Standortpolitik

Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 die bisherige Erhebung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Bund hat daraufhin eine Reform der Grundsteuer auf den Weg gebracht, die auch in Berlin umgesetzt wird. Mittlerweile hat Berlin für fast alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer neue Grundsteuerwertbescheide erteilt. 

Eckpunkte der neuen Grundsteuer für Berlin ab dem 01.01.2025

Auf Grundlage der neuen Grundsteuerwerte hat die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen die Veränderungen der Grundsteuerbelastung analysiert und darauf aufbauend im Februar 2024 ein Gesetzesvorhaben mit den folgenden Eckpunkten auf den Weg gebracht:

1. Anpassung der Steuermesszahlen

Berlin macht bei den Steuermesszahlen Gebrauch von der Länderöffnungsklausel. Nach den aktuellen Plänen des Senats beträgt die Steuermesszahl künftig
  • 0,31 Promille für Wohngrundstücke und
  • 0,45 Promille für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke.

2. Absenkung des Hebesatzes 

Ab dem 01.01.2025 soll der Hebesatz für bebaute und bebaubare Grundstücke von derzeit 810 Prozent auf 470 Prozent stark abgesenkt werden.

3. Streichung der Grundsteuer A

Zur Reduzierung unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwandes soll der Hebesatz für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Grundsteuer A) auf 0 Prozent herabgesetzt werden.

4. Einführen einer neuen Härtefallregelung

Um übermäßige Belastungen zu vermeiden, soll für selbst genutzte Wohngrundstücke eine Härtefallregelung eingeführt werden.

Weitere Schritte zur Umsetzung der neuen Grundsteuer

  • 1. Quartal 2024: Beginn der Verwaltungsbeteiligung
  • 2. Quartal 2024: Senatsbeschluss und Beratung im Abgeordnetenhaus 
  • Ab 01.01.2025: Erhebung der neuen Grundsteuer

Berechnung der neuen Grundsteuer

Anhand der angepassten Messzahl und dem abgesenkten Hebesatz kann die geplante Grundsteuer bereits heute berechnet werden.
Für die Berechnung muss der neue Grundsteuerwert mit der neuen Steuermesszahl (für Nichtwohngrundstücke und unbebaute Grundstücke beträgt diese 0,45 Promille) multipliziert werden. Das Ergebnis wird schließlich mit dem abgesenkten Hebesatz in Höhe von 470 Prozent multipliziert. Daher ergibt sich die folgende Formel:
Grundsteuerwert x 0,00045 (Steuermesszahl) x 4,7 (Hebesatz)