Anerkennung als Schulungsveranstalter im Bereich Gefahrgut
Um Schulungen von Gefahrgutfahrern und Gefahrgutbeauftragten durchführen zu dürfen, bedarf es einer Anerkennung als Veranstalter nach Kapitel 8.2. ADR und/oder nach § 7 GbV.
- 1. Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung als Schulungsveranstalter?
- 2. Wie und wo kann der Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter im Bereich Gefahrgut gestellt werden?
- 3. Welche Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden?
- 4. Welche Lehrinhalte müssen sichergestellt werden?
- 5. Welche Dozenten können für die Schulungen eingesetzt werden?
- 6. Wie läuft das Anerkennungsverfahren bei der IHK ab?
- 7. Wie lange gilt die Anerkennung als Schulungsveranstalter?
- 8. Welche Kosten entstehen durch einen Anerkennungsantrag?
1. Was sind die rechtlichen Grundlagen für die Anerkennung als Schulungsveranstalter?
Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 5 GGBefG (Gefahrgutbeförderungsgesetz) und nach § 14 GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) in ihrem Kammerbezirk zuständig für die Durchführung, Überwachung und Anerkennung der Ausbildung, Prüfung und Fortbildung von am Gefahrguttransport beteiligten Personen, für die Erteilung von Bescheinigungen sowie für die Anerkennung von Lehrgängen, Lehrgangsveranstaltern und Lehrkräften. Einzelheiten regeln die IHKn durch Ihre Satzung.
2. Wie und wo kann der Antrag auf Anerkennung als Schulungsveranstalter im Bereich Gefahrgut gestellt werden?
Mit dem Formular “Antrag Anerkennung Schulungsveranstalter Gefahrgutfahrer” bzw. “Antrag Anerkennung Schulung Gefahrgutbeauftragte” beantragen Sie die Anerkennung von Schulungen von Gefahrgutfahrern und/oder Gefahrgutbeauftragten im Kammerbezirk Berlin. Bitte achten Sie darauf, dass der Antrag vollständig und mit allen erforderlichen Anlagen der IHK Berlin unterschrieben und per Post oder eingescannt per Email an Gefahrgut@berlin.ihk.de zugesendet wird.
3. Welche Voraussetzungen müssen nachgewiesen werden?
Der Veranstalter hat zunächst nachzuweisen, dass er über geeignete Räume (eventuell einschließlich erforderlicher Übungsplätze) verfügt. Diese müssen so beschaffen und gelegen sein, dass die Schulungen sachgerecht, ohne Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und ohne Störung der Teilnehmenden durchgeführt werden können. Der Veranstalter hat nachzuweisen, dass geeignete visuelle Mittel vorhanden sind, die in den nutzenden Räumen sachgerecht einsetzbar sind.
3.1. Mindestabmessungen der Räume:
- Arbeitsfläche je Teilnehmendem 1 m
- Arbeitsfläche für Lehrkraft und Platzbedarf für Lehrmittel 8 m²
- Gesamtlehrraumfläche grundsätzlich mindestens 25 m²
- Raumhöhe mindestens 2,40 m
- Teilnehmende müssen dem Unterricht ohne Behinderung folgen können.
- Die IHK bestimmt, wie viele Teilnehmende in den Räumen gleichzeitig unterrichtet werden dürfen (höchstens 25 Teilnehmende je Raum).
3.2. Beschaffenheit und Einrichtung der Räume:
Die Räume müssen
- vor Beeinträchtigung durch Lärm, Staub und Geruch geschützt sein
- gut beleuchtet sein
- zu verdunkeln sein
- ausreichend belüftet werden können
- gut beheizbar sein
- mit medialen Hilfsmitteln wie zum Beispiel Schreibtafel, Flipchart, Leinwand, Beamer, PC, Laptop, Overheadprojektor, ausgestattet sein
- mit Tischen (Maße pro Arbeitsplatz mind. 0,60 m (Breite) und 0,50 m (Tiefe)) und Stühlen mit Rückenlehne ausgestattet sein.
Weitere Bedingungen:
- Eine ausreichend bemessene Kleiderablage muss vorhanden sein.
- In unmittelbarer Nähe der Räume muss mindestens ein WC mit Waschgelegenheit zur Verfügung stehen.
- Weitergehende Anforderungen können sich insbesondere aus sicherheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften ergeben.
