Abfall

Verpackungsentsorgung

Das novellierte Verpackungsgesetz gilt seit dem 03. Juli 2021. Die Novelle des Verpackungsgesetzes setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um. Ziel ist es, die Auswirkungen von Verpackungsabfällen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern.

Wen betrifft es?

Das VerpackG gilt für alle Verpackungen und verpflichtet in unterschiedlichem Maße "Hersteller", „Vertreiber“ und „Letztvertreiber“. Das VerpackG gilt auch unabhängig von der Menge, also bereits ab dem ersten gewerbsmäßig vertriebenen verpackten Produkt.
“Hersteller“ in Sinne des Gesetzes ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig importiert.
“Vertreiber“ - jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode oder Handelsstufe, Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt.
Letztvertreiber“ - derjenige Vertreiber, der Verpackungen an den Endverbraucher abgibt.
“Privater Endverbraucher" sind private Haushaltungen und diesen nach der Art der dort typischerweise anfallenden Verpackungsabfälle vergleichbare Anfallstellen. Vergleichbare Anfallstellen sind beispielsweise Kinos, Kioske, Gaststätten, Hotels, Freizeitparks, Kantinen, Krankenhäuser, Schulen etc.
"Systembeteiligungspflichtige Verpackungen" sind mit Produkten befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim "privaten Endverbraucher" als Abfall anfallen.

Was ist neu?

Am 3. Juli 2021 trat die Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV) in Kraft. Durch die Verordnung setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um.
Verbotene Produkte nach Einwegkunststoffverbotsverordnung EWKVerbotsV
Generelles Verbot des Inverkehrbringens von bestimmten Einwegkunststoffprodukten und von Produkten aus oxo-abbaubarem Kunststoff. Die Verordnung gilt für die folgenden Produkte, auch wenn diese nicht als Verpackung in Verkehr gebracht werden. Seit Inkrafttreten der Verordnung dürfen folgende Kunststoffprodukte nicht mehr auf den Markt gebracht werden:
  • Wattestäbchen (Ausnahme: Medizinprodukte)
  • Teller und Besteck (insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen)
  • Trinkhalme, Rührstäbchen und Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter, Getränkebehälter und Getränkebecher aus Styropor
Die Verbote beziehen sich auf die Abgabe durch den Hersteller. Ein Abverkauf bereits in Verkehr gebrachter Produkte durch die Vertreiber bleibt nach Inkrafttreten der Verordnung also möglich. Warenbestände können weiterverkauft und abgebaut werden.
Kennzeichnungspflichtige Produkte nach Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung EWKKennzV
Zudem trat am 3. Juli 2021 die Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKennzV) in Kraft, welche für bestimmte Produkte eine einheitliche Kennzeichnung entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst vorgibt, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt. 
Folgende Einwegkunststoffprodukte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verkaufs- und Umverpackung gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151 gekennzeichnet werden, dabei ergibt sich die genaue Kennzeichnung aus den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151:
  • Nach Anhang I der Verordnung: Verpackungen von Hygieneeinlagen (insbesondere Binden), Tampons und Tamponapplikatoren
  • Nach Anhang II: Verpackungen von Feuchttüchern, das heißt getränkte Tücher für Körper- und Haushaltspflege
  • Nach Anhang III: Verpackungen von Filtern, die zur Verwendung in Kombination mit Tabakprodukten vorgesehen sind und Tabakprodukte mit Filtern.
  • Nach Anhang IV: Getränkebecher, die Einwegkunststoffprodukte sind.

