Änderungen des Güterkraftverkehrsgesetzes
Die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben, unterliegt grundsätzlich dem Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Dieses enthält unter anderem Regelungen zur Erlaubnispflicht und zur Gemeinschaftslizenz, zu Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr, zum Werkverkehr und zur Werkverkehrsdatei, zur Versicherungspflicht, zu den Aufgaben und Befugnissen des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) sowie zur Überwachung und den Bußgeldvorschriften im gewerblichen Güterkraftverkehr.
GüKG-Änderungen Juli 2013:
- Die Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr sind konkreter geregelt bzw. erweitert. Das GüKG regelt jetzt ausdrücklich, dass das Original der Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr nicht als Nachweis im Fahrzeug mitgeführt werden darf. Das Begleitpapier oder der sonstige Nachweis können „auf andere geeignete Weise zugänglich gemacht werden“. Sie müssen also nicht mehr zwingend in Papierform mitgeführt und ausgehändigt werden, sondern können z.B. bei Kontrollen auch auf einem Notebook zugänglich bzw. einsehbar gemacht werden (§ 7 GüKG).
- Die Befugnisse des BAG sind ebenfalls konkretisiert. LKW-Fahrer müssen den BAG-Kontrolleuren zur Durchführung von Überwachungsmaßnahmen den Zutritt zum Fahrzeug gestatten
(§ 12 Abs. 1 GüKG). - Aufgrund des EU-Beitritts von Kroatien zum 1. Juli 2013 gilt für kroatische Inhaber von EU-Lizenzen ein Kabotageverbot. Gleichzeitig wurden die seit längerem ausgelaufenen Kabotagebeschränkungen für Bulgarien und Rumänien gestrichen (§ 5 GüKG). Neu eingeführt sind die Bußgeldregelungen im Zusammenhang mit illegalen Kabotagebeförderungen
(§ 19 Abs. 2a Nr. 7, 8 GüKG).