Handel

Märkte und Feste

Berlin bietet seinen Bewohnern und Gästen eine große Anzahl von Straßenfesten, Volksfesten und Märkten, die an fast allen Wochenenden in vielen Teilen der Stadt Besucher anlocken. Die Festsetzung von Märkten (Wochenmarkt, Jahrmarkt, Spezialmarkt und Volksfest) erfolgt auf Antrag des Veranstalters bei der zuständigen Behörde. Die Voraussetzungen für diese Veranstaltungen und deren Festsetzung sind im Titel IV der Gewerbeordnung geregelt.

1. Was sind Wochenmärkte (§ 67 GewO)?

  • Zeitlich begrenzte Veranstaltung, welche regelmäßig, z.B. an bestimmten Wochentagen oder an einem bestimmten Wochentag im Monat im Rahmen der zulässigen Ladenöffnungszeiten, stattfindet.
  • „Vielzahl“ von Anbietern erforderlich, die Waren feilbieten, in der Regel wenigstens 12 oder mehr. Die als ausreichend anzusehende Zahl der Anbieter richtet sich u.a. nach dem Einzugsbereich, dem Umfang des Angebots und den Jahreszeiten.
  • Feilbieten heißt, Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen, kein Verkauf nach Muster oder Katalog und keine Angebote von gewerblichen Leistungen.
  • Waren, die Gegenstand des Wochenmarktes sein können, sind in § 67 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GewO geregelt (Frischemarkt). Dazu gehören Lebensmittel, alkoholische Getränke, die aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden, Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forst-wirtschaft und der Fischerei sowie rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme größeren Viehs.
  • Weitere Waren des täglichen Bedarfs dürfen durch Rechtsverordnung zugelassen werden, in Berlin geregelt in der Verordnung zur Bestimmung der Gegenstände eines Wochenmarktes, zuletzt geändert am 14.05.1993. Dazu gehören:
    Tabakwaren und Raucherbedarfsartikel, Bekleidung und Textilien (Oberbekleidung des täglichen Bedarfs, Wolle, Strickwaren, Mützen, Hüte, Handschuhe, Miederwaren, Unterwäsche, Strumpfwaren, Bett- und Tischwäsche, Hand-, Geschirr-, Taschen- und andere Tücher für den Hausbedarf, Stoffe und Gardinen, Kurzwaren, Nähbedarf, Spitzen und Stickereien, Schuhe des täglichen Bedarfs, Schuhbedarfsartikel), Waren verschiedener Arten (Kleinlederwaren, Haushaltsartikel, wie Geschirr sowie Glaswaren; Aluminium-, Emaille-, Holz-, Kunststoff- und Stahlwaren sowie Werkzeuge für den Hausbedarf; Eimer, Schüsseln, Töpfe, Einkaufstaschen; Besen, Bürsten, Papierwaren, Bindfaden, Leinen, Putztücher, Schwämme, Fußmatten; Korbwaren (ohne Korbmöbel), Wasch- und Putzmittel, Toiletten- und Kosmetikartikel, Kerzen und Weihnachtsbaumartikel, Kleinspielwaren, Schreibwaren, Druckerzeugnisse und andere Medienerzeugnisse des täglichen Bedarfs (außer Videokassetten und preisgebundene Buchneuerscheinungen), künstliche Blumen sowie Blumenarrangements und Kränze jeder Art, Blumenbedarfsartikel, Schmuckwaren einfacher Art, Modeschmuck und Uhren (ausgenommen sind Gegenstände aus Edelmetall), kunstgewerbliche Gegenstände, Fotografien und Drucke, Zoobedarfsartikel).
  • Eintrittsgeld kann nicht erhoben werden

