Nr. 71151
Standortpolitik

Bebauungspläne

In einem Bebauungsplan, der zweiten Stufe der Bauleitplanung, wird die bauliche Nutzung der Grundstücke in einem Baugebiet verbindlich festgelegt. Beispielsweise kann die Darstellung einer gewerblichen Baufläche im Flächennutzungsplan durch einen Bebauungsplan dahingehend konkretisiert werden, dass es sich bei der Baufläche um ein Gewerbegebiet oder Industriegebiet handelt.

Ein qualifizierter Bebauungsplan enthält im Gegensatz zu einem einfachen Bebauungsplan Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung, die überbaubare Grundstücksfläche sowie über die örtlichen Verkehrsflächen. Eine Vielzahl anderer detaillierter Festsetzungen kann erfolgen.

Eine besondere Art des Bebauungsplanes ist ein sogenannter Vorhaben- und Erschließungsplan, der sich auf ein konkretes Bauvorhaben bezieht und dessen Zulässigkeit feststellt. Der private Vorhabensträger muss sich in einem Vertrag (Durchführungsvertrag) mit der Gemeinde verpflichten, die mit der Gemeinde abgestimmte Vorhaben- und die Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist auszuführen und die Planungs- und Erschließungskosten ganz oder teilweise zu tragen.

Einflussmöglichkeiten auf die Planung: 1. Beteiligung der Träger öffentlicher Belange

Nach § 4 (1) Baugesetzbuch (BauGB) sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen beziehungsweise bei Bebauungsplanänderungen die Behörden und Stellen, die Träger öffentlicher Belange sind und von der Planung berührt werden könnten, möglichst frühzeitig zu beteiligen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wird auch die IHK zum Bebauungsplanentwurf gehört. Sie nimmt in ihrer Stellungnahme das Interesse der Bezirkswirtschaft wahr und achtet darauf, dass die Belange vorhandener Gewerbebetriebe und das generelle Interesse der Wirtschaft an der Ausweisung und Bereitstellung neuer Gewerbeflächen berücksichtigt werden.

Bebauungspläne im Planentwurf

Folgende Bebauungspläne liegen als Planentwurf vor und befinden sich im Prozess der Erörterung der Planvorstellungen mit den Bürgern und den Trägern öffentlicher Belange:
Stadt Bebauungsplan Ort der Offenlegung Termin der Offenlegung
Remscheid
Solingen
Wuppertal
Bürgerdiskussion im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung

3. Änderung
Bebauungsplan 468 - Briller Viertel
Stadtteilzentrum
Kyffhäuser Straße 86
42115 Wuppertal
10.04.2025,
18:00 Uhr


2. Öffentliche Auslegung


Nach § 3 (2) BauGB sind die Planentwürfe mit der Begründung für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Während der Auslegungsfrist können Bedenken und Anregungen der Unternehmen bei der Kommune vorgebracht werden. Es empfiehlt sich, die Anregungen schriftlich innerhalb der Frist einzureichen. Die öffentliche Auslegung kann gleichzeitig mit der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange erfolgen. Sofern Sie in einem Bebauungsplanverfahren Bedenken und Anregungen geltend machen, sollten Sie auch die IHK davon unterrichten, damit sie dies bei ihrer Stellungnahme berücksichtigen kann.

Vereinfachtes Verfahren nach § 13 BauGB

Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2a BauGB (vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen), kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden. In diesem Verfahren ist die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich und das Bauleitplanverfahren kann sich auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs verkürzen.

