Recht und Steuern
Erlaubnisse nach §34c GewO – Schritt für Schritt erklärt
Möchten Sie sich als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherr, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter selbstständig machen? Wir helfen Ihnen, die notwendigen Erlaubnisse nach §34c GewO zu verstehen und geben Ihnen Tipps, wie diese in Berlin zu beantragen sind. Hier erfahren Sie, wer eine Erlaubnis benötigt und wie diese beantragt werden sollte.
Wer braucht eine Erlaubnis nach §34c GewO?
Wenn Sie eine der folgenden Tätigkeiten gewerblich ausüben möchten, ist eine Erlaubnis erforderlich:
- Immobilienmakler
Gewerbsmäßige Vermittlung oder gewerbsmäßiger Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume.Beispiele: Vermittlung von Verträgen über Verkauf, Belastung, Vermietung, Verpachtung von Grundstücken und Wohnungseigentum; Verträge über die Vermittlung von Hypotheken und Grundschulden, Erbbaurecht.
- Darlehensvermittler
Gewerbsmäßige Vermittlung oder gewerbsmäßiger Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Darlehensverträgen (außer speziellen Verbraucherdarlehen, wie Verbraucher-Immobiliardarlehen, oder bestimmten Finanzierungshilfen).Beispiele: Vermittlung von passenden Verbraucherdarlehensverträgen an Ihre Kunden (außer Immobiliardarlehen, partiarischen Darlehen, Nachrangdarlehen sowie Schwarmfinanzierungen)
- Bauherr
Gewerbsmäßige Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung und dazu (bereits im Stadium der Vorbereitung und/oder Durchführung) Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden.Beispiele: Bau eines Mehrfamilienhauses als Bauherr im eigenen Namen oder im Namen von künftigen Eigentümern.
- Baubetreuer
Gewerbsmäßige wirtschaftliche Planung und Durchführung von Bauprojekten im Namen und auf Rechnung Dritter.Beispiele: Sie übernehmen die wirtschaftliche Planung und Durchführung des Baus eines Wohnkomplexes für einen Investor.
- Wohnimmobilienverwalter
Verwaltung von gemeinschaftlichem Wohnungseigentum (WEG-Verwaltung) oder Mietwohnungen für Dritte.Beispiele: Sie übernehmen die Verwaltungsaufgaben im Auftrag der Eigentümer.Wichtig: Verwaltung von Gewerbeimmobilien und (unbebauten) Grundstücken fallen nicht unter Erlaubnispflicht.
Wie werde ich Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauherr, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter?
Diese Tätigkeiten sind erlaubnispflichtig und dürfen erst nach einer Gewerbeanmeldung und Erteilung einer Erlaubnis aufgenommen werden.
Folgende Schritte müssen vorgenommen werden:
- Gewerbeanmeldung
Bevor Sie starten, müssen Sie Ihr Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt anmelden. Dies ist nach §14 Gewerbeordnung (GewO) vorgeschrieben.
- Erlaubnis beantragen
Zusätzlich benötigen Sie eine spezielle Erlaubnis nach §34c GewO. Diese muss vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Behörde beantragt werden.
Tipp: Informieren Sie sich frühzeitig über die genauen Anforderungen und Unterlagen, die Sie für die Beantragung der Erlaubnis benötigen, um Verzögerungen zu vermeiden.
Wem kann eine Erlaubnis erteilt werden?
Erlaubnisinhaber kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein.
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Bei Einzelunternehmern und Einzelunternehmerinnen wird die Erlaubnis dem Unternehmer bzw. der Unternehmerin selbst erteilt.
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Bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG) muss die Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter beantragt werden.
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Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, UG (haftungsbeschränkt) oder AG) muss die Erlaubnis für die juristische Person beantragt werden.
- Wo kann ich die Erlaubnis in Berlin beantragen?
Die Erlaubnis ist beim zuständigen Ordnungsamt (Fachbereich Gewerbe) zu stellen. Zuständig ist das Ordnungsamt des Bezirks, in dem sich der Betriebssitz des Unternehmens befindet. Sollte ein Betriebssitz noch nicht bekannt sein, kann die Erlaubnis auch bei dem für den Wohnsitz des Antragstellers oder Antragstellerin zuständigen Ordnungsamt beantragt werden.
- Welche Voraussetzungen müssen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllt werden?
Um die Erlaubnis nach §34c GewO zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
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Persönliche Zuverlässigkeit
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Geordnete Vermögensverhältnisse
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Berufshaftpflichtversicherung (nur für Wohnimmobilienverwalter)
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Tipp: In unseren Checklisten erfahren Sie, welche Unterlagen genau benötigt werden. Bereiten Sie diese sorgfältig vor, um den Antrag problemlos zu stellen.
Was beinhaltet die Erlaubnis nach §34c GewO?
Die Erlaubnis hat folgende Eigenschaften:
- Persönlich und nicht übertragbar
Die Erlaubnis gilt ausschließlich für die Person oder das Unternehmen, das sie beantragt hat. Eine Übertragung, z. B. von einer natürlichen auf eine juristische Person, ist nicht möglich.Sie erlischt bei:
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Tod des Inhabers,
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Aufgabe des Betriebs,
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Wegfall der juristischen Person oder
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Verzicht seitens des Inhabers.
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- Nicht ortsgebunden
Die Erlaubnis gilt deutschlandweit und ist nicht auf einen bestimmten Standort beschränkt. Mit der Erlaubnis können Sie Ihre Tätigkeit überall in Deutschland ausüben.
Wann wird die Erlaubnis entzogen, und wie können Sie darauf verzichten?
- Wann kann die Erlaubnis entzogen werden?