2. Was ist ein Spezialmarkt (§ 68 Abs. 1 GewO)?

  • Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Ein auf bestimmte Sortimente ausgerichteter Fachmarkt; bestimmte Waren mehrerer Waren-gattungen dürfen angeboten werden, die wenigstens ein gemeinsames prägendes Merkmal aufweisen (z.B. Beschaffenheit der Ware, Verwendungszweck, Alter).
  • Vielzahl von Anbietern (mindestens 12 gewerbliche Anbieter) erforderlich, Teilnahme privater Anbieter möglich, die gewerblichen Anbieter müssen jedoch die notwendige Vielzahl ausmachen.
  • Feilbieten (d.h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen, kein Verkauf nach Muster oder Katalog und kein Angebot von gewerblichen Leistungen) nur bestimmter Waren, z.B. Töpferwaren, Briefmarken, Mineralien, Spielzeug, Computerzubehör.
  • Der zeitliche Mindestabstand der Märkte je Gemeinde bzw. in größeren Städten je Stadtteil beträgt einen Monat, bezogen auf den jeweiligen Typ des Spezialmarktes, z.B. „Briefmarkenbörse“, „Computerbörse“ oder „Spielzeugmarkt“.
  • Eintrittsgeld kann erhoben werden

3. Was ist ein Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO)?

  • Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Vielzahl von gewerblichen Anbietern (mindestens 12, bei großen Veranstaltungen entsprechend der Gesamtanbieter jedoch wesentlich mehr), die Waren aller Art feilbieten, Teilnahme privater Anbieter möglich, die gewerblichen Anbieter müssen jedoch immer die notwendige Vielzahl ausmachen.
  • Feilbieten (d.h. Verkauf von Waren zum sofortigen Mitnehmen, kein Verkauf nach Muster oder Katalog und kein Angebot von gewerblichen Leistungen) von Waren aller Art; jedoch kann der Veranstalter in seinen Teilnahmebedingungen bestimmte Warenarten ausschließen und festlegen, welche Waren angeboten werden dürfen.
  • Der zeitliche Mindestabstand der Märkte je Gemeinde bzw. in größeren Städten je Stadtteil beträgt einen Monat, bezogen auf den Veranstaltungsort.
  • Ein Jahrmarkt ist primär auf das gewerbliche Feilbieten von Waren aller Art ausgerichtet. Die Teilnahme von Schaustellerunternehmen und Informationsständen oder das Anbieten von gastronomischen Leistungen (Speisen und Getränke zum Verzehr vor Ort) ist zwar möglich, jedoch muss die Anzahl der Warenanbieter immer deutlich überwiegen und den Schwerpunkt der Veranstaltung bilden (zwei Drittel der Teilnehmer gewerblicher Handel mit Waren aller Art und ein Drittel der Teilnehmer Sonstige, wie Schaustellergeschäfte, gastronomische Stände mit Angeboten zum Verzehr vor Ort und/oder Alkoholausschank sowie Infostände).
  • Eintrittsgeld kann nicht erhoben werden

4. Was ist ein Volksfest (§ 60b GewO)?

  • Im Allgemeinen regelmäßig in größeren Abständen wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung
  • Eine Vielzahl von Schaustellungen oder unterhaltende Tätigkeiten nach Schaustellerart (mindestens sechs), wie z.B. Karussells, Schießbuden, Bungeejumping, stehen im Vordergrund und müssen die Veranstaltung prägen.
  • Das Angebot von volksfestüblichen Waren, wie z.B. Luftballons, Vergnügungs- und Scherzartikel, Modeschmuck, Süßwaren, Eis, kleineres Spielzeug, Hüte, Blumen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken ist erlaubt, jedoch kein notwendiges Kriterium für ein Volksfest. Die Beteiligung von Informationsständen, insbesondere mit politischem Hintergrund, steht dem Charakter eines Volksfestes als „Volksbelustigung“ entgegen und ist daher nicht zulässig.
  • Der zeitliche Mindestabstand kann beliebig sein
  • Eintrittsgeld kann nicht erhoben werden, es sei denn in Verbindung mit der Teilnahme an einer kostenfreien Tombola.

