IHK Berlin

Reisevermittler

1. Was ist ein Reisevermittler und benötige ich eine Genehmigung?

Das klassische Reisebüro ist vermittelnd tätig, das heißt, es verkauft Leistungen Dritter. Für die Vermittlung von Dienstleistungen zahlt der Erbringer dieser Leistungen i.d.R. Provisionen (Ausnahmen: Nullprovisionsregelungen, z.B. bei der Lufthansa). Damit ein Reisebüro den Status eines Vermittlers beibehält, muss dies z. B. durch verschiedene Vermittlungsverträge klar herausgestellt werden. Ein Reisevermittler gibt lediglich das Angebot des Reiseveranstalters an Kunden weiter und wirkt beim Vertragsschluss mit. Dem Kunden muss deutlich vermittelt werden, dass er den Reisevertrag nicht mit dem Reisevermittler, sondern mit dem dahinter stehenden Reiseveranstalter schließt.
Als Reisevermittler benötigen Sie keine Erlaubnis oder Genehmigung, aber die Tätigkeit gehört zu den überwachungsbedürftigen Gewerben nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Gewerbeordnung (GewO). Das bedeutet, dass unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanzeige beim Ordnungsamt die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden durch das Ordnungsamt überprüft wird.
Dafür ist erforderlich:
  • ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,
  • und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde.
Diese Unterlagen beantragen Sie bei dem für Ihren Wohnbezirk zuständigen Bürgeramt.

2. Welche Pflichten habe ich gegenüber den Kunden?

Der Reisevermittler schließt mit dem Kunden einen sogenannten Reisevermittlungsvertrag ab. Aus der Vermittlerstellung des Reisebüros ergeben sich Rechte und Pflichten. Zwar hat das vermittelnde Reisebüro nicht für die mangelhafte Durchführung des Reisevertrags selbst einzustehen, es können sich aber aus der Verletzung von Sorgfaltspflichten, die aus dem Vermittlungsvertrag erwachsen, Haftungsrisiken – etwa wegen fehlerhafter Beratung – ergeben.
In die alleinige Verantwortung des Reisevermittlers fällt die fehlerhafte Beratung des Reisekunden bei:
  • der Auswahl unter verschiedenen Reiseveranstaltern,
  • der Auswahl von Urlaubsländern und – orten,
  • der Information über die Qualität der Unterkunft,
  • der Erfüllbarkeit von Sonderwünschen,
  • der Beförderung und
  • des Reisepreises
Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten kann einen Anspruch des Reisenden auf Schadensersatz unmittelbar gegenüber dem Reisevermittler auslösen.
Des Weiteren sollten Reisevermittler folgende Leistungen erbringen:
  • Die Beschaffung von: Fahrausweisen für Bahnfahrten, einschl. Platzkarten, Flug- und Schiffpassagen sowie Omnibusfahrten im Fernlinienverkehr.
  • Das Erteilen von Auskünften über diese Reiseleistungen.
  • Die Vermittlung von: Pauschal-, Gesellschafts- oder Einzelreisen mit den damit verbundenen Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen.
  • Dienstleistungen, wie Reiseversicherungen, Visabeschaffung (nur bei Kunden mit deutscher Staatsbürgerschaft), Devisenbeschaffung, Geldwechsel u.ä..
Werden diese Leistungen in wesentlichem Umfang nicht vermittelt, so z.B. keine Bahnfahrkarten oder Flugscheine verkauft, muss der Reisevermittler die sich daraus ergebende Beschränkung oder Spezialisierung der Betätigung durch geeignete Zusätze erkennbar machen.
Nach dem Gesetz (vgl. § 5 BGB-InfoV, § 242 BGB und weitere) sind nur Reiseveranstalter verpflichtet folgende Informationen an den Reisenden weiterzugeben. Allerdings vertrauen Reisende auf die besondere Sachkunde des Reisevermittlers und erwarten, dass der Reisevermittler diese Bestimmungen ebenfalls kennt und darüber informiert:
  • Hinweis über Pass- und Visavorschriften (nur bei Reisenden mit deutscher Staatsbürgerschaft),
  • Hinweis über gesundheitspolizeiliche Erfordernisse,
  • Hinweis über Versicherungen,
  • Hinweis über allgemeine Gefahren am Urlaubsort.
Bietet der Reisevermittler die Beschaffung von Visa an, dann muss er die Einreisebestimmungen kennen und die richtigen Dokumente besorgen.
Der Reisevermittler muss darauf achten, dass der Kunde einen Insolvenzversicherungsschein erhält, bevor er die Reise bezahlt oder anzahlt (vgl. § 651 k Abs. 4 BGB).
Kundengeldabsicherung (Insolvenzversicherung)
Der Reiseveranstalter ist nach § 651 k BGB verpflichtet, die eingenommenen Kundengelder gegen den eigenen Konkurs abzusichern sowie sicherzustellen, dass dem Reisenden die notwendigen Rückreisekosten im Falle des Konkurses erstattet werden. Die Kundengeldabsicherung gilt auch für Reisevermittler, die veranstaltend tätig werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Reiseunternehmen sind gut beraten, wenn sie sich gegenüber möglichen Haftungsrisiken absichern.

