Neufassung vom 01. Juli 2026 (ABl. 2026, S. 2704)

Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer Berlin

Neufassung vom 01. Juli 2026 (ABl. 2026, S. 2704)

§ 1 Wahlmodus

Die IHK-Zugehörigen wählen nach den folgenden Bestimmungen für die Dauer von fünf Jahren bis zu 99 Mitglieder der Vollversammlung unmittelbar in allgemeiner, freier und geheimer Wahl.

§ 2 Nachrücken, Nachfolgewahl

  1. Für unmittelbar gewählte Mitglieder der Vollversammlung, die vor Ablauf der Wahlperiode ausscheiden, rücken diejenigen Kandidaten nach, die bei der Wahl in der gleichen Wahlgruppe und soweit vorhanden der gleichen Unterwahlgruppe die nächsthöchste Stimmzahl erreicht haben (Nachfolgemitglied). Endet die Wählbarkeit des Nachfolgemitglieds im Zeitraum zwischen Wahl und Nachfolgefall, so endet auch die Stellung als Nachfolgemitglied. Die Namen der ausgeschiedenen und der nachgerückten Mitglieder sind gem. § 23 bekannt zu machen.
  2. Ist kein Nachfolgemitglied (Absatz 1) vorhanden, so wird die Vollversammlung den frei gewordenen Sitz im Wege der mittelbaren Wahl gem. § 22 durch die unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitglieder besetzen. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und soweit vorhanden der Unterwahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.
  3. Falls der Anteil der insgesamt in mittelbarer Wahl gewählten Mitglieder der Vollversammlung 20 v. H. der zulässigen Höchstzahl aller Sitze erreicht, ist die mittelbare Wahl weiterer Vollversammlungsmitglieder ausgeschlossen. In diesem Falle soll die Vollversammlung die Durchführung einer unmittelbaren Nachfolgewahl beschließen. Diese erfolgt für die restliche Amtsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds. Sie wird entsprechend den Vorschriften dieser Wahlordnung durchgeführt. Das gewählte Nachfolgemitglied muss der Wahlgruppe und soweit vorhanden der Unterwahlgruppe des ausgeschiedenen Mitglieds angehören.

§ 3 Wahlberechtigung

  1. Wahlberechtigt sind die IHK-Zugehörigen.
  2. Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal ausüben.
  3. Das Wahlrecht ruht bei IHK-Zugehörigen, solange ihnen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

§ 4 Ausübung des Wahlrechts

  1. Wahlausübungsberechtigt ist die natürliche Person, die nach den folgenden Bestimmungen berechtigt ist, das Wahlrecht eines Wahlberechtigten auszuüben.
  2. Das Wahlrecht wird ausgeübt
  3. für IHK-zugehörige natürliche Personen von diesen selbst; falls Vormundschaft, Pflegschaft oder Betreuung besteht, durch den gesetzlichen Vertreter,
  4. für juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und Personenmehrheiten durch eine Person, die allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung befugt ist.
  5. Das Wahlrecht kann auch durch einen im Handelsregister eingetragenen Prokuristen ausgeübt werden.
  6. Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht eine im IHK-Bezirk gelegene Zweigniederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle von einem gesetzlichen Vertreter oder einem im Handelsregister eingetragenen Prokuristen geleitet wird.
  7. In den Fällen der Absätze 2 Buchstabe b), 3 und 4 kann das Wahlrecht jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
  8. Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, bei denen die Tatbestände des § 3 Abs. 3 vorliegen.
  9. Auf Verlangen ist dem Wahlausschuss die Berechtigung, das Wahlrecht auszuüben, durch einen Handelsregisterauszug oder in sonstiger geeigneter Weise nachzuweisen.

§ 5 Wählbarkeit

  1. Wählbar sind natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-zugehörig oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, einer Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind.
    Wählbar sind auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die unabhängig von einer Eintragung im Handelsregister im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies in geeigneter Weise nachweisen. Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
  2. Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden. Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