5. Was ist ein Straßenfest?

Straßenfeste können entweder als Jahrmarkt (§ 68 Abs. 2 GewO) oder als Volksfest ( § 60 b GewO) durch das zuständige Gewerbe-/Ordnungsamt festgesetzt werden. Die Festsetzung ist gebührenpflichtig.

6. Wer ist zuständig für die Festsetzung von Märkten und Festen?

Die Festsetzung erfolgt in Berlin durch das örtlich zuständige Gewerbe- bzw. Ordnungsamt der Bezirke. Die jeweiligen Adressen finden Sie unter https://www.berlin.de/politik-und-verwaltung/bezirksaemter/

7. Wer muss die Festsetzung beantragen?

Die Festsetzung von Märkten, Messen und Ausstellungen erfolgt nur auf Antrag des Veranstalters. Ein Antragsformular ist unter „Externe Links“ abrufbar. Veranstalter ist diejenige natürliche oder juristische Person, die auf Grund der für die betreffende Veranstaltung geltenden Teilnahmebedingungen gegenüber den Anbietern und Besuchern Rechte erwirbt und Verpflichtungen eingeht.
 

8. Welche Antragsunterlagen müssen eingereicht werden?

Anträge auf Festsetzung müssen insbesondere folgende Mindestinformationen enthalten:
  • Veranstaltungsort (mit Skizze - einzelne Stände, Toilettenwagen, Bühnen u.ä. einzeichnen)
  • Veranstaltungsdauer
  • Tägliche Öffnungszeiten
  • Auf- und Abbauzeiten
  • Voraussichtliche Zahl und Zusammensetzung der Teilnehmer (vorläufiges Teilnehmerver-zeichnis) getrennt nach gewerblichen und privaten Anbietern mit kompletter Adresse, Waren-sortiment und Standgröße
  • Weitere geplante Aktivitäten (z. B. Konzerte, Modeschauen, Kinderprogramm u. ä.)
  • Teilnahmebestimmungen
  • polizeiliches Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister für den Veranstalter und die mit der Veranstaltung beauftragten Personen
  • soweit sachlich erforderlich Lagepläne mit Standverteilung
  • Angaben zum Versicherer

9. Gibt es Antragsfristen?

Die Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Da jedoch eine Vielzahl von Behörden in das Festsetzungsverfahren involviert ist, ist eine rechtzeitige Antragstellung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin dringend anzuraten.

10. Unter welchen Voraussetzungen erfolgt eine Festsetzung?

Märkte werden nur dann festgesetzt, wenn sie die in der Gewerbeordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sind diese Voraussetzungen gegeben, besteht ein Rechtsanspruch auf Festsetzung.

Die Festsetzung erfolgt nach Gegenstand, Zeit, Ort der Veranstaltung und Öffnungszeiten. Stehen Gründe des öffentlichen Interesses nicht entgegen, können auf Antrag Märkte für einen längeren Zeitraum und Wochenmärkte auf Dauer festgesetzt werden.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, Jahrmarktes, Spezialmarktes oder Volksfestes verpflichtet den Veranstalter zur Durchführung.

Der Antrag auf Festsetzung ist nach § 69a GewO von der Behörde abzulehnen, wenn
  • die Veranstaltung nicht den Voraussetzungen nach Titel IV der Gewerbeordnung entspricht
  • der Antragsteller oder die beauftragte Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen
  • die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht oder Schutzinteressen der Veranstaltungsteilnehmer oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gewahrt sind
  • der Spezialmarkt oder Jahrmarkt ganz oder teilweise in Ladengeschäften oder Einkaufszentren abgehalten werden soll

11. Wer darf an den Veranstaltungen teilnehmen?

Grundsätzlich ist Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, zur Teilnahme berechtigt (Grundsatz der Marktfreiheit), sofern er nicht gegen die für alle Teilnehmer geltenden Bestimmungen verstößt, vgl. § 70 GewO. Der Veranstalter kann jedoch zur Erreichung des Veranstaltungszweckes die Teilnahme auf bestimmte Ausstellergruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen (z.B. nur gewerbliche) beschränken, soweit dadurch gleichartige Unternehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt werden. Darüber hinaus kann der Veranstalter aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere aus Platzgründen, einzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von der Teilnahme ausschließen.
 