3. Wie kann ich Bahn- und Flugtickets verkaufen?

Deutsche Bahn Lizenz (DB-Lizenz)
Eine Lizenz zum Verkauf von Bahntickets kann über www.db-agenturservice.de beantragt werden. Gründer können dort zunächst anhand ihrer Postleitzahl prüfen, ob für ihren Standort eine Lizenz verfügbar ist. Wenn das der Fall ist, können sie einen Bewerbungsbogen abschicken. Um eine Lizenz zu erhalten, müssen Antragsteller eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die auf der Website nachgelesen werden können. Die Beantragung und Ausstellung der Lizenz ist kostenlos.
International Air Transport Association Lizenz (IATA-Lizenz)
Die IATA ist ein Verband, dem die Mehrzahl der Linienfluggesellschaften, die in über 100 Ländern registriert sind, angehört. Die IATA hat in den vergangenen Jahrzehnten ein Agentursystem entwickelt, welches die Arbeitsbeziehung zwischen Mitgliedsfluggesellschaften und ihren Verkaufsagenturen regelt. Entschließt sich ein Reisevermittler Linienflugtickets zu verkaufen, so benötigt es die IATA-Lizenz. Reisevermittler, die sich für eine Zulassung als IATA-Agent interessieren, müssen sich direkt an die IATA-Vertretung für Deutschland in Frankfurt am Main wenden. Neben der IATA-Lizenz gibt es weitere Lizenzen, mit denen Reisebüros Leistungen buchen können. Mit der TIDS-Nummer können z.B. Hotelbuchungen vorgenommen werden.
Consolidator
Consolidator sind Großhändler für Flugtickets, die es Reisebüros ermöglichen, auch ohne IATA-Lizenz Flugtickets zu verkaufen. Viele Reisebüros in Deutschland haben keine Lizenz zum Ausstellen von Flugtickets und nutzen daher einen Consolidator als Schnittstelle zu den Fluggesellschaften. Es gibt viele große Unternehmen auf dem Markt, mit denen Reisebüros Verträge schließen können.

4. Welche Rechtsgrundlagen muss ich kennen und beachten?

  • Bürgerliches Gesetzbuch (Reisevertragsrecht §§ 651 ff BGB)
  • BGB Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV)
  • Gewerbeordnung (GewO speziell die §§ 29, 38 und 147 b),
  • Handelsgesetzbuch (Buchführungsvorschriften §§ 238 ff HGB, Handelsvertreter §§ 84 ff HGB),
  • Pauschalreiserichtlinie 90/314/EWG (nunmehr in deutsches Recht umgesetzt, dient sie nur noch als Auslegungshilfe bei Rechtsstreitigkeiten),
  • ggf. Personenbeförderungsgesetz (PBefG, gilt für Reiseveranstalter mit Omnibusreisen).

5. Wo finde ich allgemeine Informationen zur Unternehmensgründung?

Informationen finden Sie hier.

Selbstverständlich stehen Ihnen für konkrete und/oder branchenbezogene Fragen Ansprechpartnerpartner in unseren Fachbereichen zur Verfügung.