Corona-Themen für Unternehmer

Steuerrecht in Corona-Zeiten: Liquiditätshilfen und Erleichterungen

UPDATE VOM 18.05.2021:
Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen: Steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus (CO­VID-19/SARS-CoV-2) vom 18.03.2021. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden. Dieses Schreiben ergänzt das folgende Schreiben: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19/SARS-CoV-2)
Die Situation der Covid-19-Pandemie erfordert, die Erweiterung und Verlängerung der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen des Jahres 2020 auch im Jahr 2021 zur Anwendung zu bringen: BMF, Schreiben v. 18.12.2020
Temporäre MwStSenkung: Im 2. Steuerhilfegesetz wurde die temporäre MwStSenkung beschlossen und das BMF hat dazu ein begleitendes BMF- Schreibens veröffentlicht.
  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt.
  • Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz mit dem ermäßigten Steuersatz belegten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, werden durch die geplante Änderung voraussichtlich im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 mit 5 Prozent, im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.12.2022 mit 7 Prozent, danach voraussichtlich wieder mit 19 Prozent der Umsatzsteuer unterworfen. Sowohl für den leistenden Unternehmer als auch für den Leistungsempfänger bedeutet dies vielfältige zu bewältigende Themen. Bspw. müssen beide in ihren IT-Systemen die Steuerschlüssel und die Rechnungsvorlagen für in diesem Zeitraum erbrachte oder empfangene Leistungen ändern. Auch zu bewältigen ist die richtige Versteuerung und Rechnungstellung von An- und Vorauszahlungen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
Weitere steuerliche Erleichterungen: u.a.
  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40 000 Euro auf 60 000 Euro erhöht.
  • Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  • Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.
  • Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.
  • Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025.
Im Rahmen des Corona-Schutzschirms haben Bund und Ländern folgendes steuerliches Maßnahmenpaket für Unternehmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen Auswirkungen von Covid-19 auf den Weg gebracht. Das BMF hat am 28.12.2020 seine FAQ Steuern angepasst.
Politische Positionen der IHK Berlin zur Bewältigung der Corona Krise: “Das braucht Berlin

Stundung von Steuerzahlungen, Senkung von Vorauszahlungen

Mit BMF-Schreiben v. 22.12.2020 wurden Erleichterungen bei Stundungsanträgen, Anpassung an Vorauszahlungen und bei Vollstreckungsmaßnahmen fortgeführt: 
Für die Anträge ist auf der Website der Senatsverwaltung für Finanzen Berlin ein vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung gestellt, um eine schnelle und unbürokratische Handhabung für die betroffenen Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung zu gewährleisten.

Erleichterungen in der Umsatzsteuer

Stundung von Umsatzsteuer: (zinslose) Steuerstundungen nach den Vorgaben des BMF-Schreiben vom 19.3.2020 gelten auch für die Umsatzsteuer.
Praxis-Tipp: Bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen mit bestehendem Lastschrifteinzug (SEPA) kann durch Eintrag einer „1“ in Kz 26 (Zeile 73) die Lastschrift für die jeweilige Voranmeldung ausgesetzt werden. In Kz 23 (Zeile 75) sollte ebenfalls eine "1" eingetragen werden, um auf den zugehörigen Stundungsantrag hinzuweisen.
Auch die Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für die Dauerfristverlängerung ist auf Antrag möglich: Unter Zugrundelegung des BMF-Schreibens vom 19.03.2020 kann so die Herabsetzung der Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 (z. B. auf Null) beantragt werden, sofern der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse unmittelbar und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist.
Praxis-Tipp: Lt. KMLZ kann dies durch eine berichtigte Anmeldung (Eintragung einer "1" in Zeile 22 und einer "0" in Zeile 24 des Vordrucks USt 1 H) geschehen. Die Dauerfristverlängerung bleibt dabei erhalten! Es empfiehlt sich zudem, in Zeile 34 eine "1" einzutragen, da man von der "normalen" Berechnung der Sondervorauszahlung abweicht. Diese Abweichung sollte in einem gesonderten Schreiben begründet werden.
Der Koalitionsausschuss hat am 22.4.2020 beschlossen, dass die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli 2020 befristet bis zum 30. Juni 2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt wird.
Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU-Ländern: Die EU-Kommission hat am 3.4.2020 beschlossen, den Anträgen der Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs auf eine vorübergehende Befreiung der Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern von Zöllen und Mehrwertsteuer statt zu geben. Was bei der Einfuhr von Hilfsgütern zu beachten ist, erfahren Sie im auf der Webseite des Zolls.