12. Darf der Veranstalter eine Vergütung verlangen?

Der Veranstalter kann von den Teilnehmern der Veranstaltung (Standbetreiber etc.) eine Vergütung für die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen verlangen, vgl. § 71 GewO.

Bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten darf eine Vergütung nur für die
  • Überlassung von Räumen und Ständen (z.B. Raum- und Standmiete) sowie für die
  • anteilige Inanspruchnahme von Versorgungseinrichtungen (z.B. Wasser- und
    Stromanschluss, Toilettenanlagen) und Versorgungsleistungen einschließlich Abfallbeseitigung
gefordert werden. Darüber hinaus kann der Veranstalter bei Volksfesten und Jahrmärkten eine Beteiligung an den Kosten für die Werbung verlangen.

Für Spezialmärkte wird hingegen im § 71 GewO keine Regelung über die dem Veranstalter zustehende Vergütung getroffen. Er kann daher bei diesen Veranstaltungen frei darüber entscheiden, wofür und von wem er ein Entgelt verlangen will.

Die landesrechtlichen Bestimmungen über die Erhebung von Benutzungsgebühren bleiben unberührt.

13. Sind Eintrittsgelder für Besucher erlaubt?

Auf Wochenmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten dürfen die Veranstalter von den Besuchern grundsätzlich keine Eintrittsgelder verlangen. Bei Volksfesten wird allerdings toleriert, wenn Besuchern beim Betreten des Veranstaltungsgeländes ein Obolus für die Teilnahme an einer kostenfreien Tombola abverlangt wird.

14. Was sind Marktprivilegien?

Die behördliche Festsetzung einer Veranstaltung des Titels IV hat zur Folge, dass diese Veranstaltungen unter einer Reihe von Privilegien durchgeführt werden können. Vielfach machen diese Marktprivilegien die Durchführung einer Veranstaltung erst wirtschaftlich interessant.
 
Zu den wichtigsten Marktprivilegien gehören u.a.
  • Spezial- und Jahrmärkte sowie Volksfeste unterliegen nicht dem Ladenöffnungsgesetz. Bei diesen Veranstaltungen gelten die in der Festsetzung genannten Öffnungszeiten.
    Wochenmärkte dürfen jedoch nur während der gesetzlich zugelassenen Ladenöffnungszeiten betrieben werden.
  • Festgesetzte Veranstaltungen dürfen unter entsprechender Rücksichtnahme auf kirchliche Belange auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt werden. Davon ausgenommen werden jedoch die sogenannten stillen Feiertage wie Karfreitag, Volkstrauertag und Totensonntag.
    Wochenmärkte sind von einer Öffnung an Sonn- und Feiertagen ausgenommen, denn auch hier gilt das Ladenöffnungsgesetz.
  • Die Sonn- und Feiertagsruhe gilt auf festgesetzten Veranstaltungen nicht für die Beschäftigung von Arbeitnehmern. Diese Privilegien erstrecken sich nicht nur auf die Verkaufstätigkeit, sondern auch auf die notwendigerweise mit dem Auf- und Abbau der Stände verbundenen Tätigkeiten.
  • Anbieter auf Jahr- und Spezialmärkten sowie auf Wochenmärkten unterliegen nicht der Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 GewO. Darüber hinaus gilt auch nicht die Verbotsnorm des § 56 GewO (im Reisegewerbe verbotenen Tätigkeiten).
    Von der Reisegewerbekartenpflicht nicht befreit sind Schausteller und Anbieter auf Volksfesten, sie müssen immer im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein.