§ 6 Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Amtszeit der unmittelbar gewählten Mitglieder der Vollversammlung beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die der mittelbar Gewählten mit ihrer Wahl. Sie endet für alle Mitglieder mit der konstituierenden Sitzung der neugewählten Vollversammlung. Die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) muss innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf von fünf Jahren seit der letzten konstituierenden Sitzung enden. Die konstituierende Sitzung findet innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses statt.
  2. Die Mitgliedschaft in der Vollversammlung endet vor Ablauf der in Abs. 1 vorgesehenen Amtszeit
  3. durch Tod,
  4. durch Amtsniederlegung,
  5. wenn
  6. bei dem Mitglied die Voraussetzungen der Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1 nicht mehr vorliegen, oder
  7. der Gewählte derjenigen Wahlgruppe oder Unterwahlgruppe, in der er gewählt wurde, nicht mehr angehört
  8. mit der Erklärung gem. § 21, dass die Wahl ungültig ist.
  9. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen wird nicht davon berührt, dass die Voraussetzungen der Wählbarkeit bei mitwirkenden Mitgliedern der Vollversammlung nicht vorlagen oder zu einem späteren Zeitpunkt entfallen sind. Gleiches gilt, wenn die Wahl einzelner Mitglieder der Vollversammlung oder der Vollversammlung insgesamt für ungültig erklärt wird.

§ 7 Wahlgruppen

  1. Die IHK-Zugehörigen werden gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 IHKG zum Zwecke der Wahl unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten des IHK-Bezirks, der Sachnähe verschiedener Gewerbegruppen sowie der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen in Wahlgruppen eingeteilt (Spiegelbildlichkeit). Die Verteilung der Sitze in den Wahlgruppen und möglicher Unterwahlgruppen richtet sich nach der Zahl der ihnen zuzurechnenden IHK-Zugehörigen und dem von diesen erzielten Gewerbeertrag. Sieht eine Wahlgruppe Unterwahlgruppen vor, so ergibt sich die Sitzanzahl der Wahlgruppe aus der Gesamtheit aller entsprechend Satz 2 verteilten Sitze in den Unterwahlgruppen.
  2. Es werden die nachfolgenden Wahlgruppen und Unterwahlgruppen gebildet, in denen die IHK-Zugehörigen jeweils die genannte Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung unmittelbar wählen. In Wahlgruppen mit Unterwahlgruppen können die IHK-Zugehörigen unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu einer Unterwahlgruppe Bewerber aller Unterwahlgruppen wählen.
I. Gesundheitswirtschaft 5
davon aus dem Bereich Pharma, Biotech, Medtech 2
davon aus dem Bereich Medizinischer Fachhandel 1
davon aus dem Bereich Gesundheitsversorgung und Services 2
II. Digitalwirtschaft 9
davon aus dem Bereich Herstellung und Entwicklung 4
davon aus dem Bereich Handel und Dienstleistungen 5
III. Kreativwirtschaft 9
davon aus dem Bereich Audio, audiovisuelle Medien, Verlage 2
davon aus dem Bereich Agenturen, Veranstalter 5
davon aus dem Bereich Design, Kultur, Kunst 2
IV. Mobilität, Ver- und Entsorgung 9
davon aus dem Bereich Güterbeförderung 2
davon aus dem Bereich Personenbeförderung 1
davon aus dem Bereich Mobilitätsbezogener Handel und Dienstleistungen 2
davon aus dem Bereich Ver- und Entsorgung 4
V. Industrie 7
davon aus dem Bereich Investitionsgüterindustrie 4
davon aus dem Bereich Konsumgüterindustrie 3
VI. Bau & Immobilien 12
davon aus dem Bereich Baugewerbe 3
davon aus dem Bereich Handel und Vermittlung 3
davon aus dem Bereich Vermietung und Verwaltung 3
davon aus dem Bereich Immobilienbezogene Leistungen 3
VII. Handel 12
davon aus dem Bereich Einzelhandel 8
davon aus dem Bereich Großhandel und Handelsvermittlung 4
VIII. Finanz- und Versicherungswirtschaft 18
davon aus dem Bereich Banken 6
davon aus dem Bereich Versicherungen 1
davon aus dem Bereich Vermittlung und Dienstleistungen 4
davon aus dem Bereich Private Equity und Venture Capital 7
IX. Freizeit- und Tourismuswirtschaft, Gastgewerbe 9
davon aus dem Bereich Freizeitwirtschaft 3
davon aus dem Bereich Touristik 1
davon aus dem Bereich Gastgewerbe 5
X. Unternehmensberatung & Allgemeine Dienstleistungen 9
davon aus dem Bereich Unternehmensberatung 5
davon aus dem Bereich Allgemeine Dienstleistungen 4