Beschleunigtes Verfahren nach § 13 a BauGB

Seit der Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) zum 01.01.2007 ist es möglich, Bebauungspläne, die der Wiedernutzbarmachung von Flächen, der Nachverdichtung oder anderen Maßnahmen der Innenentwicklung dienen, in einem beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB aufzustellen. Diese Bebauungspläne der Innenentwicklung sind abzugrenzen von Bebauungsplänen, die gezielt Flächen außerhalb der Ortslage einer Bebauung zuführen und nicht im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden können.
Das beschleunigte Verfahren darf nur angewandt werden, wenn im Bebauungsplan eine zulässige Grundfläche (im Sinne des § 19 Abs. 2 Baunutzungsverordnung) von weniger als 20.000 m² festgesetzt wird. Für Bebauungspläne mit 20.000 m² bis 70.000 m² Grundfläche ist im Rahmen einer Vorprüfung einzuschätzen, ob der Bebauungsplan erhebliche (negative) Umweltauswirkungen nach sich zieht. Wenn die Gemeinde zu dem Ergebnis kommt, dass erhebliche Umweltauswirkungen nicht zu befürchten sind, kann auch in solchen Fällen das beschleunigte Verfahren durchgeführt werden. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden, sind an der Vorprüfung zu beteiligen. Im beschleunigten Verfahren gelten die Verfahrensvorschriften des § 13 BauGB (Vereinfachtes Verfahren), d.h. auch hier verkürzt sich das Verfahren auf die öffentliche Auslegung des Planentwurfs.
Bebauungspläne der Innenentwicklung können auch aufgestellt werden, wenn ihr Inhalt von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Der Flächennutzungsplan ist dann im Wege der Berichtigung anzupassen.

Zurzeit sind folgende Bebauungspläne beziehungsweise Änderungen öffentlich ausgelegt:

Stadt Bebauungsplan Ort der Offenlegung Termin der Offenlegung
Remscheid
Solingen
1. Änderung
Bebauungsplan G 501
für das Gebiet
Stichstraße Piepersberg
Rathaus Solingen-Mitte
Stadtdienst Planung, Mobilität und Denkmalpflege
Abteilung Städtebauliche Planung
Walter-Scheel-Platz 1
im Flur des 2. Obergeschoss
42651 Solingen

17.03.2025 bis einschließlich 18.04.2025

Montag -Mittwoch
08:00 – 16:00 Uhr
Donnerstag
08:00 – 18:00 Uhr
Freitag
08:00 – 13:00 Uhr
oder nach Terminvereinbarung unter Telefon 0212 290-4418 und 0212 290-4422
Wuppertal
Teilaufhebung des
Bebauungsplanes 55 -
Am Cleff
Rathaus
Wuppertal-Barmen
Ressort Bauen und Wohnen
Gebäude Große Flurstraße 10
Ebene 0
42275 Wuppertal
10.03.2025 bis einschließlich 11.04.2025
Montag - Donnerstag
09:00 - 15:00 Uhr
Freitag
09:00 - 12:00 Uhr

Erneute Offenlage:
Bebauungsplan 1234-
Rädchen Süd
Rathaus
Wuppertal-Barmen
Ressort Bauen und Wohnen
Gebäude Große Flurstraße 10
Ebene 0
42275 Wuppertal
19.03.2025 bis einschließlich 25.04.2025
Montag - Donnerstag
09:00 - 15:00 Uhr
Freitag
09:00 - 12:00 Uhr
Erneute Offenlage:
Bebauungsplan 1247 -
Rather Straße/
Kohlfurther Straße
Rathaus
Wuppertal-Barmen
Ressort Bauen und Wohnen
Gebäude Große Flurstraße 10
Ebene 0
42275 Wuppertal
22.04.2025 bis einschließlich 09.05.2025
Montag - Donnerstag
09:00 - 15:00 Uhr
Freitag
09:00 - 12:00 Uhr

Standortpolitik

Flächennutzungspläne der bergischen Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid

Flächennutzungsplan – Was ist das?
Der Flächennutzungsplan ist ein Instrument der gemeindlichen Bauleitplanung. Er dient als Grundmuster für Bebauungspläne und gibt in grober Form die Grundzüge der städtebaulichen Planung vor. Die Inhalte des Flächennutzungsplans werden von § 5 Baugesetzbuch (BauGB) vorgegeben. Sie müssen an die Ziele der Raumordnung und Landesplanung – dokumentiert im Regionalplan – angepasst sein und eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten.
Bedeutung für Unternehmen
Der Flächennutzungsplan gibt den Rahmen für einen Bebauungsplan vor. Damit ist die wichtigste Information für Sie, ob Ihr Unternehmensstandort im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt ist. Ist das nicht der Fall, liegt Ihr Standort im Außenbereich. Hier gelten sehr stark eingeschränkte Baumöglichkeiten.
Darüber hinaus ist die für den Unternehmensstandort dargestellte Flächenkategorie von Bedeutung. Das sollten bei emittierenden Betrieben entweder die Kategorie der gewerblichen Bauflächen (G) oder aber die qualifizierteren Flächenkategorien Gewerbegebiet (GE), Industriegebiet (GI) oder Sondergebiet (SO) sein. Weiterhin wichtig sind Darstellungen in der unmittelbaren Nachbarschaft Ihres Unternehmensstandorts. Dies gilt besonders dann, wenn Ihr Betrieb Lärm-, Geruchs- oder Schadstoffbelastungen erzeugt und/oder Anlagen betreibt, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) bedürfen.
Rechtswirkung
Beim Flächennutzungsplan handelt es sich um einen sogenannten „behördenverbindlichen” Plan. Er formuliert die Ziele der Siedlungsentwicklung einer Gemeinde, hat jedoch – im Gegensatz zu einem Bebauungsplan – keine unmittelbare Wirkung gegenüber Dritten, also auch nicht gegenüber Unternehmern.
Verfahren
Wird der Flächennutzungsplan geändert oder neu aufgestellt, so erstellt die Gemeinde zunächst einen Entwurf. Der Entwurf des Flächennutzungsplans wird der Öffentlichkeit im Rahmen der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vorgestellt. Zudem erhalten Behörden und Träger öffentlicher Belange die Möglichkeit, eine frühzeitige Stellungnahme abzugeben.
Zurzeit liegen der Bergischen IHK folgende Flächennutzungspläne beziehungsweise Änderungen von Flächennutzungsplänen zur Stellungnahme im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vor:
Stadt Flächennutzungsplan/
Änderungen
Ort der Offenlegung Termin
Remscheid
Solingen
Wuppertal
Anschließend erfolgt nach einer weiteren Konkretisierung der Planung noch einmal eine Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. Zudem werden die Planunterlagen für eine bestimmte Zeit (ca. vier Wochen) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Während dieser Zeit können erneut Stellungnahmen durch Bürger und Unternehmen zur Planung abgegeben werden.
Zurzeit liegen der Bergischen IHK folgende Flächennutzungspläne beziehungsweise Änderungen von Flächennutzungsplänen im Rahmen der Offenlage zur Stellungnahme vor:
Stadt Flächennutzungsplan/
Änderungen
Ort der Offenlegung Termin
Remscheid
Solingen
Wuppertal
142. Flächennutzungsplanänderung –
Hauptstraße / Amboßstraße
(Paralellelverfahren zum Bauungsplan 1274V)
Rathaus
Wuppertal-Barmen
Ressort Bauen und Wohnen
Johannes-Rau-Platz 1
42275 Wuppertal
Gebäude Große Flurstraße,
Ebene 0
07.02.2024 bis einschließlich 08.03.2024

Montag – Donnerstag
09:00 – 15:00 Uhr
Freitag
09:00 – 12:00 Uhr
Über die Berücksichtigung aller eingegangenen Stellungnahmen entscheidet der Rat der Gemeinde. Der Flächennutzungsplan wird dann der Bezirksregierung zur Genehmigung vorgelegt. Wird die Genehmigung erteilt, wird der Flächennutzungsplan im Amtsblatt der Gemeinde veröffentlicht und tritt damit in Kraft.
Einflussmöglichkeiten für Unternehmen
Wird für das Gebiet Ihres Unternehmensstandorts ein Flächennutzungsplan geändert oder neu aufgestellt, so sollten Sie die Zeiträume der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der Offenlage nutzen, um sich über die Inhalte bei Ihrer kommunalen Verwaltung im Detail zu informieren.
Wenn Sie eine Stellungnahme abgeben, empfehlen wir Ihnen, uns hierüber zu informieren. Wir haben im Rahmen des Verfahrens ebenfalls die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, und können so Ihre Interessen wahrnehmen und unterstützen.
Umfrage

