Handel
Versteigerungen / Auktionen
Diese Seite informiert über die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung für Versteigerer sowie über die öffentliche Bestellung und gibt einen Überblick über die sich aus der Versteigerungsverordnung (VerstV) ergebenden Berufspflichten für Versteigerer.
- Was sind Versteigerungen?
Versteigern i.S.v. § 34b Gewerbeordnung (GewO) bedeutet, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen aufzufordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt. Demzufolge muss jeder Bieter die Gebote der anderen Bieter kennen, um diese dann sofort überbieten zu können.
- Welche Versteigerungen fallen nicht unter § 34b GewO?
Von § 34b GewO sind folgende Versteigerungen nicht erfasst:
- Internetauktionen - zu diesem Thema bietet die Wettbewerbszentrale weitere Informationen an
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch hierzu öffentlich ermächtigte Handelsmakler vorgenommen werden
- Versteigerungen, die von Behörden oder Beamten vorgenommen werden
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen sind, die Waren der angebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
- Was ist bei Vorbereitung und Durchführung von Versteigerungen zu beachten?
- Versteigerungsauftrag
Der Versteigerer darf nach § 1 VerstV nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Auftraggeber versteigern. Zum Inhalt des Vertrages vgl. § 1 Satz 2 VerstV.
- Verzeichnis
Der Versteigerer hat bis spätestens 2 Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen nach den Vorgaben von § 2 VerstV anzufertigen. Sachen, die dem Versteigerer gehören, sind hierbei gesondert aufzuführen und zu kennzeichnen. Ausgenommen von der Verzeichnispflicht sind Briefmarken- und Münzversteigerungen sowie öffentliche Versteigerungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 383 Abs. 3 BGB).
- Anzeige
Jede Versteigerung ist spätestens 2 Wochen vor der Versteigerung gemäß § 3 VerstV bei der zuständigen Behöre (Gewerbeamt) und der zuständigen IHK schriftlich oder elektronisch (z.B. per Mail) anzuzeigen.In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteigerung, sowie die Gattung der zu versteigernden Waren anzugeben.
- Besichtigung
Für die Dauer von mindestens 2 Stunden muss vor der Versteigerung Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts gegeben sein, § 4 VerstV. Die Gelegenheit zur Besichtigung kann auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen.
- Zuschlag
Der Zuschlag darf erst erteilt werden, wenn nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebotes kein Übergebot abgegeben wird, § 7 VerstV.
- Abstand und Dauer von Versteigerungen
Versteigerungen am gleichen Ort dürfen nur mit einem zeitlichen Abstand von 5 Tagen durchgeführt werden. Zudem ist die Dauer von Versteigerungen auf 6 Tage begrenzt, § 3 VerstV.
- Aufzeichnungspflichten
Über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung sind nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung unverzüglich und in deutscher Sprache Aufzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Diese Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in den Geschäftsräumen 3 Jahre aufzubewahren, § 8 VerstV. - Welche Verbote gelten bei Versteigerungen?
Dem Versteigerer ist es gemäß § 34b Absatz 6 GewO verboten,
- Auf seinen Versteigerungen selbst oder durch einen anderen für sich zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- Seinen Angehörigen oder seinen Angestellten zu gestatten, auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen,
- Für einen anderen auf seinen Versteigerungen zu bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut zu kaufen, es sei denn, es liegt ein schriftliches Gebot des anderen vor,
- Bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren zu versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist,
- Sachen zu versteigern, an denen er ein Pfandrecht besitzt,
- Sachen zu versteigern, soweit sie zu den Waren gehören, die in offenen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die ungebraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in ihrem Verbrauch besteht; Ausnahmen gemäß § 6 VerstV u.a. bei Nachlass- und Insolvenzversteigerungen.
- Was gilt für Versteigerer aus dem EU/EWR-Ausland?
