Abschlussprüfung

Wiederholung der Abschlussprüfung

  • Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz; § 29 Prüfungsordnung der IHK Berlin).
  • Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich aufeinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar (§ 37 Abs. 1 Satz 3 Berufsbildungsgesetz).
  • Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz). Diese Vertragsverlängerung ist der IHK Berlin zur Eintragung im Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse bekanntzugeben. Ein Formular für die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses gem. § 21 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz erhält der Auszubildende von der IHK Berlin.