IHK Berlin
EU-Verpackungsverordnung
Am 11. Februar 2025 trat die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR - Packaging and Packaging Waste Regulation) in Kraft, mit dem Geltungsbeginn ab dem 12. August 2026. Die Verordnung bringt weitreichende Änderungen und neue Anforderungen an Verpackungen und verpackte Produkte mit sich.
Am 02. Juni führte die IHK Berlin eine Veranstaltung zur neuen EU-Verpackungsverordnung durch. Zur Aufzeichnung gelangen Sie überdiesen Link.
Worum geht es?
Mit der EU-Verpackungsverordnung wurde ein aktualisierter Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle in der EU geschaffen. Ziel der Verordnung ist, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, den Verpackungsverbrauch zu reduzieren und die Recyclingfähigkeit der Verpackungen zu verbessern.
Seit dem 12. August 2026 gelten die Regelungen der Verordnung in allen EU-Mitgliedsstaaten schrittweise unmittelbar. Das Inkrafttreten und Konkretisierung einiger Regelungen wird mittels der Durchführungsakte schrittweise bis 2040 geregelt.
Am 12. August 2026 hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz das bis dahin geltende nationale Verpackungsgesetz abgelöst und das deutsche Verpackungsrecht an die EU-Verpackungsverordnung angepasst.
Auch die Europäische Kommission hat in Bezug auf die Umsetzung der PPWR Leitlinien (Guidelines) sowie ein FAQ-Katalog veröffentlicht. Letzteres steht nur in englischen Sprache zur Verfügung.
Welche Verpackungen und welche Unternehmen sind betroffen?
Vom Anwendungsbereich der Verordnung sind grundsätzlich alle Verpackungen erfasst, unabhängig vom verwendeten Material und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, wo diese anfallen (Artikel 2 Abs. 1 PPWR).
Die Verordnung richtet sich an alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringen. Dazu gehören bspw. Erzeuger, Hersteller, Importeure, Händler/Vertreiber. Die Pflichten der Unternehmen richten sich nach ihrer Rolle in der Lieferkette.
Wichtig: ein Unternehmen kann nach der PPWR auch mehrere Rollen und damit verbundenen Pflichten haben.
Erzeuger (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 13 PPWR): jede natürliche oder juristische Person, die eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt bzw. eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt.
Erzeuger haben nach der PPWR folgende Pflichten: Sicherstellung der Konformität der Verpackungen mit der Verordnung (Einhaltung der materiellen Verpackungsanforderungen, Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens, Ausstellung der EU-Konformitätserklärung, Erstellung der technischen Dokumentation, entsprechende Kennzeichnung auf der Verpackung).
Erzeuger haben nach der PPWR folgende Pflichten: Sicherstellung der Konformität der Verpackungen mit der Verordnung (Einhaltung der materiellen Verpackungsanforderungen, Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahrens, Ausstellung der EU-Konformitätserklärung, Erstellung der technischen Dokumentation, entsprechende Kennzeichnung auf der Verpackung).
Hersteller (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 15 lit. a-e PPWR): jede natürliche oder juristische Person, die als Erzeuger, Importeur oder Vertreiber eine Verpackung erstmals im jeweiligen EU-Mitgliedstaat bereitstellt, in dem sie zu Abfall wird.
Der Hersteller muss die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erfüllen (s.u. Punkt Erweiterte Herstellerverantwortung).
Der Hersteller muss die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) erfüllen (s.u. Punkt Erweiterte Herstellerverantwortung).
Zentrale Stelle Verpackungsregister bietet auf ihrer Internetseite weitere Informationen zur Abgrenzung zwischen den Rollen der Erzeuger und Hersteller.
Importeur (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR): jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr bringt.
Importeure müssen sicherstellen, dass Erzeuger mit Sitz im Drittstaat ihre Erzeugerpflichten nach der Verordnung ordnungsgemäß erfüllen.
Lieferant (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 16 PPWR): jede natürliche oder juristische Person, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an einen Erzeuger liefert.
Lieferanten müssen dem Erzeuger alle Informationen und Unterlagen aushändigen, die der Erzeuger benötigt, um die Konformität der Verpackung und der Verpackungsmaterialien mit der Verordnung nachzuweisen.