15. Was gilt bei Märkten ohne Marktprivilegien?

Veranstaltungen, die nicht nach Titel IV Gewerbeordnung festgesetzt wurden, stellen Privatmärkte dar. Gewerbetreibende, die hier als Anbieter tätig werden, genießen nicht die Vergünstigungen der Festsetzung, sondern unterliegen als Privatmärkte den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden Vorschriften (z.B. Anzeigepflicht nach § 14 GewO, Ladenöffnungsgesetz, Reisegewerbekartenpflicht).  Ein Privatmarkt liegt nur vor, wenn Gewerbetreibende ihre Waren und Leistungen anbieten. Für den rechtlichen Charakter einer solchen Veranstaltung ist es ohne Bedeutung, ob z.B. eine Gemeinde diesen Markt auf Grund privatrechtlicher Vereinbarungen durchführt oder auf Grund einer Ortssatzung als öffentliche Einrichtung betreibt. Die Veranstaltung von Privatmärkten ist grundsätzlich frei, kann jedoch unter Umständen in Einzelfällen aus verkehrs-, bau- und gesundheitsrechtlichen Gründen unterbunden oder beschränkt werden.

16. Was ist bei der Nutzung von öffentlichem Straßenland und der Sperrung von Straßenabschnitten zu beachten?

Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Märkte und Feste stellt eine Sondernutzung dar, für die beim bezirklichen Straßen- und Grünflächenamt  eine Genehmigung eingeholt werden muss (Sondernutzungserlaubnis). Die Genehmigung ist entgeltpflichtig. Die Höhe des Entgelts wird nach der jeweils gültigen Entgeltordnung bemessen. Veranstaltungen, die ausschließlich nicht-kommerziellen Zwecken dienen, können auf Antrag beim Ordnungsamt des betreffenden Bezirks von der Gebührenerhebung befreit werden. Dem entsprechenden Antrag ist in solchen Fällen eine Bescheinigung des Finanzamtes beizufügen.
Für die Nutzung von Grünanlagen (z.B. für die Aufstellung von Toilettenwagen oder Sanitätszelten u. ä.) muss eine Genehmigung beim Umwelt- und Naturschutzamt des betreffenden Bezirks eingeholt werden.
Die Nutzung öffentlichen Straßenlandes sowie die Sperrung von Straßenabschnitten für Feste führen zwangsläufig zu Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs. Daher ist eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 29 Straßenverkehrsordnung ebenfalls bei der Straßenverkehrsbehörde des betreffenden Bezirkes eingeholt werden. Für die Bearbeitung des Antrags benötigt die Behörde folgende Angaben:
  • Veranstaltungsart (z.B. Straßenfest, Werbeveranstaltung)
  • Veranstaltungszeiten (inkl. Auf- und Abbauzeiten)
  • Umfang der Veranstaltung (Größenordnung, Skizze, Auf- und Abbaupläne über
    beabsichtigte Aufbauten, wie Verkaufsstände, Bühne, Tische, Stühle etc.
  • Erwartete Teilnehmer (Besucher)
  • Anhörungsfähige Verkehrszeichenpläne in vierfacher Ausfertigung bei beabsichtigter
    Straßen- und Parkplatzsperrung

17. Was ist bei der Abgabe alkoholischer Getränke zu beachten?

Für den Ausschank alkoholischer Getränke muss eine sogenannte Gestattung (gemäß § 12 Gaststättengesetz) beim Gewerbe-/Ordnungsamt des Bezirkes eingeholt werden. Die Erteilung von Gestattungen ist gebührenpflichtig.
Erforderliche Unterlagen:
  • Antragsformular (Das entsprechende Formular können Sie am Ende dieser Seite unter „Informationen und Formulare von Behörden“ abrufen.)
  • Personalausweis oder Pass, bei Nicht-EU-Bürgern eine zur selbständigen Gewerbeausübung berechtigte Aufenthaltserlaubnis
  • Nachweis der Gaststättenunterrichtung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG
  • Auszug aus dem Handelsregister oder Vereinsregister, sofern der Antragsteller dort eingetragen ist
  • Ggf. Vertrag mit dem Veranstalter, Sondernutzungserlaubnis für öffentliches Straßenland
    oder Grünfläche, bei privatem Straßenland Einverständniserklärung des Eigentümers