Die Erlaubnis kann entzogen werden, wenn:
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Die Behörde bei ihrer Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist, z. B. wenn ein Versagungsgrund (wie Unzuverlässigkeit oder ungeordnete Vermögensverhältnisse) vorlag oder wenn ggf. das geltende Recht unrichtig angewendet worden ist.
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Während der Tätigkeit Zweifel an der Zuverlässigkeit des Inhabers der Erlaubnis entstehen, was zu einer Untersagung der Gewerbeausübung führen kann.
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- Wie können Sie auf die Erlaubnis verzichten?
Sie können gegenüber der zuständigen Erlaubnisbehörde auf die Erlaubnis freiwillig verzichten. Für weitere Informationen dazu wenden Sie sich an das zuständige Ordnungsamt (Fachbereich Gewerbe).Tipp: Für weitere Informationen oder Unterstützung steht Ihnen Ihre Erlaubnisbehörde zur Verfügung.
Welche Berufspflichten habe ich als Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Bauherr oder Baubetreuer?
Als gewerbsmäßiger Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter, Bauherr oder Baubetreuer unterliegen Sie bestimmten Berufspflichten.
- Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
Wer muss sich weiterbilden?
Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und ihre Mitarbeiter, die aktiv an erlaubnispflichtigen Tätigkeiten beteiligt sind (z. B. Exposés erstellen, Besichtigungen durchführen oder Verkaufsgespräche führen).
Ausgenommen sind Angestellte mit rein internen Aufgaben (z. B. Buchhaltung oder Sekretariat).Der Erwerb oder Besitz eines Ausbildungsabschlusses als Immobilienkaufmann / -kauffrau oder eines Weiterbildungsabschlusses als geprüfter Immobilienfachwirt / -fachwirtin gilt als o.g. Weiterbildung, deshalb beginnt die Pflicht zur Weiterbildung erst drei Jahre nach Erwerb des o.g. Ausbildungs- oder Weiterbildungsabschlusses.Gewerbetreibende können die Verpflichtung zur Weiterbildung an ihre Beschäftigten delegieren, wenn diesen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung mitwirkenden Personen übertragen ist und sie vertretungsbefugt sind.Die Weiterbildungspflicht gilt auch bei den sog. “Schubladenerlaubnissen” (d.h. bei bereits erteilten Erlaubnissen, obwohl keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt wird)Dauer und Nachweis der Weiterbildung:-
Verpflichtung: regelmäßige Weiterbildung von 20 Stunden innerhalb von drei Jahren.
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Bei der Ausübung der Tätigkeiten als Makler und Wohnimmobilienverwalter: Für jede Tätigkeit 20 Stunden Weiterbildung – insgesamt 40 Stunden im jeweiligen Weiterbildungszeitraum.
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Beginn des ersten Weiterbildungszeitraums: Ab dem 1. Januar des Jahres, in dem die Erlaubnis erteilt wurde bzw. in dem die Beschäftigten ihre erlaubnispflichtigen Tätigkeiten aufgenommen haben.
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Nachweise müssen fünf Jahre entsprechend aufbewahrt werden und der zuständigen Erlaubnisbehörde auf Verlangen vorgelegt werden.
Wichtig: Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht gilt als Ordnungswidrigkeit.
Fragen zu den erforderlichen Inhalten und der Anerkennung von Weiterbildungsmaßnahmen beantwortet die zuständige Erlaubnisbehörde.
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- Prüfungsbericht und Negativerklärung für Bauherren und Baubetreuer
Pflichten gemäß Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV):
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Einhaltung der Pflichten gemäß §§2 bis 14 MaBV sowie jährliche Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen durch einen geeigneten Prüfer.
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Prüfbericht bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres an die Erlaubnisbehörde senden.
Keine erlaubnispflichtigen Tätigkeiten? In diesem Fall ist eine sogenannte Negativerklärung ausreichend, die Sie frühestens nach dem Ende des Berichtsjahres bzw. spätestens bis 31. Dezember des Folgejahres unaufgefordert der zuständigen Erlaubnisbehörde selbst übermitteln müssen.Ausnahmen: Immobilienmakler, Wohnimmobilienverwalter und Darlehensvermittler sind nicht verpflichtet, regelmäßige Prüfberichte vorzulegen, es sei denn, die Behörde ordnet eine Prüfung aus besonderem Anlass an. -
- Einhaltung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV)
Die MaBV legt zusätzliche Anforderungen fest, um Kunden und die Allgemeinheit zu schützen, darunter:
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Buchführungspflichten.
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Auskunfts- und Informationspflichten.
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Was muss ich beachten, wenn ich als Makler aus einem anderen EU/EWR-Staat in Deutschland grenzüberschreitend tätig bin?
Makler aus anderen EU- oder EWR-Staaten benötigen in Deutschland in der Regel keine Maklererlaubnis, wenn sie nur vorübergehend und selbständig gewerblich tätig werden. In diesem Fall sind sie von der Erlaubnispflicht gemäß der Gewerbeordnung befreit. Auch eine Gewerbeanzeige muss nicht abgegeben werden.
Eine Niederlassung im anderen EU-/EWR-Staat besteht, wenn die Tätigkeit dauerhaft und mit einer festen Einrichtung ausgeübt wird.
Wichtig: Diese Ausnahme gilt nicht, wenn die Tätigkeit dazu genutzt wird, die Erlaubnispflicht in Deutschland zu umgehen, indem sie aus dem EU-/EWR-Ausland heraus angeboten wird.
Die Veröffentlichung von Fachartikeln ist ein Service der IHK Berlin für ihre Mitgliedsunternehmen.
Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der rechtlichen Grundlagen, die erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Sie kann eine umfassende Prüfung und Beratung durch einen Rechtsanwalt/Steuerberater im Einzelfall nicht ersetzen.