Corona-Themen für Unternehmer

Auswirkung von Corona-Hilfen auf Beiträge zur Sozialversicherung bei Solo-Selbstständigen

Inwiefern handelt es sich bei dem Erhalt von Corona-Hilfen durch Selbständige um beitragspflichte Einnahmen und welchen Einfluss haben sie auf die Beitragshöhe?

Der Spitzenverband Bund der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) hat mit Rundschreiben 260/2020 vom 02.04.2020 über die beitragsrechtliche Bewertung der Unterstützungsleistungen des Bundes und der Länder für selbstständig Erwerbstätige zur Überwindung der Corona-Krise informiert. Wenn es sich bei den gewährten Corona-Soforthilfen um einmalige steuerbare Zuschüsse handelt, die nicht zurückgezahlt werden müssen, werden diese bei der Steuerveranlagung für das Kalenderjahr 2020 gewinnwirksam berücksichtigt. Das heißt, der Zuschuss wird als Betriebseinnahme erfasst und wirkt sich unmittelbar auf die Höhe des für dieses Jahr nachgewiesenen Gewinns aus. Damit gehören die Soforthilfen zu den beitragspflichtigen Einnahmen und unterliegen grundsätzlich der Beitragspflicht. Die Heranziehung der Zuschüsse zur Berechnung der Beiträge wird im Rahmen der endgütigen Beitragsfestsetzung für die betroffenen Mitglieder für das Kalenderjahr berücksichtigt, in dem diese gewährt wurden. Wenn der Versicherungsnehmer z. Bsp. Soforthilfe im Kalenderjahr 2020 erhalten hat, wird diese für die Beitragsbemessung des Kalenderjahres 2020 herangezogen. Die Berücksichtigung erfolgt also rückwirkend bei der Vorlage des Steuerbescheides 2020
Die Abdeckung der Lebenshaltungskosten ist im Übrigen kein Bestandteil der Corona-Soforthilfen. Für diese Zwecke wurde für selbstständig Tätige ein vereinfachter Zugang zu Leistungen nach dem SGB II, insb. dem Arbeitslosengeld II, geschaffen. In diesem Fall übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge in voller Höhe.

Welche Möglichkeiten haben Selbstständige, den Beitrag bei Corona bedingten Umsatzeinbrüchen zu reduzieren?

Solo-Selbständige können die Prüfung einer Beitragsermäßigung bei unverhältnismäßiger Belastung beim Versicherungsgeber beantragen. Sofern der Betroffene darin erklärt, angesichts deutlicher Umsatz- und Gewinneinbrüche in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten geraten zu sein und in der Folge nicht in der Lage ist, seiner Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge nachzukommen, kann eine vorläufige Beitragsermäßigung auf der Grundlage der zu erwartenden geringeren Einnahmen erfolgen. Als Einkommensnachweise dienen Erklärungen von Steuerberatern, finanz- oder betriebswirtschaftliche Auswertungen oder eine glaubhafte Erklärung des Mitglieds. Die Beitragsreduzierung erfolgt unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Mindesteinkommensgrenze (2020: 1.061,67 EUR/Monat, 2021: 1.096,67 EUR/Monat).
Neben der Möglichkeit der Beitragsreduzierung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Teilerlass oder Erlass von durch Zahlungsverzug entstandenen Mahngebühren und Säumniszuschlägen möglich. Eine endgültige Beitragsfestsetzung für den Zeitraum der Beitragsermäßigung erfolgt erst, wenn der entsprechende Steuerbescheid der Krankenkasse vorgelegt wird.

Gibt es vor dem Hintergrund der Pandemie besondere Möglichkeiten, Zahlungsaufschübe bezüglich der Beitragszahlung zu bekommen?    

Wenn Solo-Selbständige Zahlungsschwierigkeiten haben, sind Stundungsvereinbarungen oder ratenweise Teilzahlungen unter Berücksichtigung der allgemein geltenden Beitragserhebungsgrundsätze möglich, sofern die von Bund und Ländern beantragten Corona-Hilfen nicht oder verspätet gezahlt werden.  Für die Beantragung von Zahlungsaufschüben der Sozialversicherungsbeiträge kann folgendes Antragsformular genutzt werden.