Vertreiber (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 18 PPWR): jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Verpackungen auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Erzeugers oder des Importeurs.
Vertreiber müssen die Erfüllung der Pflichten der Erweiterten Herstellerverantwortung seitens des Herstellers sowie die Erfüllung der Kennzeichnungspflichten nach der PPWR überprüfen.
Bevollmächtigter (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 19 PPWR): jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Erzeuger schriftlich beauftragt wurde, im Namen des Erzeugers bestimmte Aufgaben in Erfüllung der Pflichten des Erzeugers gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen.
Endvertreiber (Artikel 3 Abs. 1 Nr. 21 PPWR): jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die verpackte Produkte, einschließlich durch Wiederverwendung, oder Produkte, die in Form einer Wiederbefüllung erworben werden können, an den Endabnehmer liefert.
Endvertreiber können den Pflichten der Erzeuger-, Importeur-, Hersteller- oder Vertreiberpflichten unterliegen - abhängig von ihrer Rolle in der jeweiligen Lieferkette.
Worauf müssen Unternehmen künftig achten?
Konformität der Verpackungen mit der PPWR
Die ab dem 12. August 2026 in Verkehr gebrachte Verpackungen bzw. verpackte Produkte müssen konform mit der PPWR sein - sie müssen die materiellen Anforderungen gemäß Artikel 5 bis 12 PPWR sowie Anforderungen nach Artikel 24 und 27 PPWR erfüllen. Die Übergangsfristen bei den einzelnen Anforderungen ergeben sich aus dem jeweiligen Artikel.
Stoffbeschränkungen (Artikel 5 PPWR)
Ab dem 12. August 2026 gelten nach der Regelungen der PPWR Beschränkungen für besorgniserregende Stoffe. Der Grenzwert für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom liegt bei 100 mg/kg. Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, werden Grenzwerten für PFAS festgelegt.
Recyclingfähigkeit (Artikel 6 PPWR)
Verpackungen müssen künftig recyclingfähig sein. Sie müssen recyclinggerecht gestaltet und für ein großmaßstäbliches Recycling geeignet sein.
- Recyclinggerechte Gestaltung: Die EU Kommission wird bis 2028 Kriterien und Leistungsmerkmale für eine recyclinggerechte Gestaltung festlegen.
- Großmaßstebliches Recycling: Bis 2023 wird die Die EU-Kommission Methoden zur Bewertung von Recyclingfähigkeit im großen Maßstab entwickeln und Kontrollmechanismen entlang der gesamten Produktkette einführen.
Ab dem 1. Januar 2030 gilt, dass Verpackungen grundsätzlich mindestens zu 70 Prozent aus recycelbaren Materialien bestehen müssen. Innovative Verpackungen, die diese Vorgaben nicht erfüllen, dürfen noch bis zu fünf Jahre lang in Umlauf gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2035 müssen Verpackungen zusätzlich die Leistungsmerkmale für großmaßstäbliches Recycling erfüllen. Innovative Verpackungen, die diese Anforderungen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 1. Januar 2038 müssen Verpackungen mindestens eine recyclinggerechte Gestaltung von 80 % aufweisen.
Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Artikel 7 PPWR)
Die Verordnung schreibt für Kunststoffverpackungen Mindestprozentsätze für die Verwendung von recycelten Materialien aus Verbraucher-Kunststoffabfällen vor. Dies soll in zwei Stufen erfolgen:
-
Ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des entsprechenden Durchführungsrechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, gelten grundsätzlich neue Mindestprozentsätze für den Rezyklatanteil in neuen Kunststoffverpackungen:- 30 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit Polyethylenterephthalat (PET) als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;- 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;- 30 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;- 35 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen.
-
Ab dem 1. Januar 2040 werden die Mindestanteile erhöht:- 50 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen mit PET als Hauptbestandteil, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;- 25 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffmaterialien als PET, ausgenommen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;- 65 % bei Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff;- 65 % bei anderen als den unter den Buchstaben a, b und c des vorliegenden Absatzes genannten Kunststoffverpackungen
Ausnahmen gelten in diesem Zusammenhang beispielsweise für bestimmte Arzneimittelverpackungen, kontaktempfindliche Medizinprodukte, Verpackungen für Säuglingsnahrung sowie für Verpackungen für gefährliche Güter.
Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen (Artikel 8 PPWR)
Bis zum 12. Februar 2028 wird die EU-Kommission die Umweltverträglichkeit biobasierter Rohstoffe in Kunststoffverpackungen prüfen und dann Gesetzgebungsvorschläge bezüglich Nachhaltigkeitsanforderungen und Zielvorgaben vorlegen.
Kompostierbarkeit von Verpackungen (Artikel 9 PPWR)
Bestimmte Verpackungen (bspw. Beutel und Einzelportionseinheiten für Kaffee, Tee und andere Getränke) sowie an Obst und Gemüse angebrachte Aufkleber, die unter die Definition kompostierbarer Verpackungen fallen, müssen ab dem 12. Februar 2028 den Normen für industrielle Kompostierung und gegebenenfalls für Eigenkompostierung entsprechen. Darüber hinaus können EU Mitgliedstaaten zusätzliche Vorgaben zur Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen erlassen.
Minimierung von Verpackungen (Artikel 10 PPWR)
Das Gewicht und Volumen von Verpackungen soll ab dem 1. Januar 2030 auf das erforderliche Mindestmaß zur Funktionsfähigkeit reduziert werden. Falsche Böden oder unnötige Schichten in der Verpackungen sind grundsätzlich unzulässig. Kriterien für Minimierung der Verpackungen sind im Anhang IV zur PPWR festgelegt. Ausnahmen gelten bspw. bei geografischen Angaben oder beim geschützten Design.
Wiederverwendung und Wiederbefüllung (Artikel 11 PPWR)
Verpackungen, die ab dem 11. Februar 2025 in Verkehr gebracht werden, gelten als wiederverwendbar, wenn sie mehrfach verwendet werden können und bestimmte Anforderungen (bspw. hinsichtlich der Gestaltung, Hygiene, Sicherheit, Wiederbefüllbarkeit und Recyclingfähigkeit am Ende ihrer Lebensdauer) erfüllen.
Verbot bestimmter Verpackungsformate und Mogelpackungen (Artikel 24 und 25 PPWR)
Bestimmte Verpackungsformate dürfen ab dem 1. Januar 2030 nicht mehr für die in Anhang V genannten Verwendungszwecke in Verkehr gebracht werden. Zudem darf das Leerraumverhältnis bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel maximal 50 Prozent betragen. Diese Vorgabe gilt grundsätzlich ab dem 1. Januar 2030 bzw. drei Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte – je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Wiederverwendungssysteme (Artikel 26 bis 28 PPWR)
Wiederverwendungssysteme (Artikel 26 bis 28 PPWR)
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitstellen, stellen sicher, dass in diesem Mitgliedstaat ein Wiederverwendungssystem für diese Verpackungen vorhanden ist, das einen Anreiz zur Sicherstellung der Sammlung dieser Verpackungen umfasst und den Anforderungen nach Anhang VI entspricht.
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, müssen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen beteiligen und sicherstellen , dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Verpackungen müssen vor der erneuter Nutzung gemäß Anhang VI Teil B, rekonditioniert werden.
Wirtschaftsakteure, die wiederverwendbare Verpackungen benutzen, müssen sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen beteiligen und sicherstellen , dass die Wiederverwendungssysteme, innerhalb derer wiederverwendbare Verpackungen wiederverwendet werden können, die in Anhang VI Teil A festgelegten Anforderungen erfüllen. Diese Verpackungen müssen vor der erneuter Nutzung gemäß Anhang VI Teil B, rekonditioniert werden.
Mit dem Betrieb derartigen Systeme können betroffene Wirtschaftsakteure auch Dritte beauftragen.
Wirtschaftsakteure, die den Verkauf durch Wiederbefüllung anbieten, müssen Endabnehmer über geeignete Behältnisse, Hygienevorgaben und Verbraucherpflichten informieren. Verkaufsstellen (Endvertreiber) mit einer Verkaufsfläche von über 400 m² sollen ab dem 1. Januar 2030 mindestens 10% ihrer Verkaufsfläche für Wiederbefüllungsstationen für sowohl Lebensmittel als auch für Non-Food-Erzeugnisse vorsehen.
