Wasser und Chemikalien

Wassergefährdende Stoffe, Dichtheitsprüfung und Wasserschutzgebiete

Damit das Grundwasser keinen Schaden nimmt, stellen Gesetze und Verordnungen sowohl auf Bundesebene als auch Berliner Landesebene zahlreiche Anforderungen an Anlagen aus Industrie und Gewerbe. Vorgaben zur Dichtheit von Abwasserleitungen oder den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind auch für kleinere Mengen von Gefahrstoffen und besonders in Wasserschutzgebieten relevant.

Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Fast alle Unternehmen gehen mit wassergefährdenden Stoffen um. Die Palette reicht von Kleingebinden mit Reinigungsmitteln über Maschinen mit Ölen oder Kühlschmierstoffen bis zu Tankanlagen. Aber auch feste Stoffe wie beispielsweise Salz, Kalk oder einige Abfälle können wassergefährlich sein.
Damit keine schädlichen Stoffe in den Untergrund gelangen, stellt die zum 1. August 2017 in Kraft tretende Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser­gefährdenden Stoffen (AwSV) Anforderungen an Flächen und Auffangvorrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen.
Die  bundesweit geltende AwSV löst die bislang gültige Berliner Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) ab.
Die AwSV schreibt – wie bisher die Berliner VAwS auch –  techni­sche Anforderungen an Flächen oder Rückhalteeinrichtungen vor, legt den Anlagenbe­treibern Genehmigungspflichten und neu, umfangreichere Doku­mentationspflichten auf. Die Verordnung sieht außerdem für bestimmte Anlagen regelmäßi­ge Sachverständigenprüfungen vor. Der Anlagenbetreiber einer AwSV-Anla­ge muss weiterhin in Eigenregie die von der Ver­ordnung vorgegebene Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit vornehmen; als nicht wassergefährdend oder in eine von drei Wassergefährdungsklassen. Da­raus leiten sich dann technische wie organisatorische Anforderungen ab.
Welche Stoffe als wassergefährlich eingestuft werden, listet die Website „Rigoletto“ des Umweltbundesamtes. Unternehmen sollten schon in der Planungsphase von Anlagen in Erfahrung bringen, welche technischen Anforderungen an sie gestellt werden. Da viele Bauelemente für diese Anlagen bautechnisch zugelassen sein müssen, kann eine spätere Nachrüstung sehr kostspielig werden.
Unternehmen, die bereits Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen betreiben, müssen zukünftig allerdings nicht alles an­passen. Die Verordnung sieht um­fangreiche Übergangsbestimmungen vor. Weitere Informationen bietet das IHK-Merkblatt zur neuen AwSV (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 76 KB)

Dichtheitsprüfung von Grundstücksentwässerungsleitungen

Grundleitungen befördern das Abwasser von Grundstücken und Gebäuden zur ersten Reinigungsöffnung (Revisionsschacht) der Berliner Wasserbetriebe. In vielen Berliner Wasserschutzgebieten besteht die Pflicht, diese Leitungen regelmäßig auf Dichtheit zu überprüfen. Wann und in welchen Abständen dies zu erfolgen hat, kann dem Merkblatt der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt entnommen werden. Auch außerhalb von Wasserschutzgebieten sollten Unternehmen ihre Grundleitungen regelmäßig auf Dichtheit prüfen lassen. Denn sie sind für den Betrieb der Abwasseranlagen verantwortlich und folglich auch für dadurch entstehende Schäden. Nach den technischen Regeln (z. B. DIN 1986 Teil 30 oder DIN 1610) sollten die Abwasserleitungen spätestens 30 Jahre bei neueren oder 20 Jahre bei älteren Anlagen geprüft werden. Mit der Prüfung sollten zertifizierte Sachverständige (z. B. IHK-Sachverständige, Gütegemeinschaft Grundstücksentwässerung, Gütegemeinschaft Kanalbau, Zertifizierung Bau) beauftragt werden. Um Interessenskonflikte zu vermeiden, lohnt sich eine getrennte Beauftragung von Unternehmen zur Prüfung und Sanierung.

Wasserschutzgebiete

Mehr als ein Viertel der Fläche Berlins ist von Wasserschutzgebieten belegt. Da in Berlin der Großteil des Trinkwassers aus Grundwasser des Stadtgebietes gewonnen wird, gilt hier ein besonders hohes Schutzniveau. Ob Unternehmen in einem Wasserschutzgebiet liegen, können sie in den Karten des Berliner Umweltatlas nachsehen.
In den Wasserschutzgebietsverordnungen werden je nach Schutzzone (III B bis I) unterschiedlich hohe Anforderungen gestellt. Bestimmte Tätigkeiten (z. B. Aufgraben oder Bohren in das Grundwasser, Aufbringen von Dünge- oder Pflanzenschutzmittel, Behandeln von Fahrzeugen) oder Anlagen (z. B. Erdwärme, Fernleitungen, Abfallanlagen für gefährliche Abfälle) werden in einigen Zonen ganz untersagt, für andere (z. B. Abwasseranlagen, VAwS-Anlagen) gelten besondere Bedingungen. Auch Dichtheitsprüfungen von Grundstücksentwässerungsleitungen sind verbindlich vorgeschrieben (siehe oben). Wenn die Wasserbehörde eine Gefährdung des Grundwassers ausschließt, kann sie Anlagen von den Verboten befreien.
Für das Errichten und wesentliche Ändern von Gebäuden (nicht innerhalb davon) und Anlagen benötigen Unternehmen eine Genehmigung der Wasserbehörde. Vorhaben, die eine Baugenehmigung bedürfen, können beim bezirklichen Bauamt beantragt werden, das die Wasserbehörde einschaltet. Um ein Vorhaben sinnvoll planen zu können, sollte die Behörde schon in der Planung kontaktiert werden.