Ausweitung der Pfandpflicht

Die Pfandpflicht wird ab dem 01. Januar 2022 ausgeweitet auf sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen und Einwegdosen mit Füllvolumen 0,1 bis 3,0 Liter. Anknüpfungspunkt ist nun die Flaschenart, nicht mehr die Getränkeart. 
Pfandpflichtig sind dann Einwegkunststoffgetränkeflaschen und -dosen mit:
  • Sekt und Sektmischgetränken
  • Wein und Weinmischgetränken
  • weinähnlichen Getränken und Mischgetränken 
  • Alkoholerzeugnissen und sonstigen alkoholhaltigen Mischgetränken
  • Milch und Milchmischgetränken (Flaschen erst ab 2024) 
  • sonstigen trinkbaren Milcherzeugnissen (Flaschen erst ab 2024) 
  • Fruchtsäften und Gemüsesäften 
  • Fruchtnektaren ohne Kohlensäure und Gemüsenektaren ohne Kohlensäure
Ausnahmen gelten für Einweg-Glasflaschen mit Flaschenkörpern aus Glas/Metall und Verschlüsse/Deckel aus Kunststoff
Übergangsfristen: 
  • “Altbestände”, die bis 01.Januar.2022 in Verkehr gebracht worden sind, können noch bis 01. Juli 2022 ohne Pfand verkauft werden. 
  • Einwegkunststoffgetränkeflaschen mit Milch und Milcherzeugnissen erhalten Übergangsfrist bis 01. Januar 2024.
Weitere Informationen hierzu gibt es auf dem Merkblatt der Zentralen Stelle. 

Registrierung: Was müssen Hersteller und (Online-) Händler beachten?

Hersteller müssen sich vor dem Inverkehrbringen systembeteiligungspflichtiger Verpackungen bei der Stiftung Zentralen Stelle Verpackungsregister (Zentrale Stelle) registrieren und jährlich eine Mengenmeldung abgeben. Diese Registrierungspflicht gilt für alle Hersteller, egal wie viele Verpackungen sie vertreiben. Zudem müssen sich Hersteller weiterhin bei einem der zugelassenen (dualen) Systeme anmelden und dort ihre Verpackungsmengen lizenzieren. Ab einer gewissen Menge je Materialart, muss zudem  - wie bisher - eine Vollständigkeitserklärung abgegeben werden. 
NEU: Ab 01. Juli 2022 gilt eine Registrierungspflicht für sämtliche Hersteller und Letztvertreiber von Serviceverpackungen in Verpackungsregister LUCID

Pflicht zur Mehrwegalternative

Letztvertreiber von Einwegkunststoffbehältern mit Lebensmitteln  für den unmittelbaren Verzehr oder auch von Einweggetränkebechern mit Getränken müssen seit dem 01. Januar 2023 ihren Kunden eine Mehrwegalternative anbieten. Ausgenommen sind kleine Unternehmen mit einer Verkaufsfläche von höchstens 80 Quadratmetern und mit bis zu fünf Mitarbeitern: Sie dürfen alternativ von Verbrauchern selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse befüllen. Wie die Pflicht umzusetzen ist und welche Hygienestandards einzuhalten sind, erfahren Sie auf der Seite des “Better-World-Cups”. Lesen Sie auch das Merkblatt zur Mehrwegpflicht von der DIHK. 

Hinterlegung der Vollständigkeitserklärung (VE)

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen sind verpflichtet, jährlich bis zum 15. Mai eine Erklärung über sämtliche der von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu hinterlegen. Die Erklärung hat Angaben zu enthalten über Materialart und Masse der in Verkehr gebrachten Verpackungen – auch solcher, die nach Gebrauch bei Industrie oder Gewerbe als Abfall anfallen -, zur Beteiligung an Entsorgungssystemen sowie zur tatsächlichen Rücknahme und Entsorgung der Verpackungen. Die Angaben sind durch einen Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.
Diese Pflicht gilt jedoch nur, wenn der Hersteller mit seinen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen bestimmte Mengenschwellen im Kalenderjahr überschritten hat. Dies sind:
  • mehr als 80 t/a Glas oder
  • mehr als 50 t/a Papier/Pappe/Karton oder
  • mehr als 30 t/a an sonstigen Verpackungsmaterialien oder
  • auf behördliches Verlangen.

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Verpackungsrecht in der EU 

Unternehmen sind derzeit mit vielen unterschiedlichen Regelungen zum Umgang mit Verpackungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten oder ihren Nachbarländern konfrontiert. In jedem Land müssen sie sehr verschiedene Vorgaben beachten. Um dabei zu unterstützen, hat die DIHK die Verpackungsbroschüre aktualisiert (Stand: Januar 2023). Sie gibt einen Überblick über die jeweiligen Anforderungen in den verschiedenen Staaten Europas geben.