§ 8 Wahlausschuss, Wahlfrist

  1. Die Vollversammlung wählt zur Durchführung jeder unmittelbaren Wahl einen Wahlausschuss, der aus drei Personen besteht. Der Wahlausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben und wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch das älteste Wahlausschussmitglied vertreten. Der Wahlausschuss kann durch von der Hauptgeschäftsführung benannte Personen als Wahlhelfer bestimmen und sich bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit deren Unterstützung bedienen. Er kann einzelne Aufgaben auf die Wahlhelfer übertragen.
  2. Der Wahlausschuss bestimmt die Frist, bis zu der die Stimmen auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (Ende der Wahlfrist).

§ 9 Wählerlisten

  1. Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten) und legt sie dem Wahlausschuss zur Bestätigung vor. Die Wählerlisten können auch in Dateiform erstellt werden. Sie enthalten Angaben zu Name, Firma, Anschrift, Wahlgruppe und Identnummer der Wahlberechtigten.
  2. Für die Aufstellung der Wählerlisten legt die IHK die ihr vorliegenden Unterlagen zu Grunde und weist die Wahlberechtigten nach den Vorgaben des Wahlausschusses den einzelnen Wahlgruppen zu. Wahlberechtigte, die mehreren Wahlgruppen angehören, werden von der IHK nach den Vorgaben des Wahlausschusses einer Wahlgruppe zugeordnet. Wahlberechtigte, die ausschließlich als persönlich haftende Gesellschafter eines anderen Wahlberechtigten oder als Besitzgesellschaft für einen anderen Wahlberechtigten tätig sind, werden der Wahlgruppe dieses anderen Wahlberechtigten zugeordnet.
  3. Die Wählerlisten können von den Wahlberechtigten für die Dauer von zwei Wochen eingesehen werden. Die Einsichtnahme beschränkt sich auf Name, Firma, Anschrift und Wirtschaftszweig der Wahlberechtigten in der eigenen Wahlgruppe.
  4. Einwendungen gegen die Wählerlisten können ab der Auslegung bis eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist unter Angabe der Gründe erhoben werden. Diese sind in Textform beim Wahlausschuss einzureichen. Der Wahlausschuss entscheidet über die Einwendungen und kann auch von Amts wegen Änderungen vornehmen. Der Wahlausschuss stellt nach Erledigung aller Einwendungen die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
  5. Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist oder bis einen Tag vor Ablauf der Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) nachweist, dass sein Wahlrecht erst nach Ablauf der Frist des § 9 Abs. 4 entstanden ist. In Zweifelsfällen entscheidet der Wahlausschuss.
  6. Die IHK ist berechtigt, Name, Firma und Anschrift von Wahlberechtigten an Kandidaten (§ 11) oder deren Bevollmächtigte zum Zwecke der Wahlwerbung zu übermitteln. Die Kandidaten oder deren Bevollmächtigte haben sich dazu zu verpflichten, die übermittelten Daten ausschließlich für Wahlzwecke zu nutzen und sie spätestens nach der Wahl unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.
  7. Soweit personenbezogene Daten in den Wählerlisten enthalten sind, bestehen nicht
  8. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, 72),
  9. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und
  10. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in die Wählerlisten gemäß Absatz 3 nehmen kann. Die Einsicht ist auch über die Frist in Absatz 3 hinaus zulässig.

§ 10 Bekanntmachung des Wahlausschusses betreffend Wahlfrist, Einsichtnahme in die Wählerlisten, Einwendungsfrist und Wahlvorschläge

  1. Der Wahlausschuss macht die Wahlfrist (§ 8 Abs. 2) sowie Zeit und Ort für die Einsichtnahme in die Wählerlisten mit dem Hinweis auf die in § 9 Abs. 4 genannten Möglichkeiten der Einwendung und der Einwendungsfrist sowie den voraussichtlichen Stichtag der Wahlauszählung bekannt.
  2. Der Wahlausschuss fordert in der Bekanntmachung die Wahlberechtigten auf, innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 9 Abs. 4 genannten Einwendungsfrist für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge bei ihm einzureichen. Er weist darauf hin, wie viele Mitglieder in jeder Wahlgruppe zu wählen sind.