4. Welche Lehrinhalte müssen sichergestellt werden?
4.1. Anerkennung von Gefahrgutfahrer-Schulungen
Von der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK) werden zur Sicherstellung einer einheitlichen Ausbildung Kurspläne zur Schulung von Gefahrgutfahrern erstellt, die von den IHKn als Verwaltungsvorschrift erlassen wird. Die DIHK-Pläne stellen den Prüfungsmaßstab der IHK Berlin dar, wenn sie gemäß § 5 der Satzung der IHK Berlin betreffend die Ausbildung von Gefahrgutfahrern die von den Veranstaltern vorzulegenden Lehrpläne prüft.
Die aktuellen Kurspläne (Stand 01.01.2025):
Kurspläne Gefahrgutfahrerschulungen
- Kursplan Basiskurs (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 415 KB) (Nr. 6370600)
- Kursplan Aufbaukurs Tank (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 277 KB) (Nr. 6370608)
- Kursplan Aufbaukurs Klasse 1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 309 KB) (Nr. 6370602)
- Kursplan Aufbaukurs Klasse 7 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 301 KB) (Nr. 6370604)
- Kursplan Auffrischung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 406 KB) (Nr. 6370606)
Die Schulungen sollen in Form von Präsenzunterricht mit praktischen Schulungsteilen durchgeführt werden.
Für die praktischen Lehrgangsteile ist folgendes zu beachten:
- Anforderungen für die Durchführung der Demonstration am Fahrzeug in den Themensektoren 6 und 8 des Basis- und Auffrischungskurses.
Themensektor 6
Anforderungen an das Fahrzeug:
- Kraftfahrzeug mit einem zGG ab 3,5 t oder an einer Beförderungseinheit mit einem zGG ab 3,5 t. Das Kraftfahrzeug oder die Beförderungseinheit [Zugfahrzeug (Typgenehmigung N1- N3) und Anhänger (Typgenehmigung O2-O4)], das für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet ist, mit aufgeklappten orangefarbenen Tafeln
- Auf dem Fahrzeug müssen (Muster-)Gefahrgutverpackungen vorhanden sein, zum Beispiel IBC, Kunststofffässer, Verpackungen, die gemäß ADR zu bezetteln sind
- Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs sowie die Schutzausrüstung gem. 8.1.5 i. V. mit 5.4.3 (schriftliche Weisungen) ADR und Dokumente müssen vollständig vorhanden sein
- Verschiedene Ladungssicherungshilfsmittel (zum Beispiel Zurrmittel, rutschhemmende Materialien, Paletten).
Durchführung Abfahrtskontrolle:
- Abfahrtskontrolle anhand einer Checkliste/Prüfliste gemäß Gefahrgutkontroll-Verordnung
- Den Teilnehmenden wird eine Checkliste ausgehändigt, die entsprechend am Fahrzeug „abgearbeitet“ wird.
Durchführung Ladungssicherung:
- Verschiedene (Muster-)Gefahrgutverpackungen müssen mit verschiedenen Ladungssicherungsmitteln gesichert werden.
Themensektor 8
Anforderungen an das Fahrzeug:
- Kraftfahrzeug mit einem zGG ab 3,5 t oder an einer Beförderungseinheit mit einem zGG ab 3,5 t. Das Kraftfahrzeug oder die Beförderungseinheit [Zugfahrzeug (Typgenehmigung N1- N3) und Anhänger (Typgenehmigung O2-O4)], das für die Beförderung gefährlicher Güter ausgerüstet ist, mit aufgeklappten orangefarbenen Tafeln
- Ausrüstungsgegenstände des Fahrzeugs sowie die Schutzausrüstung gemäß 8.1.4, 8.1.5 beziehungsweise 5.4.3 (schriftliche Weisungen) ADR und Dokumente müssen vollständig vorhanden sein.
Darstellung einer Unfallsimulation:
- konkrete Beschreibung einer Unfallsituation
- Ausgabe des Beförderungspapiers und der schriftlichen Weisungen.
Durchführung Unfallmeldung:
- Ein Teilnehmender wird bestimmt, der die Unfallmeldung absetzen muss an Feuerwehr beziehungsweise Polizei entsprechend der Vorgaben.
Durchführung Sofortmaßnahmen am Unfallort:
- Ein Teilnehmender wird bestimmt, der die Maßnahmen ergreifen muss:
- Fahrzeug sichern, Warnblinkanlage anstellen
- Warnweste anlegen
- Schutzausrüstung anlegen (auf jeden Fall Zeigen der Schutzausrüstung)
- Absichern der Unfallstelle mit zwei selbst stehenden Warnzeichen
- Rettung der Verletzten.
