Immissions- und Naturschutz

Lärmgrenzwertanforderungen an Industrie & Gewerbe

Lärm hat viele Quellen: Betriebliche Lärmquellen können anlagenbezogen (z.B. Maschinen) oder verhaltensbedingt (z.B. Schankvorgärten, Veranstaltungen im Freien, Gefährdungen bei der Arbeit, Freizeitaktivitäten aber auch Verkehrslärm) sein. Abhängig von den Lärmquellen gibt es eine Reihe verschiedener Festsetzungen von Grenzwerten, die der Behörde als Orientierung dienen bzw. für den Verursacher aufgrund einer Verordnung verbindlich sind.
Grundsätzlich schützt das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) vor „schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luft-Verunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnlichen Vorgängen“.

Genehmigungsbedürftige Anlagen

Bei der Festsetzung von Lärmgrenzwerten in Industriebetrieben richten sich nationale Behörden nach der Verwaltungsvorschrift "Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm" (TA Lärm). Die TA-Luft enthält Vorschriften zur Beurteilung von Geräuschemissionen und -immissionen für genehmigungsbedürftige Anlagen. Dabei ist die Gesamtbelastung zu berücksichtigen. Gesamtbelastung im Sinne dieser Technischen Anleitung ist die Belastung eines Immissionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die diese Technische Anleitung gilt. Fremdgeräusche sind alle Geräusche, die nicht von der zu beurteilenden Anlage ausgehen, z.B. Straßen-, Flug- oder Schienenverkehr und werden im Genehmigungsverfahren nicht in die Gesamtimmission einbezogen. Ist der maßgebliche Immissionsrichtwert bereits durch die Vorbelastung überschritten, kann eine Anlage dennoch genehmigt werden, wenn die von ihr ausgehende Zusatzbelastung nicht relevant ist oder dauerhaft sichergestellt ist, dass durch Sanierungsmaßnahmen die Einhaltung gewährleistet wird. Grundsätzlich darf die Genehmigung nicht versagt werden, wenn bedingt durch ständig vorherrschende Fremdgeräusche (Verkehr) keine zusätzlichen schädlichen Umweltauswirkungen zu befürchten sind.

Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen

Auch für Anlagen und Betriebstätigkeiten, die nach BImSchG nicht genehmigungsbedürftig sind, hat das Immissionsschutzrecht unmittelbare Bedeutung. Beim Betrieb müssen die Betreiberpflichten des § 22 Abs. 1 BImSchG eingehalten werden: Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG).
Bei der Bewertung von Gewerbelärm ist ebenfalls auf die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) zurückzugreifen. Zudem regelt die VDI-Richtlinie 2058 die Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft, und wird als allgemein akustische Grundregel anerkannt. Beide Orientierungshilfen lehnen sich an die Gebietstypen nach Baunutzungsverordnung an, stellen jedoch auf die tatsächliche Nutzung der betroffenen Gebiete ab. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit von Lärmbelästigungen in der Nachbarschaft sind immer auch die besonderen Umstände des Einzelfalles zu würdigen, die eine Abweichung von den in der VDI-Richtlinie 2058 festgelegten Grenzwerten gebieten können.
In Ergänzung zum Bundesrecht gilt zudem das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung, die Stilllegung und die Beseitigung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die dazugehörige Ausführungsvorschrift ist zwar seit November 2012 außer Kraft, jedoch orientiert sich die Behörde weiterhin an diesen Vorgaben. Kommt es regelmäßig zu Störungen durch gewerbliche Arbeiten, kann die zuständige Behörde durch eine Lärmmessung oder eine Prognoseberechnung das Ausmaß des Lärms ermitteln und bei Überschreitung der Richtwerte gegenüber dem Gewerbetreibenden Lärmschutzmaßnahmen anordnen (etwa Verbot der Nachtschichten oder Nachtfahrverbot). Für eine Reihe von betrieblichen Lärmquellen hat das Land Berlin Lärmminderungsvorschläge veröffentlicht.

Besondere Lärmquellen

Zudem gibt es eine Reihe zusätzlicher Bundesverordnungen, die gebietsbezogene Immissionsrichtwerte vorgeben, wie beispielsweise.
Das Land Berlin hat speziell für Veranstaltungen eine eigene Ausführungsvorschrift verabschiedet. Die Senatsverwaltung informiert über die Regelungen für die Zulassung von Ausnahmen und Erteilung von Genehmigungen sowie die Zuständigkeiten in den bezirklichen Umweltämtern und der Senatsverwaltung.
Baustellen liegen häufig in enger Nachbarschaft zu Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen und können daher, wenn auch in der Regel zeitlich begrenzt, zu erheblichen Belästigungen führen. Daher hat die Behörde eine eigene Verwaltungsvorschrift mit Grenzwerten für Baulärm, verabschiedet und informiert in einer Broschüre umfassend über mögliche Maßnahmen.

Bauleitplanung

In der Bauleitplanung werden bestimmte Immissionsrichtwerte auf der Grundlage festgelegter Baugebietstypen (z.Bsp. Industriegebiet, Gewerbegebiet, Wohngebiet) nach Baunutzungsverordnung festgelegt. In diesem Bereich dient die DIN 18005 als Orientierungshilfe. Diese Orientierungswerte sollten bereits auf den Rand der betroffenen Bauflächen der jeweiligen Gebietstypen bezogen werden. Die Beurteilungspegel von Industrie, Gewerbe und Freizeitlärm werden nicht additiert. Für Industriebetriebe werden in der DIN 18005 keine Orientierungswerte angegeben.
Da zunehmend der Einsatz von im Freien betriebenen stationären Geräten, insbesondere in Gebieten, die auch dem Wohnen dienen häufiger zu Konfliktsituation führen, hat die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) einen Leitfaden erarbeitet. Der Leitfaden zeigt mögliche Lärmprobleme sowie Möglichkeiten der Vermeidung vor allem im Bereich der Planung auf.

Lärmpolitik in Berlin

Das Land Berlin ist nach europäischen Vorgaben (EU-Umgebungslärmrichtlinie, 2002/2009/EG) verpflichtet, alle fünf Jahre Lärmkartierungen zu erarbeiten und dabei die Lärmbelastungen auszuweisen. Auf dieser Grundlage sind Lärmaktionspläne zu erarbeiten. Ziel ist es, Gesundheit und Umwelt zu schonen. Der Straßenlärm gehört in einer Stadt zu den Hauptverursachern. Nach dem Aktionsplan werden daher vorrangig straßenräumliche Maßnahmen umgesetzt. Durch Verkehrslenkung, -einengung, LKW-Einfahrverbot oder aber Tempo 30 Strecken können Unternehmen unterschiedlich betroffen sein.