Sofern Versteigerer eine Niederlassung in einem anderen EU/EWR-Staat haben und von dieser Niederlassung aus nur vorübergehend unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit in Deutschland als Versteigerer tätig werden, sind sie von den Vorschriften des § 34b Absatz 1, 3, 4, 6 und 7 GewO befreit, d.h. sie benötigen keine Versteigerererlaubnis und unterliegen nicht den Verboten des § 34b Abs. 6 und 7 GewO.Unter diesen Voraussetzungen sind grds. auch die Vorschriften der §§ 2 bis 10 VerstV nicht anwendbar. § 1 VerstV bleibt hingegen anwendbar, d.h. der Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen Vertrages mit dem Inhalt des § 1 Satz 2 VerstV versteigern.Achtung: eine Privilegierung besteht nicht für die Durchführung öffentlicher Versteigerungen i.S.v. § 383 Abs. 3 BGB, d.h. in diesen Fällen darf die Versteigerung nur durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer durchgeführt werden.
- Die wichtigsten Informationen zur Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO
Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde nach § 34b Gewerbeordnung.
Wann ist keine Versteigerererlaubnis nach § 34b GewO notwendig?
Bei den folgenden Sachverhalten ist keine Versteigerererlaubnis notwendig:- Internetauktionen,
- Verkäufe, die nach gesetzlicher Vorschrift durch Kursmakler oder durch die hierzu öffentlich ermächtigten Handelsmakler vorgenommen werden,
- Versteigerungen, die von Behörden oder von Beamten vorgenommen werden,
- Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen werden, die Waren der an-gebotenen Art für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen.
Wer darf einen Antrag auf Versteigerererlaubnis stellen?
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (z.B. GmbH, AG). Bei Personengesell-schaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. GbR, oHG, KG einschließlich GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden Gesellschafter, der zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt ist, erforderlich. Bei juristischen Personen müssen ferner alle vertretungsberechtigten Personen die Zuverlässigkeitskriterien erfüllen.Wann wird eine Versteigerererlaubnis erteilt?
Der Antragsteller hat einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die Erteilung der Erlaubnis nach § 34 b Abs. 1 GewO, sofern nicht die Versagungsgründe des Abs. 4 vorliegen. Dies sind im Einzelnen die Unzuverlässigkeit des Antragstellers sowie das Vorliegen von ungeordneten Vermögensver-hältnissen.Hinweis: Der Nachweis besonderer Sachkenntnis ist für die Erlaubniserteilung nicht erforderlich. Der Versteigerer ist jedoch in seiner Tätigkeit verpflichtet, sich mit geltendem Recht vertraut zu machen, die Bestimmungen einzuhalten sowie die fachspezifischen Kenntnisse zu besitzen.
Unzuverlässigkeit (§ 34 b Abs. 4 Nr.1 GewO):Die Erlaubnis muss versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens (Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 34 b Abs. 4 Nr. 1 GewO). Dies ist allerdings kein abschließender Katalog. Hinweise auf die gewerbliche Unzuverlässigkeit können sich auch aus der fortgesetzt, Dritten oder die Allgemeinheit, schädigenden Verletzungen anderer gesetzlicher Vorschriften ergeben. Das können z. B. steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten (Steuerrückstände) sein.
Ungeordnete Vermögensverhältnisse (§ 34 b Abs. 4 Nr. 2 GewO):Die Erlaubnis ist ferner zu versagen, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögens-verhältnissen lebt. Dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) eingetragen ist.Bei welcher Behörde ist der Antrag auf Versteigerererlaubnis zu stellen?
Die zuständige Behörde für die Antragstellung ist das Ordnungs-/Gewerbeamt des Bezirkes, in dem sich der Geschäftssitz des Versteigerers befindet.Welche Antragsunterlagen müssen vorgelegt werden?
Bei Antragstellung sind nachfolgende Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen:- Personalausweis oder Pass und Meldebescheinigung
- Aufenthaltsberechtigung (bei Antragstellern aus Nicht-EU-Staaten)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 6 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt oder online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt oder online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre/bzw. des Betriebssitzes (Antrag auch online möglich unter www.vollstreckungsportal.de)
- Bescheinigung des zuständigen Amtsgerichtes, dass kein Insolvenzverfahren vorliegt bzw. anhängig ist)
- Sofern die Antragstellerin eine juristische Person ist, notarielles Protokoll der Gesellschafterversammlung zur Firmengründung und zur Bestellung des/der Geschäftsführer(s)
- Falls bereits eine Eintragung ins Handelsregister erfolgte, so ist auch der Handelsregisterauszug beizufügen (www.handelsregister.de)
Das Beibringen weiterer Unterlagen kann erforderlich sein.
