Freistellung

Freistellung für die Prüfertätigkeit

Im Berufsbildungsgesetz BBIG ist in § 40 Abs. 6a geregelt, dass Prüferinnen und Prüfer vom Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen freizustellen sind.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Die Freistellung muss zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung notwendig sein. Der Anspruch besteht nur für die Zeit, die zur Wahrnehmung der Prüferaufgaben erforderlich ist (z. B. für die Prüfungstage selbst).
  • Wichtige betriebliche Belange dürfen der Freistellung nicht entgegenstehen.
Wir empfehlen, den Arbeitgeber bereits vor Beginn der ehrenamtlichen Tätigkeit zu informieren, das Einverständnis einzuholen und Freistellung und Entgeltfortzahlung zu klären. Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist bestehende Praxis. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.