18. Was ist bei der Abgabe von Speisen und Getränken zu beachten?

Die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr vor Ort setzt die Einhaltung von Vorschriften der Lebensmittel- und Personalhygiene voraus. Deshalb ist mit Kontrollen des zuständigen Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamtes zu rechnen.
Nachfolgend ein Auszug der wichtigsten Regeln:
  • Verkaufsstände sollten über ein vorspringendes Schutzdach, das eine Einheit mit bis zum Boden reichenden Rück- und Seitenwänden bildet, oder über andere Vorrichtungen, wie z.B. Schutzscheiben und Schutzschirme, verfügen.
  • Die Verkaufsstände müssen über abwaschbare Abstell- und Verkaufsflächen verfügen, die mindestens 60 cm über dem Fußboden liegen sollten. Die Lebensmittel sind mit Glasschürzen, Abdeckfolien u.ä. gegen Anhusten oder Anspucken durch Kunden zu schützen.
  • Lebensmittel sind innerhalb der Verkaufseinrichtung oder in einem hygienisch einwandfreien Gewerberaum oder einem geschlossenen Behältnis bei den erforderlichen Temperaturen zu lagern. Die Lagerung direkt auf dem Fußboden ist untersagt.
  • Für leicht verderbliche Lebensmittel müssen Kühleinrichtungen sowie geeignete Thermometer vorhanden sein, die die Einhaltung der erforderlichen Temperaturen bis zur Abgabe an den Verbraucher gewährleisten. Die Temperaturen sind zu dokumentieren.
  • Das Spülen von Gläsern, Geschirr und Bestecken in der Verkaufseinrichtung ist nur zulässig, wenn geeignete Vorrichtungen mit Zu- und Ablauf vorhanden sind. In der Einrichtung muss die Möglichkeit zur Warmwasserbereitung vorhanden sein.
  • In unmittelbarer Umgebung der Verkaufseinrichtungen (max. 100 m Entfernung) müssen für das Personal Sanitäreinrichtungen mit fließendem Warm- und Kaltwasser, Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein, die während der gesamten Marktzeiten zur Verfügung stehen und nicht der Öffentlichkeit zugänglich sein sollten
  • Beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln ist das Rauchen, Tabakkauen sowie Kaltrauchen zu unterlassen.
  • Personen, die
    Backwaren mit nicht durchgebackener Füllung oder Auflage,
    Eiprodukte,
    Erzeugnisse aus Fisch, Krusten-, Schalen- oder Weichtieren,
    Feinkostsalate, Rohkostsalate, Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaise etc.
    Fleisch- und Fleischerzeugnisse,
    Milch- und Milcherzeugnisse sowie
    Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
    herstellen oder unverpackt behandeln und/oder in den Verkehr bringen, müssen im Besitz einer gültigen Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz sein.
  • Beim Umgang mit unverpackten Lebensmitteln ist saubere Schutzkleidung erforderlich, die den größten Teil der privaten Kleidung überdeckt.
  • Unverpackte Lebensmittel dürfen vom Verkaufspersonal nicht mit bloßen Händen berührt werden.
  • Rohe Hackfleischprodukte, wie z.B. Hackepeter, Döner Kebab, dürfen außerhalb geschlossener Räume nicht in den Verkehr gebracht werden.
  • Die Rückverfolgbarkeit der angebotenen und verwendeten Lebensmittel ist zu gewährleisten.
  • Behälter für Lebensmittelabfälle und andere Abfälle müssen mit einer Abdeckung versehen und so beschaffen sein, dass sie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
  • Reinigungsmittel und -gerätschaften sind getrennt von Lebensmitteln aufzubewahren.
  • Herstellungsgeräte, wie Popcornmaschinen, Mandelbrenner, Eismaschinen, Grillgeräte sind so aufzustellen, dass Beeinträchtigungen durch betriebsfremde Personen, Witterungseinflüssen u.ä. ausgeschlossen sind.
  • Das in der Verkaufseinrichtung verwendete Wasser muss Trinkwasserqualität aufweisen.
Weitere Fragen klären Sie bitte vor der Veranstaltung mit dem betreffenden Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt.