Eine vorherige persönliche Vorsprache beim Ordnungs-/Gewerbeamt ist dringend zu empfehlen, wenn die Unterlagen negative Eintragungen enthalten könnten. Das Amt berät und entscheidet im Einzelfall.
Da die Beschaffung der notwendigen Unterlagen regelmäßig einige Zeit in Anspruch nimmt, muss mit einer mehrwöchigen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Eine möglichst frühzeitige Kontakt-aufnahme mit dem Ordnungs-/Gewerbeamt wird daher empfohlen.
Nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34b GewO ist vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit der Beginn des Gewerbes nach § 14 GewO beim zuständigen Ordnungs-/Gewerbeamt anzuzeigen (Gewerbeanmeldung).Fallen Gebühren für die Versteigerererlaubnis an?
Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren kann beim zuständigen Ordnungs-/Gewerbeamt erfragt werden.
- Die wichtigsten Informationen zur Öffentlichen Bestellung als Versteigerer
In wenigen Ausnahmefällen, die im HGB und im BGB geregelt sind, können nur öffentlich bestellte und vereidigte Versteigerer - neben Gerichtsvollziehern und anderen zur Versteigerung bestellten Beamten - die dort genannten Versteigerungen durchführen.
1. Für welche Versteigerungen ist ein öffentlich bestellter Auktionator erforderlich?
§ 383 Abs. 3 BGB: Versteigerung hinterlegungsunfähiger Sachen
§ 966 Abs. 2 BGB: Versteigerung verderblicher Fundsachen
§ 979 BGB: Versteigerung von Fundsachen aus öffentlichen Behörden oder
Verkehrsanstalten
§ 1233 Abs. 2 BGB und § 1235 Abs. 1 BGB: Pfandversteigerungen
§ 373 Abs. 2 HGB: Versteigerung infolge Annahmeverzugs des Käufers
§ 376 Abs. 3 HGB: Versteigerung infolge Störungen beim FixkaufSoweit der Gesetzgeber die Veräußerung eines Gutes im Wege der öffentlichen Versteigerung anordnet, steht die Durchführung der Versteigerung nicht jedem Versteigerer frei. Sie bleibt dann Gerichtsvollziehern, Notaren und öffentlich bestellten Versteigerern vorbehalten, die durch ihre Berufserfahrung und Vertrauenswürdigkeit die Erfüllung der gesetzlichen Zielsetzung, insbesondere den Schutz der wirtschaftlich Betroffenen vor einer Verschleuderung des Vermögenswertes, garantieren.2. Wer kann öffentlich bestellt werden?
Besonders sachkundige selbständige oder angestellte Versteigerer können gemäß § 34b Abs. 5 Gewerbeordnung allgemein oder für bestimmte Arten von Versteigerungen öffentlich bestellt werden.Juristische Personen sind von dieser Möglichkeit ausgeschlossen.3. Welche Behörde ist für die Antragstellung zuständig?
Jeder Interessent für eine öffentliche Bestellung, der in Berlin seinen Geschäftssitz hat bzw. bei einem Berliner Versteigerer angestellt ist, kann bei derSenatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und BetriebeFrau Christine Simon, Referat II E 24
Martin-Luther-Straße 105, 10825 Berlin
Tel.: +49 30 90 13-74 11
Fax: +49 30 90 13-81 13
christine.simon@senweb.berlin.deeinen formlosen Antrag stellen.Der Antrag muss deutlich zum Ausdruck bringen, ob eine allgemeine Bestellung (der Versteigerer darf jeden Gegenstand einschließlich Immobilien versteigern) oder eine Bestellung für eine be-stimmte Art von Versteigerungen (z.B. Immobilien, Kunst, Antiquitäten, Schmuck oder Briefmarken) angestrebt wird.4. Welche Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung müssen erfüllt sein?
