Zulassung zur Abschlussprüfung nach Ausbildung an einer berufsbildenden Schule oder sonstigen Bildungseinrichtung

Gemäß § 43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht.
Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er
  • nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,
  • systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird, und
  • durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.

Die konkreten Anforderungen an diese Kriterien haben wir in einer Information aufbereitet, die Sie hier finden. (Merkblatt verlinken). Achten Sie bitte unbedingt auf die erforderlichen Praxisanteile.
Bei der Zulassungsprüfung spielen auch bei Schülerinnen und Schülern sowie für die Teilnehmenden an sonstigen Bildungsmaßnahmen mögliche Fehlzeiten eine Rolle und werden analog der Zulassung für duale Auszubildende gehandhabt.
Ob und ab welchem Umfang Fehlzeiten einer Prüfungszulassung entgegenstehen können, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die Industrie- und Handelskammer geht davon aus, dass Fehlzeiten bis zu 10% der gesamten Ausbildungszeit für die Prüfungszulassung unschädlich sind. Wird von einzelnen Auszubildenden diese Grenze überschritten, so muss im Einzelfall dargelegt werden, dass aufgrund des individuellen Leistungs- und Ausbildungsstandes trotz der erheblichen zeitlichen Lücken das Ausbildungsziel noch erreicht worden ist. Dazu muss detailliert nachgewiesen werden, welche Unterrichts- bzw. Praxisgebiete durch die Fehlzeiten betroffen waren und wie jeweils die so entstandenen Lücken ausgeglichen worden sind. Entsprechende Nachweise müssen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung bei der IHK vorgelegt werden. Die IHK Berlin behält sich vor, ggf. zusätzliche Unterlagen anzufordern.