19. Was ist bei Musikdarbietungen und dem Betrieb von Beschallungsanlagen oder Stromaggregaten zu beachten?

Diese Punkte sind hinsichtlich der Einhaltung technischer Vorschriften, die der Betriebssicherheit dienen sowie hinsichtlich des Lärmschutzes mit dem bezirklichen Umweltamt abzustimmen und es muss eine Ausnahmezulassung von den Verboten der Lärmverordnung eingeholt werden.
Veranstalter erhalten strenge Auflagen. U.a. ist folgendes sicherzustellen:
  • Eine geschäftsfähige Person hat vor Ort dafür zu sorgen, dass auftretende vermeidbare Ruhestörungen unverzüglich unterbunden werden.
  • Mit Kraftstoff betriebene mobile Stromaggregate z.B. für die Bühnentechnik, Schausteller, Fahrgeschäfte, Händler und Gastronomiestände dürfen nicht verwendet werden.
  • Die Bühne ist so herzurichten, dass keine Öffnungen zwischen Decke, Seiten- und Rück-wänden vorliegen.
  • Die Lautsprecher der Bühne sind auf den Bühnenvorplatz auszurichten, Wohnhäuser sollen nicht in der direkten Abstrahlrichtung liegen.
  • Der Veranstalter hat sicher zu stellen, dass die vorgegebenen Immissionswerte eingehalten
    werden.
Weitere Auflagen werden mit dem Bescheid zur Festsetzung der Veranstaltung übermittelt.
Verstöße gegen diese Auflagen stellen Ordnungswidrigkeiten nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) dar und können mit Geldbußen bis zu 50 T€ geahndet werden.

20. Was ist beim Aufbau von Fahrgeschäften, Hüpfburgen, Bühnen und Zelten zu beachten?

Sogenannte „Fliegende Bauten“ müssen vor Inbetriebnahme durch die Prüfstelle beim TÜV abgenommen werden.
Ansprechpartner in Berlin:
TÜV Industrie Service GmbH
Prüfstelle Berlin Tempelhof-Schöneberg
Alboinstr. 56, 12103 Berlin
Tel.: + 49 30 75 62 17 84
Fax: + 49 30 75 62 16 55
 

21. Was ist beim Einsatz von Lasern oder Hochleistungs-Scheinwerfern zu beachten?

Ein Einsatz solcher Geräte ist wegen möglicher Beeinträchtigungen des Luftverkehrs genehmigungspflichtig. Der Antrag auf Erlaubnis ist formlos zu stellen an:
Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
Mittelstr. 5-5a
12529 Schönefeld
Tel.: + 49 3342 42 66-40 01
Fax: + 49 3342 42 66-76 12
PoststelleLUBB@LBV.brandenburg.de
http://www.lbv.brandenburg.de/Luftfahrt.htm

22. Was ist beim Verteilen von Werbematerial auf öffentlichem Straßenland zu beachten?

Laut Berliner Straßenreinigungsgesetz ist das Verteilen von Werbematerial erlaubnispflichtig. Hierfür ist mindestens zwei Wochen vor dem geplanten Beginn der Werbeaktion mittels schriftlichen Antrags eine Erlaubnis beim zuständigen Ordnungsamt des Bezirkes einzuholen. Die Erlaubniserteilung ist gebührenpflichtig. Das entsprechende Formular können Sie am Ende dieser Seite unter „Informationen und Formulare von Behörden“ abrufen.