Der Antragsteller hat auf die öffentliche Bestellung einen Rechtsanspruch. Voraussetzung ist je-doch, dass ein Bedarf an dieser Versteigerungsleistung besteht und dass nachfolgende Anforde-rungen erfüllt und nachgewiesen werden:- Der Bewerber ist bereits Versteigerer, besitzt also die Erlaubnis nach § 34b Abs. 1 GewO- Der Bewerber verfügt über eine besondere SachkundeUnter besonderer Sachkunde versteht man das Vorliegen überdurchschnittlicher Fachkenntnisse und Erfahrungen. Der zu bestellende Versteigerer muss durch fundiertes Rechts- und Fachwissen, große Berufserfahrung und besondere Vertrauenswürdigkeit aus dem Kreis seiner Berufskollegen hervorragen.Rechtskenntnisse:
Zu den erforderlichen Rechtskenntnissen gehört die Kenntnis einschlägiger Bestimmungen der Gewerbeordnung (GewO), der Versteigererverordnung (VerstV), des HGB und des BGB, soweit darin die Zuständigkeiten, die Rechte und die Pflichten eines Versteigerers geregelt werden. Darüber hinaus sind Grundkenntnisse jener gesetzlichen Regelungen nachzuweisen, die die öffentliche Versteigerung von beweglichen Sachen und Wertpapieren oder deren freihändigen Verkauf vorsehen. Insbesondere handelt es sich dabei um den Pfandverkauf (§§ 445, 450, 1228 ff., §§ 368, 397 ff. HGB) und den Verkauf beweglicher Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf (§§ 753, 1003, 1233 ff., 2022, 2042 BGB, § 371 HGB) sowie um den Verkauf beweglicher Sachen aufgrund besonderer gesetzlicher Ermächtigungen (§§ 383-386, 753, 966, 979 ff. BGB, §§ 373, 376, 379, 388, 391 HGB; §§ 930, 814-827 ZPO) und den Verkauf aus freier Hand, wo er anstelle der gesetzlichen Versteigerung vorgesehen ist (z. B. §§ 385 bzw. 1221 BGB).Fachkenntnisse:
Zur geforderten Fachkenntnis gehört, dass der Versteigerer von den zu versteigernden Sachen Grundkenntnisse über deren Eigenschaften und Qualität besitzt, Marktpreise und Marktgegebenheiten kennt, um seiner Vertrauensstellung gegenüber den Auftraggebern gerecht werden zu können. So enthalten beispielsweise die nach § 2 VerstV anzufertigenden Verzeichnisse üblicherweise einen Schätzpreis. Hierbei handelt es sich um Wertangaben, die im Wege der Schätzung durch den Versteigerer ermittelt worden sind, soweit nicht ein Sachverständiger eine Schätzung vorgenommen hat. Der Schätzpreis und der mit dem Auftraggeber vereinbarte Mindestpreis müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinanderstehen. Der Versteigerer muss daher in der Lage sein, die von Dritten genannten Preise aufgrund eigener Branchen- und Warenkunde für das zu überprüfende Gebiet zu beurteilen. Darüber hinaus ist die Kenntnis relevanter Fachliteratur (insbesondere Werk- und Preisverzeichnisse) sowie Kenntnis über die für das entsprechende Objekt heranzuziehenden anerkannten Experten unabdingbar.Versteigerer, die für ein Spezialgebiet öffentlich bestellt werden möchten, müssen neben den angeführten Rechtskenntnissen nicht nur Grundkenntnisse, sondern überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich der Eigenschaften, Qualität und Preise des Versteigerungsgutes auf diesem Gebiet nachweisen.
Der Bewerber verfügt über eine mehrjährige Berufserfahrung (bisherige Praxis: 5 Jahre), d. h. er muss praktische Erfahrungen als Versteigerer mit entsprechender Versteigerertätigkeit vorweisen können. Bewerber, die nur gelegentlich versteigern oder Versteigerungen durchführen, die nicht der Versteigerer-Verordnung unterliegen (z.B. Benefizversteigerungen oder Versteigerungen, zu denen als Bieter nur Personen zugelassen sind, die Waren für ihren Geschäftsbetrieb ersteigern wollen), können die geforderte Berufserfahrung nicht nachweisen. Auch ein Versteigerer, der z.B. erst ein Jahr im Geschäft ist, kann aufgrund der fehlenden Berufserfahrung nicht die öffentliche Bestellung erhalten. Eine Mindestzahl von Versteigerungsanzeigen gemäß § 3 VerstV wird jedoch nicht vorgeschrieben, es kommt auf den Schwierigkeitsgrad im Einzelfall und die nachhaltige Tätigkeit an.In diesem Zusammenhang ist zu sehen, dass die Bestellungsbehörde das Erreichen eines bestimmten Mindestalters (30 Jahre) verlangt. Eine Altershöchstgrenze darf dagegen nicht festgelegt werden.5. Welche Unterlagen müssen für den Antrag eingereicht werden?