§ 11 Kandidatenliste

  1. Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe Wahlvorschläge einreichen. Diese sind in Textform einzureichen, der Wahlausschuss kann ein Formular vorgeben. Bewerber können nur für die Wahlgruppe benannt werden, für die sie selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wahlberechtigt sind. Die Summe der gültigen Wahlvorschläge für eine Wahlgruppe ergibt die Kandidatenliste. Die Bewerber werden in der Kandidatenliste in der alphabetischen Reihenfolge ihrer ersten Familiennamen aufgeführt. Bei Namensgleichheit entscheidet der Vorname. Bei vollständiger Namensgleichheit legt der Wahlausschuss die Reihenfolge durch Losentscheid fest.
  2. Die Wahlvorschläge sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Vertretungsberechtigung, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen. Außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers in Textform beizufügen, dass er zur Annahme der Wahl bereit ist und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit nach dieser Wahlordnung ausschließen.
  3. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).
  4. Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Identitäts- und Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen.
  5. Jede Kandidatenliste muss pro Unterwahlgruppe mindestens zwei Bewerber mehr enthalten, als in der jeweiligen Unterwahlgruppe zu wählen sind. Geht für eine Unterwahlgruppe kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und fordert die Mitglieder der betroffenen Wahlgruppe zur Einreichung von weiteren Wahlvorschlägen auf. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt.
  6. Der Wahlausschuss macht die Kandidatenlisten mit folgenden Angaben der Kandidaten bekannt: Familienname, Vorname, Vertretungsberechtigung und Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens. Ergänzende Angaben kann der Wahlausschuss beschließen. Hierauf ist in der Wahlbekanntmachung hinzuweisen. Im Falle des Abs. 5 Satz 2 werden Nachfrist und Aufforderung zur Einreichung weiterer Wahlvorschläge vom Wahlausschuss ebenfalls bekannt gemacht. Abweichend von § 23 kann die Bekanntmachung auch durch schriftliche Mitteilung an alle Wahlberechtigten der Wahlgruppe oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.
  7. Die IHK räumt den Kandidaten die Möglichkeit ein, sich den Wählern mit einem individuellen Wahlstatement zu präsentieren. Über die Art und Weise sowie weitere Formen der Präsentation entscheidet der Wahlausschuss.
  8. Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die in der Kandidatenliste enthaltenen personenbezogenen Daten keine Anwendung.

§ 12 Durchführung der Wahl

Die Wahl findet in elektronischer Form (elektronische Wahl) statt.

§ 13 Wahlunterlagen

  1. Die Wahlberechtigten erhalten von der IHK ihre Wahlunterlagen für die elektronische Wahl. Sie sollen als vertrauliche Wahlunterlagen gekennzeichnet sein.
  2. Zur Durchführung der elektronischen Wahl werden den Wahlberechtigten Zugangsdaten (Login-Kennung, Passwort und URL zum Wahlportal) sowie Informationen zur Durchführung der Wahl und der Nutzung des Wahlportals übermittelt.

§ 14 Stimmabgabe

  1. Die Stimmabgabe erfolgt in elektronischer Form nach vorheriger Anmeldung und Authentifizierung der wahlausübungsberechtigten Person am Wahlportal.
  2. Bei der elektronischen Stimmabgabe gilt die Wahlausübungsberechtigung als gegeben, wenn die Stimmabgabe unter Verwendung der dem Wahlberechtigten mitgeteilten Login-Kennung und des entsprechenden Passworts geschieht und bei Stimmabgabe auf Abfrage bestätigt wird, dass Login und Passwort berechtigt genutzt werden. Durch das verwendete elektronische Wahlsystem ist sicherzustellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
  3. Der elektronische Stimmzettel ist entsprechend der im Wahlportal enthaltenen Anleitung elektronisch auszufüllen und abzusenden.
  4. Bis zur endgültigen Stimmabgabe kann die Eingabe korrigiert oder der Wahlvorgang abgebrochen werden. Ein Absenden der Stimme ist erst nach elektronischer Bestätigung durch die wahlausübungsberechtigte Person möglich. Die Übermittlung ist für die wahlausübungsberechtigte Person am Bildschirm erkennbar. Mit dem Hinweis über die erfolgreiche Stimmabgabe gilt diese als vollzogen.
  5. Die wahlausübungsberechtigte Person wird vor der Stimmabgabe über geeignete Sicherheitsmaßnahmen informiert, mit denen das für die Wahlhandlung genutzte Endgerät gegen Eingriffe Dritter nach dem aktuellen Stand der Technik geschützt werden kann. Die Kenntnisnahme dieser Sicherheitshinweise ist vor Beginn der Stimmabgabe in elektronischer Form zu bestätigen.
  6. Der Wahlausschuss überzeugt sich davon, dass die wesentlichen Anforderungen an eine für die Durchführung und Überwachung der elektronischen Wahl zu verwendende EDV-Anwendung eingehalten werden. Dazu können vom Wahlausschuss konkrete Vorgaben festgelegt werden.
  7. Für eine natürliche Person, die für mehrere IHK-Zugehörige in derselben Wahlgruppe wahlausübungsberechtigt ist, kann die Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden, die Authentifizierung und anschließende Stimmabgabe nach Absätzen 1 bis 6 gebündelt für alle betroffenen IHK-Zugehörigen vorzunehmen. Der Wahlausschuss entscheidet, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt wird. Wird diese Möglichkeit zur Verfügung gestellt, macht er dies einschließlich der entsprechenden Voraussetzungen bekannt.