Kennzeichnungspflichten (Artikel 12 und 13 PPWR)
Ab dem 12. August 2026 müssen auf der Verpackung das Identifikationsmerkmal (z. B. Chargen-/Seriennummer) und Kontaktangaben (Name, Marke, Anschrift) des Erzeugers/Importeurs angegeben sein.
Verpackungen müssen ab August 2028 mit einer harmonisierten, gut lesbaren Kennzeichnung zur Materialzusammensetzung, Kompostierbarkeit, Wiederverwendbarkeit sowie ggf. zum Rezyklatanteil gekennzeichnet sein.
Darüber hinaus sind digitale Informationen (bspw. per QR-Code oder andere offene Datenträger) für bestimmte Angaben (bspw. Wiederverwendung) verpflichtend. Sie können für andere Zwecke (bspw. wenn eine physische Kennzeichnung nicht möglich ist) optional verwendet werden.
Ebenso müssen ab 2028 Abfallbehälter für getrennte Sammlung von Verpackungsabfällen mit harmonisierten Kennzeichnungen versehen werden (gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht).
Ab dem 1. Januar 2030 muss zusätzlich die Angabe von besorgniserregenden Stoffen in Verpackungen digital bereitgestellt werden.
Informations-, Hinweis- und Meldepflichten
Informations-, Hinweis- und Meldepflichten
Wirtschaftsakteure müssen die Endabnehmer über die Möglichkeit der Wiederbefüllung informieren.
Ab 2027 werden Hersteller verpflichtet, die Mengendaten bzgl. deren Verpackungen gemäß der Systematik der Verordnung an die zuständigen nationalen Behörden (in den Vertriebsländern) zu übermitteln.
Ab 2028 werden Hersteller verpflichtet, Endabnehmer über die ordnungsgemäße Sammlung von Verpackungen sowie Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu informieren.
Erweiterte Herstellerverantwortung - EPR (Artikel 44 und 45 PPWR)
Die neue EU-Verpackungsverordnung bringt im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) neue Pflichten mit sich. Hersteller müssen sich in jedem EU-Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals auf dem Markt bereitstellen, im jeweiligen nationalen Verpackungsregister entsprechend registrieren. Sollten Hersteller im jeweiligen EU-Mitgliedstaat keine Niederlassung haben, muss dort ein Bevollmächtigter zur Erfüllung der Pflichten im Rahmen der EPR benannt werden.
Hersteller tragen die Kosten für Sammlung, Kennzeichnung und Analyse von Verpackungsabfällen.
Auch Online-Plattformen müssen prüfen, ob Hersteller im jeweiligen Land registriert sind und eine Selbsterklärung zur Einhaltung von EPR-Pflichten abgegeben haben, bevor sie ihnen ermöglichen, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen.
Was sollen Unternehmen jetzt tun?
- Rollen in der Lieferkette prüfen: Unternehmen müssen für jede Verpackungsart prüfen, welche Rolle sie im Sinne der PPWR einnehmen (etwa als Erzeuger von Verpackungen, Hersteller, Importeur oder Händler). Ein Unternehmen kann auch mehrere Rollen einnehmen.
- Pflichten nach den neuen Regelungen prüfen: Die Rolle in der Lieferkette bestimmt die jeweiligen Pflichten, wie z. B. Registrierungs- und Meldepflichten, Nachweisführung oder Anforderungen an Produktinformationen, welche Nachweise sind vorzuhalten.
- Verpackungsportfolio prüfen: welche Verpackungen werden in den Verkehr gebracht und wie, materielle Anforderungen an Verpackungen berücksichtigen (bspw. Stoffbeschränkungen, Recyclingfähigkeit, Verpackungsdesign usw.)
- Lieferkette einbeziehen: sofern bspw. die Erzeugerrolle gegeben ist, sind die notwendigen Informationen gegenüber den Lieferanten der Verpackungsmaterialien abzufragen.
- Weitere Entwicklungen beobachten