Ort der Demonstration:
- Der Ort muss so gewählt werden, dass eine Gefährdung der Teilnehmer ausgeschlossen ist.
4.2. Anerkennung von Gefahrgutbeauftragten-Schulungen
Zur Durchführung der Schulungen von Gefahrgutbeauftragten hat der Veranstalter der IHK Lehrpläne vorzulegen. Die Lehrpläne müssen die Sachgebiete, die sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8 GbV i. V. m. § 5 Abs. 1 ergeben und die geplanten Zeitansätze für die jeweiligen Sachgebiete enthalten. Dies gilt analog für den Seeschiffsverkehr.
5. Welche Dozenten können für die Schulungen eingesetzt werden?
Die vom Veranstalter eingesetzten Lehrkräfte müssen grundsätzlich
- Über allgemeine Kenntnisse der Zusammenhänge der Gefahrgutvorschriften verfügen
- Die zur Vermittlung des Lehrstoffes in ihrem Sachgebiet notwendigen besonderen Kenntnisse haben
- Zur erwachsenengerechten Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse befähigt sein (z.B. durch und eine pädagogische Ausbildung oder durch praktische Erfahrungen in der Erwachsenenbildung)
Und zusätzlich müssen sie
- Für die Gefahrgutfahrer - Ausbildung eine gültige ADR-Schulungsbescheinigung für alle Klassen in Tanks und ausgenommen in Tanks und einen gültigen Schulungsnachweis für Gefahrgutbeauftragte (Straßenverkehr) besitzen.
- Für die Gefahrgutbeauftragten-Ausbildung einen gültigen Gefahrgutbeauftragten-Schulungsnachweis für den/die zu schulende Verkehrsträger besitzen
Die Lehrtätigkeit eines Dozenten für die Ausbildung von Gefahrgutfahrern/Gefahrgutbeauftragten ist vom Veranstalter über das Formular zu beantragen und mit den Belegen zu aussagefähigen Schulungs- und Tätigkeitsnachweisen bei der IHK Berlin einzureichen.
6. Wie läuft das Anerkennungsverfahren bei der IHK ab?
Die IHK Berlin prüft die eingereichten Antragsunterlagen und fordert ggf. weitere Nachweise nach.
Die im Antrag näher zu bezeichnenden Räumlichkeiten der Schulungsstätte sowie des Schulungsmaterials werden bei einem zu vereinbarenden Vor-Ort-Termin geprüft und abgenommen.
Hinsichtlich der Lehrkräfte soll die IHK jeweils ein Beurteilungsgespräch führen. Die IHK Berlin lädt die jeweilige Lehrkraft zu einem Beurteilungsgespräch ein und führt dieses unter Hinzuziehung von Fachexperten durch.
Die IHK entscheidet über den Antrag durch Bescheid über die Anerkennung. Um die Erfüllung der satzungsrechtlich festgelegten Pflichten der Veranstalter sicherzustellen, kann die IHK dem Veranstalter Auflagen erteilen, die mit der Anerkennung verbunden oder aufgrund eines in der Anerkennung enthaltenen Vorbehaltes nachträglich angeordnet werden.
Folgende Antragsunterlagen sind einzureichen:
Gefahrgutfahrer | Gefahrgutbeauftragte |
7. Wie lange gilt die Anerkennung als Schulungsveranstalter?
Die erstmalige Anerkennung wird längstens auf 3 Jahre befristet, die erneute Anerkennung auf längstens 5 Jahre.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig - mindestens mit einem Vorlauf von 3 Monaten - vor Ablauf der Geltungsfrist des Anerkennungsbescheides seitens des Veranstalters einen Antrag auf Wiederanerkennung der Schulungstätigkeit stellen, da ansonsten der Antrag als Erstbeantragung zu behandeln ist. Dies wirkt sich nicht nur nachteilig auf die Geltungsfrist, sondern auch auf die Gebühren aus.
8. Welche Kosten entstehen durch einen Anerkennungsantrag?
Die Gebühren hängen vom Umfang der beantragten Anerkennung ab und bemessen sich nach der Gebührenordnung der IHK Berlin, Teil C 1.2 bis Teil C 1.3.4.2. in der jeweils aktuellen Fassung.