23. Was ist bei Musikdarbietungen zu beachten?

Für Musikdarbietungen werden aus urheberrechtlichen Gründen Gebühren erhoben. Sie müssen daher angemeldet werden bei der
GEMA Bezirksdirektion Berlin
Keithstr. 7, 10787 Berlin
Tel.: + 49 30 212 92-598
Fax: + 49 30 212 92-795
mailto:bd-b@gema.de
www.gema.de

24. Was ist bei Feuerwerk zu beachten?

Ist das Abbrennen von Feuerwerk vorgesehen, so ist beim zuständigen Gewerbe-/Ordnungsamt vier Wochen vor dem geplanten Termin eine Anzeige nach dem Sprengstoffgesetz vorzunehmen. Bei Feuerwerk, das auf dem Wasser gezündet werden soll, beträgt die Anzeigefrist sechs Wochen. Die Anzeige ist entgeltpflichtig. Das entsprechende Formular können Sie am Ende dieser Seite unter „Informationen und Formulare von Behörden“ abrufen.

25. Wer kann bei der Abfallbeseitigung  und dem Aufstellen von Toilettenwagen unterstützen?

Hier können für einzelne Dienstleistungen (z. B. Container, Toilettenwagen u. ä) private Entsorgungsunternehmen beauftragt werden. Für die eigentliche Straßenreinigung ist zuständig:
Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Ringbahnstr. 96, 12103 Berlin
Tel.: + 49 30/75 92-49 00
 

26. Was ist hinsichtlich der Bereitstellung eines Sanitätsdienstes zu beachten?

Die Verantwortung für das Gelingen einer Veranstaltung liegt beim Organisator. Die Veranstaltung soll jedoch nicht nur ein erfolgreiches Erlebnis werden, sondern zugleich auch die Sicherheit der Teilnehmer und Besucher gewährleisten. Das zuständige Wirtschafts-/Ordnungsamt kann daher die Genehmigung der Veranstaltung von der Einhaltung bestimmter Auflagen vorabhängig machen. Dazu gehört auch oft die Bereitstellung eines ausreichenden Sanitätsdienstes.
Die Anforderungen an den Sanitätsdienst sind abhängig von der Art und der Größe der Veranstaltung. Ein entsprechendes Merkblatt erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Wirtschafts-/Ordnungsamt.
Folgende Hilfsorganisationen sowie private medizinische Dienstleister stehen für den Sanitätsdienst zur Verfügung:
  • Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland
  • Deutsches Rotes Kreuz
  • Johanniter-Unfall-Hilfe e. V.
  • Malteser-Hilfsdienst e. V.
  • PARAMEDIC BERLIN – International Medical Aviation & Ambulance UG
Diese Organisationen haben sich in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hinsichtlich Qualifikation der Helfer sowie Ausstattung der Helfer und Unfallhilfsstellen auf einen einheitlichen Standard geeinigt.

27. Übersicht Berliner Wochen- und Weihnachtsmärkte

Die Übersicht der Berliner Wochenmärkte, geordnet nach Stadtbezirken, kann hier abgerufen werden.
Um die Weihnachtszeit wird Berlin zur Weihnachtshauptstadt. Jedes Jahr öffnen ca. 70 große und kleinere Weihnachts- und Adventsmärkte ihre Pforten und erstrahlen wie auch viele Einkaufsstraßen im Lichterglanz. Eine Übersicht der nach Stadtbezirken geordneten Weihnachtsmärkte finden Sie hier .

Informationen und Antragsformulare der Behörden

Die Berliner Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit sowie weitere Berliner Behörden haben auf ihren Internetseiten viele nützliche Merkblätter und Informationen für den Marktverkehr z. B. hinsichtlich des Umgangs mit Lebensmitteln, der Verwendung von Flüssiggas, der Barrierefreiheit sowie des Einsatzes von Sanitätsdiensten hinterlegt. Einige davon können hier abgerufen werden.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.