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Anmeldungen und Genehmigungen

Die Gründung eines eigenen Betriebes erfordert eine Vielzahl von Anmeldeformalitäten und die Beachtung von zahlreichen gesetzlichen Vorschriften. Die Anzeige einer gewerblichen Tätigkeit erfolgt in Berlin bei dem Ordnungsamt, in dessen Bezirk sich der Gewerbebetrieb befindet bzw. befinden soll, oder über den Einheitlichen Ansprechpartner (EA). Außerdem bieten wir Ihnen mit folgendem Wegweiser eine Orientierungshilfe an.

Gewerbeanmeldung

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Jeder Gewerbebetrieb muss beim Wirtschafts- bzw. Gewerbeamt des Bezirkes, in dem Sie Ihr Unternehmen betreiben, angemeldet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich um eine Nebentätigkeit oder um eine Vollexistenz handelt. Tipp: bei Nebentätigkeiten sollte bei vorhandenem Arbeitsvertrag stets geprüft werden, ob die Zustimmung des arbeitgebenden Unternehmens eingeholt werden muss.
Für die Gewerbeanmeldung benötigen Sie einen Personalausweis bzw. Pass sowie evtl. besondere Genehmigungen und Nachweise (Handwerkskarte, Konzessionen z.B. für das Gaststätten-, Verkehrs- und Bewachungsgewerbe, Reisegewerbe usw.). Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei der IHK Berlin.
Beim Wirtschafts- bzw. Gewerbeamt müssen nicht angemeldet werden:
  • Freie Berufe
    Hierzu zählen u.a. die selbständig ausgeübten wissenschaftlichen, künstlerischen, unterrichtenden Tätigkeiten sowie die sogenannten Katalogberufe der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Krankengymnasten, Dolmetscher etc.
  • Land- und Forstwirtschaft
Über Ihre Gewerbeanmeldung werden in der Regel folgende Behörden und Institutionen automatisch informiert:
  • das Finanzamt
  • die Berufsgenossenschaft
  • das Statistische Landesamt
  • die Handwerkskammer (bei Handwerkstätigkeiten)
  • die Industrie- und Handelskammer
  • das Handelsregistergericht (bei Rechtsformen, die im Handelsregister eingetragen werden)
Es ist trotzdem zu empfehlen, mit diesen Behörden und Institutionen selbst aktiv Kontakt aufzunehmen, um die Anmeldeformalitäten zu beschleunigen und auftauchende Fragen direkt klären zu können. Ab dem 01.01.2021 sind Sie sogar verpflichtet, die Aufnahme Ihrer gewerblichen Tätigkeit, innerhalb eines Monats, dem Finanzamt selbst auf elektronischem Wege mitzuteilen. Mehr dazu erfahren Sie im nächsten Absatz:

Finanzamt

Das Finanzamt teilt Ihnen eine Steuernummer mit. Sie werden bei dem Finanzamt geführt welches für Ihren Betriebssitz zuständig ist.
Auf einem Fragebogen müssen Sie verschiedene Fragen zu künftigen Umsätzen und Gewinnen beantworten. Gehen Sie bei der Berechnung dieser Schätzwerte eher vorsichtig vor, da hiervon zunächst die Höhe Ihrer Einkommen- und Gewerbesteuer abhängt. Denken Sie vor allen Dingen daran, dass in der Anlaufphase die Kosten im Verhältnis zu den erzielten Umsatzerlösen überdurchschnittlich hoch sein könnten.
Die Anmeldung bei Ihrem Finanzamt erfolgt ausschließlich über das folgende Portal:  www.elster.de 

Berufsgenossenschaft

Obwohl die Berufsgenossenschaft im Regelfall automatisch durch die Gewerbeanmeldung Kenntnis vom Beginn des Unternehmens erhält, entbindet Sie dies nicht von der gesetzlichen Meldepflicht gemäß § 192 SGB VII. Danach sind Unternehmende verpflichtet, sich binnen einer Woche bei der zuständigen Berufsgenossenschaft zu melden und Angaben zu machen über Art und Gegenstand des Unternehmens, Zahl der Versicherten sowie Beginn des Unternehmens.
Die Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft ist für alle Arbeitgebenden Pflicht, die Angestellte beschäftigen. Bei einigen Berufsgenossenschaften sind Sie als selbstständige Person ebenfalls kraft Gesetz oder Satzung pflichtversichert. In den anderen Fällen können Sie sich freiwillig gegen die Folgen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung versichern. Aufgrund der niedrigen Beiträge und günstigen Leistungen sollten Sie diese Möglichkeit nutzen.
Auskünfte über Aufgaben und Zuständigkeiten erhalten Sie bei der kostenlosen Infoline der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V., Tel.: 0800 60 50 40 4 oder im Internet unter www.dguv.de.

Agentur für Arbeit

Wenn Sie Angestellte beschäftigen, benötigen Sie für Ihren Betrieb eine Betriebsnummer. Diese erhalten Sie seit Beginn des Jahres 2008 zentral beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken. Die Betriebsnummer ist von Ihnen in die Versicherungsnachweise Ihrer Arbeitnehmer einzutragen.
Auch wenn Sie einen schon bestehenden Betrieb übernehmen, müssen Sie eine neue Betriebsnummer beantragen, da Sie an den Inhaber eines jeden Betriebes gebunden ist. Gleichzeitig benötigen Sie für die Anmeldung zur Sozialversicherung ein Schlüsselverzeichnis über die Art der versicherungspflichtigen Tätigkeiten.
Weitere Informationen zum Meldeverfahren finden Sie im Internet unter www.arbeitsagentur.de.

Krankenkasse

Ihre versicherungspflichtigen Angestellten müssen Sie bei den Ortskrankenkassen, bei einer Ersatzkasse, Betriebskrankenkasse oder einer Innungskrankenkasse anmelden. Auch von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie eine Betriebsnummer. Geringfügig Beschäftigte sind bei der Minijobzentrale anzumelden.

Handelsregister

Unter bestimmten Voraussetzungen müssen Sie Ihr Unternehmen in das Handelsregister beim örtlichen Amtsgericht eintragen lassen (in Berlin: Amtsgericht Charlottenburg). Die Eintragung erfolgt über den Notar.
Bevor Sie jedoch Ihre Verträge vom Notar bestätigen lassen und er Ihre Unterlagen weiter zum Amtsgericht leitet, ist es ratsam Ihren Wunsch-Firmennamen (bei GmbH/UG) vorab von der IHK prüfen zu lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie auf unserer Webseite unter: Mit dem Wunschnamen ins Handelsregister

Diese Informationen enthalten nur die wichtigsten formalen Schritte und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.