Maßnahmen in der Lohnsteuer

Mit BMF-Schreiben vom 23. April 2020 haben Bund und Länder die Verlängerung der Erklärungsfrist für vierteljährliche und monatliche Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall bekannt gegeben. Nachgewiesen werden muss, dass der Arbeitgeber selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung Beauftragte (Steuerberater oder Dienstleister) nachweislich unverschuldet daran gehindert ist, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln. Der Nachweis bzw. die Angabe des Grundes (z.B. die Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Quarantäne oder notwendiger Kinderbetreuung oder verkürzter Arbeitszeiten) sollte im Antrag auf die Verschiebung erfolgen. Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.
Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 EUR steuerfrei: Auf Beihilfen und Unterstützungen bis max. 1.500 EUR werden keine Steuern erhoben. Das soll die belohnen, die in der Corona-Krise an vorderster Front stehen. Hierzu liegt nun ein BMF-Schreiben vor. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber könne die Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten. Hierzu liegt nun ein BMF-Schreiben vor. das BMF hat am 30. April 2020 seine FAQ Steuern angepasst. Insbesondere wurden unter VII. zahlreiche Fragen zum steuerfreien Zuschuss von 1.500 Euro an Arbeitnehmer aufgenommen.

Pauschaler Verlustrücktrag ab sofort möglich

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten laut BMF-Schreiben bei Verlusten in 2020 nun die Möglichkeit, eine Erstattung der in 2019 gezahlten Vorauszahlungen auf Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustes zu beantragen. Dieser soll 15 Prozent der maßgeblichen Einkünfte (Gewinn- und Vermietungseinkünften) betragen. Ein entsprechendes BMF-Schreiben wird in Kürze folgen.
Zur Veranschaulichung ein fiktives Zahlenbeispiel aus dem BMF-Schreiben vom 23.4.2020:
Unternehmerin A hat für das Jahr 2019 Vorauszahlungen zur Einkommensteuer in Höhe von 24.000 Euro entrichtet. Ihr für 2019 voraussichtlich erwarteter Gewinn belief sich auf 80.000 Euro. Für das Jahr 2020 wurden vom Finanzamt dementsprechend Vorauszahlungen von 6.000 Euro je Quartal festgesetzt. Die Zahlung für das erste Quartal 2020 wurde Anfang März geleistet. Aufgrund der Covid-19-Krise bricht der Umsatz auf null Euro ein, die Fixkosten laufen unverändert weiter. A kann nun beim Finanzamt beantragen, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf null Euro herabgesetzt werden. Das Finanzamt setzt antragsgemäß herab und erstattet die bereits geleistete Vorauszahlung in Höhe von 6.000 Euro. Zusätzlich beantragt A im Hinblick auf den erwarteten Verlust für 2020 die Rückzahlung in Höhe von 15 Prozent der Vorauszahlung des Vorjahres, also in Höhe von 3.600 Euro (15 Prozent von 24.000 Euro). Das Finanzamt zahlt diese Liquiditätshilfe unter Vorbehalt des Widerrufs an A aus. Also bekommt die Unternehmerin insgesamt 9.600 Euro ausgezahlt, die sie zur Sicherung ihres Unternehmens einsetzen kann.