§ 15 Technische Bedingungen der elektronischen Wahl

  1. Das verwendete elektronische Wahlsystem muss sicherstellen, dass das Stimmrecht nicht mehrfach ausgeübt werden kann.
  2. Die Speicherung der abgesandten Stimmen muss anonymisiert und so erfolgen, dass die Reihenfolge des Stimmeingangs nicht nachvollzogen werden kann.
  3. Bei der Stimmeingabe darf es durch das verwendete elektronische Wahlsystem zu keiner Speicherung der Stimme der wahlausübungsberechtigten Person in dem von ihm hierzu verwendeten Endgerät kommen. Es ist zu gewährleisten, dass unbemerkte Veränderungen der Stimmeingabe durch Dritte ausgeschlossen sind.
  4. Auf dem Bildschirm muss der Stimmzettel nach Absenden der Stimmeingabe unverzüglich ausgeblendet werden. Das verwendete elektronische Wahlsystem darf die Möglichkeit für einen Papierausdruck der abgegebenen Stimme nach der endgültigen Stimmabgabe nicht zulassen.
  5. Die Speicherung der abgegebenen Stimmen in der elektronischen Wahlurne muss nach einem nicht nachvollziehbaren Zufallsprinzip erfolgen. Nach der Stimmabgabe ist der Zugang zum Wahlsystem zu sperren. Die Anmeldung am Wahlsystem sowie persönliche Informationen und IP-Adressen der Wahlausübungsberechtigten dürfen nicht protokolliert werden. Eine kurzfristige Speicherung ist nur dann und nur solange zulässig, wie dies zur Abwehr von Massenmailangriffen notwendig ist.
  6. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses sind die elektronische Wahlurne und das elektronische Wahlverzeichnis auf verschiedener Serverhardware zu führen oder eine vergleichbare technische Lösung muss sicherstellen, dass elektronische Wahlurne und elektronische Wählerliste getrennt sind. Die Server müssen in der Europäischen Union stehen.
  7. Die Wahlserver sind vor Angriffen aus dem Netz zu schützen. Insbesondere sind nur autorisierte Zugriffe zuzulassen. Autorisierte Zugriffe sind insbesondere die Überprüfung der Stimmberechtigung, die Speicherung der Stimmabgabe zugelassener Wahlberechtigter, die Registrierung der Stimmabgabe und die Überprüfung auf mehrfacher Ausübung des Stimmrechtes (Wahldaten).
  8. In Zweifelsfragen entscheidet der Wahlausschuss.

