicht genehmigungsfähig sind demnach Güter zur Ölförderung in der Tiefsee, zur arktischen Ölförderung und Schieferölförderung. Bitte beachten Sie: Eine Genehmigungspflicht besteht nach aktueller Auffassung dann, wenn die Ware mit der entsprechenden Warennummer in Anhang II genannt ist, auch wenn sie nicht zur Erdölförderung bestimmt ist. Prüfen Sie Anhang II.
  7. Ein unverbindliches Prüfschema für Güterlieferungen (PDF-Datei · 198 KB) hilft Exporteuren, die Prüfschritte richtig durchzuführen.
  8. Soweit technische Hilfen oder Finanzdienstleistungen erbracht werden sollen, die im Zusammenhang mit Rüstungsgütern oder Dual-use Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 stehen – bei letzteren nur in Bezug auf einen militärischen Endverwender oder eine militärische Verwendung – sind diese Dienstleistungen grundsätzlich verboten, es sei denn, diese Dienstleistungen beruhen auf Verträgen, die vor dem 1. August 2014 geschlossen wurden. Soweit sich diese Dienstleistungen auf Güter des Anhangs II der Verordnung beziehen (Ausrüstung Erdölbereich), unterliegen diese Dienstleistungen einer vorherigen Genehmigungspflicht. Weitere Dienstleistungen wie Bohrungen wurden im neu eingefügten Artikel 3a zum 12. September 2014 verboten (inklusive Altvertragsregelung und einer Umweltschutzregelung).
  9. Das Embargo enthält eine Haftungsbegrenzung und ein Erfüllungsverbot: wenn ein Unternehmen nicht wusste bzw. keinen nachvollziehbaren Grund hatte anzunehmen, gegen das Embargo zu verstoßen, kann es dafür auch nicht haftbar gemacht werden. Schadenersatzforderungen von Geschäftspartnern sind ausgeschlossen, wenn diese Verträge wegen des Embargos nicht erfüllt werden können.
  10. Russische Banken, die zu mehr als 50 Prozent in öffentlichem russischem Besitz sind, können keine Anleihen oder ähnliche Finanzprodukte mehr auf dem Binnenmarkt platzieren, deren Laufzeit 90 Tage übersteigt. Es handelt sich dabei um folgende in Anhang III der Verordnung genannten Institute: Sberbank, VTB BANK, Gazprombank, Vnesheconombank (VEB) und  Rosselkhozbank. Das Embargo hat keine Auswirkungen auf Einlagengeschäft oder den Zahlungsverkehr mit diesen Instituten. Zum 12. September 2014 wurde die Refinanzierungsmöglichkeit weiter eingeschränkt.
  11. Zusätzlich gelten restriktive Maßnahmen für die Krim und Sewastopol. Hierbei handelt es sich um Einfuhrverbote für Waren mit Ursprung auf der Krim oder in Sewastopol (Verordnung (EU) 692/2014) sowie um Ausfuhrverbote für Waren für die Bereiche Verkehr, Energie, Kommunikation und Bodenschätze (Verordnung (EU) 1351/2014). Das BAFA informiert auf seiner Website über diese Sanktionen bezüglich Krim und Sewastopol.
Als Hauptproblem stellt sich neben den teilweise unklaren Formulierungen in der Embargoverordnung das Thema militärischer Bezug heraus, weil viele russische Unternehmen sowohl im zivilen als auch im militärischen Bereich tätig sind (Mischempfänger). Hier empfiehlt sich eine Voranfrage beim BAFA. Falls Sie sicher sind, dass Ihre Lieferungen nicht von den Embargomaßnahmen betroffen sind, müssen Sie sich nicht zusätzlich absichern. Es ist allerdings empfehlenswert, die Embargoprüfung zu dokumentieren.