Arbeitszeiten für Kraftfahrer
Mit der Richtlinie 2002/15/EG wurden in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die gesetzlichen Bestimmungen über die maximalen wöchentlichen Arbeits-, Pausen- und Nachtarbeitszeiten von Fahrpersonal im Straßengüterverkehr und im Omnibusverkehr angeglichen und gleichzeitig bestimmte Aufzeichnungspflichten festlegt werden. So darf die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit höchstens 48 Stunden über einen Zeitraum von vier Monaten betragen. In der Einzelwoche dürfen maximal 60 Stunden gearbeitet werden, wenn die Mehrarbeit innerhalb von vier Monaten ausgeglichen wird. Eine obligatorische Ruhepause von 30 Minuten ist nach einer sechsstündigen Arbeitszeit vorgeschrieben; nach neunstündiger Arbeitszeit muss die Ruhepause wenigstens 45 Minuten betragen.
Die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht erfolgte im wesentlichen durch Einfügung des § 21 a in das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das jedoch nur für angestelltes Fahrpersonal mit Arbeitnehmereigenschaft gilt.
Für selbstfahrende Unternehmer waren lange Zeit vergleichbare Regelungen in der Diskussion. Seit Juli 2102 gibt es mit dem "Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern" eine rechtliche Grundlage.