Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement

Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement

Zum 1. August 2020 tritt die Neuordnung des Ausbildungsberufes zum Kaufmann/- frau für Groß- und Außenhandelsmanagement in Kraft. Für Ausbildungsverhältnisse, welche ab dem 1. August 2020 beginnen, gilt die neue Ausbildungsverordnung verbindlich. Bereits registrierte Ausbildungsverhältnisse mit Ausbildungsbeginn ab 1. August 2020 werden wir für Sie umschreiben. Es ändert sich mehr als nur die Berufsbezeichnung. Viele Abläufe in der Ausbildung dieses Berufes müssen neu überdacht werden.
Was ändert die neue Verordnung Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement?
Das modernisierte Profil betont noch stärker die übergeordnete Kompetenz, Prozesse entlang der Wertschöpfungskette (im Groß- und Außenhandel) zu steuern, zu reflektieren und zu optimieren. Praktisch verlangt dies oft (aber nicht nur) den richtigen Einsatz von E-Business-Systemen in der Ressourcenplanung, von elektronischen Plattformen in der Beschaffung sowie von Onlinevertriebskanälen im Verkauf. Hier eine Aufzählung der wichtigsten Änderungen:
  • Wegfall Zwischenprüfung, Wechsel auf Teil 1- und Teil 2-Prüfung
  • Neue Wahlmöglichkeiten bei der Vorbereitung des fallbezogenen Fachgesprächs
  • „Dienstleistungen“ rund um die Ware wurden explizit mit aufgenommen
  • Digitalisierung von Geschäftsprozessen
  • Ergänzung methodischer Kompetenzen (projektorientierte Arbeitsweisen)
  • Betonung reflexiver Elemente (Prozessanalyse und -optimierung, Steigerung Kundenzufriedenheit)
  • Aktualisierter Verordnungstext, Berufsbildpositionen sind „sprechender“, Lernziele offener formuliert („elektronische Informationsquellen“)
© DIHK
Neuerungen bei der Abschlussprüfung
Neu eingeführt wird im Kaufmann/-frau für Groß- und Außenhandelsmanagement ferner die gestreckte Abschlussprüfung – die bisherige Zwischenprüfung entfällt damit. Neue Wahlmöglichkeiten ergeben sich auch bei der Durchführung des fallbezogenen Fachgesprächs, das in das Gesamtergebnis einfließt.
So hat die Abschlussprüfung nun 5 Teile - einen zur Hälfte und vier zum Ende der Ausbildung. Es handelt sich aber um EINE Abschlussprüfung in „zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen“. Teil 1 zählt bereits für die Endnote. Die Auszubildenden müssen frühzeitig in Betrieb und Schule „fit gemacht“ werden.
Das endgültige Prüfungsergebnis wird erst nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. Teil 1 (Organisieren des Warensortiments und von Dienstleistungen) kann für sich genommen nicht „bestanden“ oder „nicht bestanden“ werden. So kann sie auch nicht wiederholt werden, die erzielte Leistung bleibt bestehen.
Die Teil 1-Prüfung (kurz AP1) wird schriftlich geprüft.  Am Ende der Ausbildung werden weitere drei schriftliche Prüfungen (Kaufmännische Steuerung von Geschäftsprozessen, Prozessorientierte und Organisation von Großhandels-ODER Außenhandelsgeschäften, Wirtschafts- und Sozialkunde) abgenommen und ein Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe geführt. 
Für das Fachgespräch zu einer betrieblichen Fachaufgabe im Großhandel ODER Außenhandel wird es zwei Prüfungsvarianten geben.
Weitgehend klassisch ist die Möglichkeit, bei der der Prüfling eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben bearbeitet, die ihm der Prüfungsausschuss (aus zwei unterschiedlichen Gebieten) zur Wahl stellt. Dabei kann er sich 15 Minuten vorbereiten. Neu ist die Möglichkeit, zwei je dreiseitige Reporte über zwei praxisbezogene Fachaufgaben (aus zwei unterschiedlichen Gebieten) zu schreiben, die im Ausbildungsbetrieb zuvor bearbeitet wurden. Der Prüfungsausschuss wählt einen Report aus und entwickelt ausgehend davon das Fachgespräch.
Egal, welche Prüfungsvariante gewählt wurde, bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im 30minütigen fallbezogenen Fachgespräch erbringt.
  • Ausbildungsdauer:
Die Ausbildungszeit beträgt drei Jahre.
  • Berufsschule:
OSZ Handel I
Wrangelstraße 98, 10997 Berlin
Telefon: +49 30 611 296 21
Telefax: +49 30 611 296 15
E-Mail: leitung@oszhandel1.de
Internet: www.oszhandel1.de
  • Information/Beratung:
Berufsberater der zuständigen Agentur für Arbeit.