Zusammen mit dem Antrag auf öffentliche Bestellung sind u.a. folgende Unterlagen bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe einzureichen:- Kopie der Versteigerererlaubnis nach § 34b Abs. 1 Gewerbeordnung
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nicht älter als 6 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 6 Monate, zu beantragen bei der polizeilichen Meldestelle/Bürgeramt)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes des Wohnsitzes der letzten 3 Jahre
- Ausführliche Nachweise über die mehrjährige Versteigerertätigkeit und Berufserfahrung
- Lebenslauf
6. Wie erfolgt die Überprüfung der besonderen Sachkunde?
Der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe als Berliner Bestellungsbehörde steht es frei, auf welche Weise sie die besondere Sachkunde des Bewerbers feststellen will. In der Regel erfolgt die Überprüfung durch ein neutrales und sachkundiges Fachgremium bei der IHK Bonn. Die Überprüfung besteht aus zwei Teilen – dem praktischen Teil (Bewertung am Objekt) und dem Rechtsteil. Besonders langjährig erfahrene Versteigerer können durch die Bestellungsbehörde vom praktischen Teil befreit werden und müssen sich nur einer Überprüfung ihrer Rechtskenntnisse bei der IHK Berlin unterziehen. Die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe erhält nach Abschluss der Überprüfung einen entsprechenden Bescheid.Nicht bestandene Prüfungen oder Prüfungsteile können wiederholt werden. Der Antrag ist bei der IHK Berlin, Bereich Berufszugang, zu stellen.7. Wie erfolgt die Öffentliche Bestellung und Vereidigung?
Nach Vorliegen des positiven Prüfungsergebnisses wird der Versteigerer durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe öffentlich bestellt und darauf vereidigt, dass er seine Auf-gaben gewissenhaft und unparteiisch erfüllt. Die öffentliche Bestellung gilt für das gesamte Bun-desgebiet. Sie kann jedoch mit Auflagen erteilt werden.8. Wann erlöscht die öffentlichen Bestellung?
Die öffentliche Bestellung erlischt mit dem Tod des Versteigerers, mit dem Widerruf der öffentlichen Bestellung oder mit dem Wegfall der einfachen Versteigerer-Erlaubnis.Ein Widerruf kommt u.a. in Betracht, wenn- der Versteigerer nachhaltig gegen seine Pflichten aus der Versteigererverordnung verstößt,
- seine besondere Sachkunde nicht mehr vorhanden ist oder
- er nicht mehr unparteiisch, vertrauenswürdig oder zuverlässig ist.
9. Welche Gebühren werden für die öffentliche Bestellung erhoben?
Sowohl die Überprüfung der besonderen Sachkunde als auch die öffentliche Bestellung sind ge-bührenpflichtig. Gemäß Gebührenordnung der IHK Berlin liegen die Gebühren für die alleinige rechtliche Überprüfung bei 290 Euro.Über die Höhe der Verwaltungsgebühren für die öffentliche Bestellung und Vereidigung gibt die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe Auskunft.
Rechtsgrundlagen Versteigerungen
- Öffentliche Versteigerung, § 383 BGB (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__383.html)
- § 34b Gewerbeordnung (Versteigerergewerbe) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34b.html)
- Versteigerer-Verordnung (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/verstv_2003/gesamt.pdf)
- § 29 Gewerbeordnung (Auskunft und Nachschau) (Link: https://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__29.html)
Berliner Auktionshäuser und Versteigerer
Eine Übersicht der Berliner Auktionshäuser und Versteigerer ist hier (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 153 KB) abrufbar.