Abfall

Abfallentsorgung und Abfalltransport

Abfälle fallen in jedem Unternehmen an und beinahe jedes Unternehmen wird hin und wieder Abfälle transportieren. Damit sehen sich Unternehmen einer Vielzahl abfallrechtlicher Vorschriften ausgesetzt, die zu zahlreichen Fragen führen.

Gewerbeabfall

Am 1. August 2017 ist die novellierte Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) in Kraft getreten. Dies führt zu neuen Anforderungen sowohl für gewerbliche Abfallerzeuger als auch für Betreiber von Vorbehandlungs- und Aufbereitungsanlagen.
Die GewAbfV umfasst wie bisher den Umgang mit gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen.  Neu ist insbesondere, dass die Abfallerzeuger ihr „Entsorgungskonzept“ angemessen dokumentieren müssen. Diese Dokumentation muss zukünftig im Unternehmen hinterlegt sein und – allerdings erst auf Anfrage - der zuständigen Behörde (auch elektronisch) vorgelegt werden.
Gewerbliche Abfallerzeuger sind Gewerbetreibende, Industrie, Freiberufler, öffentliche Verwaltungen, Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas und vergleichbare öffentliche und private Institutionen.
Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen müssen die folgenden Abfallfraktionen getrennt erfassen, befördern und anschließend der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuführen:
  • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier),
  • Glas,
  • Kunststoffe,
  • Metalle,
  • Holz,
  • Bioabfälle nach § 3 Abs. 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
  • weitere Abfallfraktionen, die in den in § 2 Nr. 1 Buchstabe b GewAbfV genannten Abfällen enthalten sind.
Die Getrennthaltungspflicht besteht nur, soweit dies technisch möglich oder wirtschaftlich zumutbar ist. Sind beispielsweise die anfallenden Abfallmengen sehr gering, können diese auch ungetrennt in einer Restmülltonne erfasst werden.

Entsorgungsfachbetriebe- und Abfallbeauftragtenverordnung

Mit der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)  werden die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben neu geregelt. Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) verpflichtet zusätzlich viele Unternehmen mit produktbezogenen Rücknahme- und Entsorgungspflichten zu einem gesetzlichen Abfallbeauftragten. 

Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Die ,,Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen" (AbfAEV) konkretisiert die Anforderungen für das Anzeige- und Erlaubnisverfahren nach §§ 53, 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Sie ersetzt die früher geltende Beförderungserlaubnisverordnung.
Die in der AbfAEV nähere konkretisierte Anzeige- und Erlaubnispflichtpflicht gilt auch für Unternehmen, die Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen gewöhnlich und regelmäßig sammeln oder befördern. Darunter fallen z. B. unentgeltliche Transporte von Abfälle zwischen Unternehmensstandorten oder Handwerker, die Abfälle (etwa abgerissene Tapeten oder restentleerte Farbgebinde) befördern. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass das Sammeln und Befördern in der Regel gewöhnlich und regelmäßig erfolgt, wenn die Summe der während eines Kalenderjahres gesammelten oder beförderten Abfallmengen bei nicht gefährlichen Abfällen 20 Tonnen oder bei gefährlichen Abfällen 2 Tonnen übersteigt.
Das bundesweit geltende elektronische Anzeige- und Erlaubnisverfahren ermöglicht es, eine Anzeige der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit oder einen Antrag auf Erlaubnis in elektronischer Form zu stellen und an die jeweils zuständige Behörde zu übersenden. 

Gewerbliche Sammlung

Von der Pflicht einer Anzeige nach § 18 KrWG betroffen sind Unternehmen, die Abfälle im Rahmen einer gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung zur Verwertung aus privaten Haushalten sammeln.  

Abfallnachweisverordnung

Seit Oktober 2010 macht die Abfallnachweisverordnung die elektronische Nachweisführung zur Pflicht. Grundsätzlich gilt die Nachweisverordnung für Erzeuger, Beförderer und Entsorger gefährlicher Abfälle sowie die zuständigen Behörden. Die Verordnung gilt nicht für private Haushaltungen und die grenzüberschreitende Abfallverbringung. Auf Anordnung der zuständigen Behörde können Erzeuger, Beförderer und Entsorger nicht gefährlicher Abfälle zur Nachweisführung verpflichtet werden.  Das Verfahren ist elektronisch zu führen. Ausnahmen von der elektronischen Nachweispflicht bestehen bei Kleinmengen und unter bestimmten Voraussetzungen bei Sammelentsorgungsnachweisen. Koordniert wird das Verfahren durch die zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS-Abfall). Für die Nutzung des elektronischen Nachweisverfahrens gibt es mehrere Möglichkeiten, die auf den Seiten der Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz aufgeführt werden. 

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Für "Abfälle zur Beseitigung" gilt in Deutschland grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich. "Abfälle zur Verwertung" werden als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung kann grundsätzlich auch im Ausland erfolgen. Sie unterliegt jedoch Beschränkungen.

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