Berliner Wirtschaft 5/2020: Kurzarbeit statt Kündigung

Arbeitgeber können in schwierigen wirtschaftlichen Situationen mit ihren Mitarbeitern Kurzarbeit vereinbaren, um Kündigungen zu vermeiden. Beschäftigte arbeiten in dieser Zeit vorübergehend weniger bis gar nicht, sofern ein kompletter Arbeitsausfall vorliegt. Hierdurch spart der Arbeitgeber Lohnkosten, die Mitarbeiter werden aber weiterhin bezahlt, erhalten jedoch weniger Gehalt.
Zentraler Aspekt der Kurzarbeit ist die Tatsache, dass ein Teil dieses Lohnausfalls des Arbeitnehmers von der Bundesagentur für Arbeit durch einen Zuschuss kompensiert wird. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent beziehungsweise bei Mitarbeitern mit mindestens einem Kind 67 Prozent des pauschalisierten Nettolohns. (Bei Redaktionsschluss am 22. April war eine Aufstockung auf 80 Prozent im Gespräch.) In welchem Umfang die Mitarbeiter Stunden reduzieren, entscheidet der Arbeitgeber. Vorteil ist, dass Mitarbeiter dem Betrieb direkt wieder in vollem Umfang zur Verfügung stehen, sobald das Geschäft wieder Fahrt aufnimmt.
Doch auch für Arbeitnehmer bestehen Vorteile: Arbeitslosigkeit wird vermieden und soziale wie betriebliche Ansprüche bleiben erhalten. Generell gilt: Es gibt eine Reihe an Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen. Die IHK Berlin berät ihre Mitgliedsunternehmen dazu wie zu allen weiteren Themen rund um die Corona-Krise. Die folgende Checkliste bietet Arbeitgebern eine gebündelte Übersicht zur Kurzarbeit.

IHK-Checkliste zum Kurzarbeitergeld (Kug)

1. VORAUSSETZUNGEN

Erheblicher Arbeitsausfall
➜ unabwendbares Ereignis (z. B. behördliche Ladenschließung oder großer Auftragsausfall aufgrund der Corona-Pandemie)
➜ vorübergehende Situation (von einem Übergang zur Vollzeitarbeit kann in Zukunft ausgegangen werden)
➜ unvermeidbar (z. B. Überstundenabbau, Resturlaub des Vorjahres)
➜ mindestens 10 Prozent der beschäftigten Arbeitnehmer/-innen müssen einen Lohnausfall von mehr als 10 Prozent haben (im Betrieb bzw. der Abteilung des Betriebs und im jeweiligen Kalendermonat)
Betriebliche Voraussetzung
➜ Anspruchsvoraussetzung erfüllt (mindestens eine oder ein sozialversicherungspflichtige/-r Arbeitnehmer/-in im Betrieb beschäftigt)
Persönliche Voraussetzungen des Arbeitnehmers
➜ Sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis, nicht gekündigt, und es besteht kein Aufhebungsvertrag
Hinweis 1: Soloselbstständige/Freiberufler, Minijobber, Azubis, Werkstudierende o. Ä. können kein Kug beziehen. Auch eine Betriebsabteilung ist zulässig.
Hinweis 2: Kug im Krankheitsfall ist möglich, sofern Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht. Sofern Krankengeld bezogen wird, besteht kein Anspruch
auf Kug.
Rechtliche Voraussetzungen
Hinweis 3: Kurzarbeit kann vom Arbeitgeber nicht angeordnet werden – es muss eine Vereinbarung mit den betroffenen Arbeitnehmern vorliegen.
➜ Ggfs. Prüfung der Kurzarbeiterklausel in Arbeits- bzw. Tarifverträgen und Beachtung der Ankündigungsfrist
➜ Betriebliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber liegt vor (ggfs. mit dem Betriebsrat)
➜ Ggfs. Änderung des Arbeitsvertrags nach Änderungskündigung
2. KURZARBEIT ANZEIGEN
Anzeige über Arbeitsausfall
Hinweis 4: Einzureichen bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Nur „Corona“ reicht nicht als Begründung aus, sondern eine kurze Erläuterung wie z. B. „Schließung wegen Verordnung des Landes Berlin aufgrund der Corona-Pandemie“ ist erforderlich.
➜ Betriebsnummer beantragen – sofern nicht bereits vorhanden
➜ Einzelne Abteilungen nach möglicher unterschiedlicher Betroffenheit von Kug prüfen (falls nicht insgesamt 10 Prozent betroffen)
➜ Anzeige mit Begründung für den Betrieb oder die jeweils betroffenen Abteilungen ausfüllen
➜ Einverständniserklärung des Betriebsrats bzw. der Arbeitnehmer/-in (kann auch nachgereicht werden, etwa für den Fall, dass sich jemand in Quarantäne befindet)
➜ Frist beachten: Anzeige bis zum letzten Tag des Monats, zu dem Kug beantragt werden soll, einreichen.
3. KUG BERECHNEN UND AUSZAHLEN
Hinweis 5: Beim Kug geht der Arbeitgeber in Vorleistung.
➜ Lohn für die geleistete Arbeitszeit berechnen
➜ Kug (60 Prozent bzw. ab 1 Kind 67 Prozent des pauschal. entfallenen Nettolohns) für die entfallene Arbeitszeit berechnen
➜ Lohn inkl. Kug an die Mitarbeiter auszahlen. Bei Kurzarbeit von null (100 Prozent Arbeitsausfall) nur Kug auszahlen
➜ Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Rentenversicherung und Pflegeversicherung) entsprechend der Lohnabrechnung auszahlen
Hinweis 6: Online-Tool zur Berechnung: https://www.nettolohn.de/rechner/kurzarbeitergeld.html
Hinweis 7: Sie erhalten die SV-Beiträge für den Zeitraum zurück, zu dem Sie Kug beantragt haben.
4. ANTRAG AUF RÜCKERSTATTUNG DES KUG BEI DER BUNDESAGENTUR
Hinweis 8: Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums bei der zuständigen Agentur für Arbeit Ihrer Lohnabrechnungsstelle einzureichen.
➜ Ausfüllen des Leistungsantrags
➜ Ausfüllen der dazugehörigen Abrechnungslisten (Kug + SV-Beiträge)
➜ Fristgerechtes Absenden des Leistungsantrages und der dazugehörigen Abrechnungslisten
5. ABSCHLUSSPRÜFUNG
Hinweis 9: In der Regel werden innerhalb von 7 Monaten nach dem Ende des Kug-Bezugs die abgerechneten Kug-Bezugszeiträume abschließend geprüft. Für diese Abschlussprüfung werden von der Agentur für Arbeit ausgewählte, zu prüfende Lohn- und Arbeitszeitunterlagen schriftlich angefordert.
➜ Lohnabrechnung der betroffenen Mitarbeiter/-innen liegen vor
➜ Eine Dokumentation der Arbeitszeitnachweise der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter liegt vor.