Hinweise zum Verkauf von Feuerwerkskörpern
Eine Besonderheit im Handel ist der Verkauf von Feuerwerksartikeln. Um Unfälle und Sachschäden bei der Verwendung oder Lagerung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu vermeiden, soll das Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 282 KB) über die gesetzlichen Bestimmungen informieren, die bei der Aufbewahrung und beim Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 1 und 2 zu beachten sind.
Grundsätzlich darf jeder Händler in Berlin Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 verkaufen, wenn er die Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwei Wochen vorher dem zuständigen Wirtschafts/Gewerbeamt, in dessen Bezirk sich das Ladengeschäft befindet, formlos angezeigt hat. Diese Vertriebsanzeige nach § 14 Sprengstoffgesetz ist kostenfrei.