§ 16 Technische Anforderungen an die elektronische Wahl

  1. Elektronische Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn das verwendete elektronische Wahlsystem dem jeweiligen Stand der Technik entspricht. Die Anforderungen aus dem Common Criteria Schutzprofil für Basissatz von Sicherheitsanforderungen an Online- Wahlprodukte (BSI-CC-PP-0121-2024) des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik sind zu erfüllen, soweit in dieser Wahlordnung nicht ausdrücklich Abweichendes geregelt ist. Alternativen zur IuK-technischen Umsetzung sind zulässig, sofern die Schutzziele in mindestens gleicher Weise erreicht werden. Das System muss die in den nachfolgenden Absätzen aufgeführten technischen Spezifikationen erfüllen. Die Erfüllung der technischen Anforderungen ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.
  2. Beginn und Beendigung der elektronischen Wahl autorisiert der Wahlausschuss.
  3. Es ist durch geeignete technische Maßnahmen zu gewährleisten, dass im Falle des Ausfalles oder der Störung eines Servers oder eines Serverbereiches keine Stimmen unwiederbringlich verloren gehen.
  4. Das Übertragungsverfahren der Wahldaten ist so auszugestalten, dass sie vor Ausspäh- oder Entschlüsselungsversuchen geschützt sind. Die Übertragungswege zur Überprüfung der Stimmberechtigung des Wahlausübungsberechtigten sowie zur Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste und die Stimmabgabe in die elektronische Wahlurne sind so zu trennen, dass zu keiner Zeit eine Zuordnung des Inhalts der Wahlentscheidung zum Wahlberechtigten möglich ist.
  5. Die Datenübermittlung hat verschlüsselt zu erfolgen, um eine unbemerkte Veränderung der Wahldaten zu verhindern. Bei der Übertragung und Verarbeitung der Wahldaten ist zu gewährleisten, dass bei der Registrierung der Stimmabgabe in der Wählerliste kein Zugriff auf den Inhalt der Stimmabgabe möglich ist.

§ 17 Störung der elektronischen Wahl

  1. Werden Störungen der elektronischen Wahl bekannt, etwa bezüglich der Erreichbarkeit von Wahlportal und Wahlservern, die ohne Gefahr eines vorzeitigen Bekanntwerdens oder Löschens der bereits abgegebenen Stimmen behoben werden können und bei denen eine mögliche Stimmmanipulation ausgeschlossen ist, soll der Wahlausschuss diese Störungen ohne Unterbrechung der Wahl beheben oder beheben lassen und die elektronische Wahl fortsetzen.
  2. Können die in Abs. 1 benannten Gefahren oder eine mögliche Stimmmanipulation nicht ausgeschlossen werden oder liegen vergleichbare gewichtige Gründe vor, ist die elektronische Wahl, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, ohne Auszählung der Stimmen zur abschließenden Prüfung zunächst zu unterbrechen. Können die in Satz 1 benannten Sachverhalte ausgeschlossen werden, wird nach Behebung der zur Wahlunterbrechung führenden Störung die elektronische Wahl fortgesetzt, sofern dies in Anbetracht der Gesamtumstände sachdienlich erscheint, um den betroffenen Wahlberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Anderenfalls wird die elektronische Wahl abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt, gegebenenfalls auch unter Beschränkung auf einzelne Wahlgruppen, wiederholt.
  3. In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat der Wahlausschuss auch über eine Verlängerung der Wahlfrist zu entscheiden. Die Verlängerung hat unter Berücksichtigung des Zeitraums für ihre Bekanntmachung und der Art und Dauer der zugrundeliegenden Störung im Wahlablauf geeignet zu sein, den betroffenen Wahlausübungsberechtigten ausreichende Gelegenheit zur Stimmabgabe einzuräumen. Sie kann auf die elektronische Wahl sowie auf einzelne Wahlgruppen beschränkt werden.
  4. Störungen im Sinne der Abs. 1 und 2, deren Dauer und die vom Wahlausschuss getroffenen Maßnahmen sowie die diesen zugrunde liegenden Erwägungen sind in der Niederschrift zur Wahl zu vermerken. Die Wahlberechtigten sind über Unterbrechungen und die vom Wahlausschuss in diesem Zusammenhang beschlossenen Maßnahmen sowie über Wahlabbrüche oder Verlängerungen der Wahlfrist zu informieren.

§ 18 Stimmauszählung

  1. Am Tag der Stimmauszählung veranlasst der Wahlausschuss die Auszählung der elektronisch abgegebenen Stimmen. Das Wahlsystem zählt die elektronisch abgegebenen Stimmen aus. Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von zwei Mitgliedern des Wahlausschusses abgezeichnet wird.
  2. Die Auszählung der Stimmen ist mitgliederöffentlich.
  3. Für die Administration der Wahlserver und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der elektronischen Wahl ist die Autorisierung durch den Wahlausschuss notwendig.
  4. Für die elektronische Wahl stehen technische Möglichkeiten zur Verfügung, die den Auszählungsprozess für jeden Wahlberechtigten reproduzierbar machen können. Der Wahlausschuss gewährt auf Antrag bei berechtigtem Interesse die Möglichkeit, anhand der von der elektronischen Wahlurne erzeugten Datei die Ordnungsmäßigkeit der Auszählung zu prüfen.

