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Für die GbR geht’s juristisch voran

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts, das am 1. Januar 2024 in Kraft tritt, erfährt die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Aufwertung.
Zum 1. Januar 2024 tritt eine der größten Reformen im deutschen Gesellschaftsrecht in Kraft. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wird die – bisher nur aufgrund von Rechtsprechung anerkannte – Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erstmals gesetzlich normiert. Zudem können sich GbRs künftig freiwillig als sogenannte eingetragene GbR (eGbR) in das neue Gesellschaftsregister eintragen lassen, das ähnlich wie das Handelsregister aufgebaut sein wird und die Rechts- sicherheit im Geschäftsverkehr mit GbRs erhöht.
Für GbRs, die eingetragene Rechte erwerben oder halten wollen (etwa im Grundbuch oder Patent- und Markenregister) oder die als Gesellschafterin in die Gesellschafterliste einer GmbH oder in das Aktienregister einer AG eingetragen werden wollen, ist eine Eintragung im Gesellschaftsregister verpflichtend. Diese GbRs sollten sich gleich zu Jahresbeginn eintragen lassen, um in Hinblick auf die eingetragenen Rechte jederzeit handlungsfähig zu sein.
Für unternehmenstragende GbRs von Freiberuflern oder Kleingewerbetreibenden, die regelmäßig am Markt auftreten, kann eine Registrierung sinnvoll sein, denn es ist davon auszugehen, dass der Geschäftsverkehr die Transparenz einer Registereintragung schätzen und gar zur Bedingung eines Geschäftskontaktes machen wird.
Zu beachten ist, dass die Eintragung im Gesellschaftsregister dazu führt, dass die Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 Geldwäschegesetz Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister übermitteln muss. Dies kann je nach Anzahl der Gesellschafter und ihrer Ein- und Austritte den Verwaltungsaufwand deutlich erhöhen.
Auf den umfassenden Änderungen des BGB bauen weitere Änderungen des HGB zum Recht der Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) auf. Künftig wird das Sitzwahlrecht für alle Personengesellschaften eingeführt. Das bedeutet, dass Gesellschafter einen vom vertraglich festgelegten deutschen Sitz der Gesellschaft abweichenden Ort der Hauptverwaltung wählen und so zum Beispiel den Ort der Verwaltung ins Ausland verlegen können.
Inwieweit die Änderungen des MoPeG Einfluss auf bestehende Gestaltungen haben können und was bei Neugründungen und Umstrukturierungen zu beachten ist, ist Thema einer kostenlosen Online-Veranstaltung der IHK Berlin am 14. September.
Von Sabine Kirschgens