§ 19 Gültigkeit der Stimmen

Über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sich ergebenden Fragen entscheidet der Wahlausschuss.

§ 20 Wahlergebnis

  1. Gewählt sind in den einzelnen Unterwahlgruppen diejenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches ein Mitglied des Wahlausschusses zieht; das gleiche gilt für die Festlegung der Reihenfolge der Nachfolgemitglieder (§ 2).
  2. Unverzüglich nach Abschluss der Wahl stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest, fertigt über den Wahlablauf eine Niederschrift an und macht die Namen der gewählten Kandidaten, die auf jeden Bewerber entfallende Stimmenanzahl sowie die Wahlbeteiligung bekannt.

§ 21 Wahlprüfung

  1. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses müssen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses schriftlich beim Wahlausschuss eingegangen sein. Der Einspruch ist auf die Wahl innerhalb der Wahlgruppe des Wahlberechtigten beschränkt. Über Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses entscheidet der Wahlausschuss. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats schriftlich Widerspruch erhoben werden. Soweit der Wahlausschuss dem Widerspruch nicht abhilft, entscheidet die Vollversammlung.
  2. Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses und Widersprüche gegen die Entscheidung über den Einspruch sind zu begründen. Sie können nur auf einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften gestützt werden, durch die das Wahlergebnis beeinflusst werden kann. Gründe können nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragen werden. Im Wahlprüfungsverfahren einschließlich eines gerichtlichen Verfahrens werden nur bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist vorgetragene Gründe berücksichtigt.

§ 22 Verfahren und Überprüfung der mittelbaren Wahl

  1. Die Bewerber für die mittelbare Wahl werden vom Präsidium oder von mindestens drei Mitgliedern der Vollversammlung vorgeschlagen. Die Wahlvorschläge müssen die in § 11 Abs. 2 genannten Angaben enthalten. Das Präsidium prüft die Wählbarkeit nach § 5 Abs. 1. Die Prüfung kann in Form eines Umlaufsverfahrens erfolgen.
  2. Die mittelbare Wahl wird für jeden Sitz schriftlich und geheim durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält bei mehreren Kandidaten kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Die mittelbare Wahl erfolgt für die Dauer der laufenden Wahlperiode.
  3. Die mittelbar gewählten Mitglieder sind gem. § 23 bekannt zu machen.
  4. Für die Wahlprüfung gelten die Regelungen des § 21 entsprechend mit der Maßgabe, dass anstelle des Wahlausschusses das Präsidium tritt. Einspruchsberechtigt für die mittelbare Wahl ist, wer in der betreffenden Wahlgruppe wählbar ist.

§ 23 Bekanntmachung

  1. Bekanntmachungen der IHK werden im „Amtsblatt für Berlin“ veröffentlicht. Der Wortlaut der Bekanntmachungen kann auch unter www.ihk-berlin.de abgerufen werden.
  2. Alle Wahlunterlagen sind ein Jahr nach Unanfechtbarkeit der Wahl aufzubewahren. Anschließend sind Wahlscheine, Stimmzettel, Umschläge und Wählerlisten zu vernichten bzw. zu löschen. Die übrigen Wahlunterlagen sind, sofern nichts anderes bestimmt ist, bis zum Ende der Wahlperiode/übernächsten Wahlperiode aufzubewahren. Für die Daten der elektronischen Wahl gilt dies entsprechend.
  3. Fristen der Wahlordnung sind, soweit nicht in der Wahlordnung etwas Anderes geregelt ist, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berechnen.

§ 24 Inkrafttreten

  1. Diese Wahlordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
  2. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 14. September 2021 (ABl. 2021, S. 4375) außer Kraft.
  3. Ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wahlordnung bereits gewählter Wahlausschuss bleibt im Amt. Er führt die Wahl auf der Grundlage dieser Wahlordnung durch. Beschlüsse, die der Wahlausschuss bis zu diesem Zeitpunkt gefasst hat, bleiben wirksam, soweit sie durch diese Wahlordnung gedeckt sind.
  4. Für die 2021 gewählte Vollversammlung gilt bis zum Ablauf ihrer Amtsperiode die bei ihrer Wahl gültige Wahlordnung.