Umfrage zur Zukunft von Homeoffice nach Corona

Am 19. März endet die Pflicht für Arbeitgeber, dort wo möglich, Arbeitnehmern grundsätzlich das Arbeiten im Homeoffice anzubieten.
Die Bergische IHK würde gern wissen, welche Rolle das Arbeiten im Homeoffice künftig in den Unternehmen einnehmen wird. Außerdem interessiert sie die Meinung zu Forderungen aus der Politik, wonach es künftig einen generellen rechtlichen Anspruch auf Homeoffice geben soll.
Vor diesem Hintergrund bittet die Bergische IHK um Teilnahme an der Blitzumfrage zum Thema Homeoffice.
Die Beantwortung der Fragen sollte keinesfalls länger als eine Minute Ihrer Zeit in Anspruch nehmen.
Eine Teilnahme ist bis zum 24.02.2022, 17:00 Uhr möglich.
Hier geht es direkt zur Umfrage: https://forms.office.com/r/sDTgp2e6dc
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Hochwasserschäden

In Ergänzung zur IHK-Hochwasserhilfe und um die Flutschäden genauer zu erfassen, führt die Bergische IHK eine Blitzumfrage durch.
Alle vom jüngsten Starkregen und Hochwasser betroffenen Unternehmen im Bergischen Städtedreieck werden herzlich gebeten, bis zum 13. August daran teilzunehmen.
Die Ergebnisse sollen der IHK ermöglichen, einen Beitrag dazu zu leisten, dass Sie künftig besser besser vor solchen Ereignissen geschützt werden können.


Blitzumfrage Bergische IHK

Blitzumfrage zu Coronatests in Unternehmen

Die Politik erwägt zurzeit, eine gesetzliche Coronatestpflicht für alle Unternehmen einzuführen. Demnach müsste allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mehrmals wöchentlich die Möglichkeit angeboten werden, sich im Unternehmen testen zu lassen.
Die Bergische IHK möchte im Rahmen einer Blitzumfrage von den bergischen Unternehmen wissen, wie diese zu einer möglichen Testpflicht stehen. Alle Mitgliedsbetriebe sind herzlich dazu eingeladen, sich daran zu beteiligen. Die Umfrage läuft bis Donnerstag, 1. April, 10 Uhr.
Hier geht es zur Blitzumfrage.
Bergische IHK

Corona-Blitzumfrage zur wirtschaftlichen Lage im November

Um ein Bild von der aktuellen Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen. Insbesondere interessiert uns, ob die Corona-Hilfen von Bund und Land bei Ihnen ankommen. Ende der Umfrage ist Donnerstag, 26.11., 18 Uhr!
Umfrage Bergische IHK

Blitzumfrage Corona-Virus

Um ein Bild von der Betroffenheit der Unternehmen im Bergischen Städtedreieck zu erhalten, bitten wir Sie, an unserer Blitzumfrage teilzunehmen.
Standortpolitik

Änderungen am Landesentwicklungsplan (LEP NRW): Am 7. Mai 2018 startet Öffentlichkeitsbeteiligung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 17. April 2018 beschlossen, den Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen zu ändern und die Öffentlichkeit sowie die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen zu beteiligen.

Der Entwurf der Änderungen des Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen berücksichtigt veränderte Zielvorstellungen der jetzigen Landesregierung und die Änderungen des Raumordnungsgesetzes.
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
  • Investitionen: Der neue LEP soll den Standort Nordrhein-Westfalen attraktiver machen, indem Kommunen leichter Flächen für Ansiedlungen neuer und Erweiterungen bestehender Unternehmen anbieten können.
  • Ländlicher Raum: Ortsteile unter 2000 Einwohner erhalten neue Perspektiven: Betriebe können sich leichter erweitern und ihren Standort verlagern, Flächen für den Wohnungsbau können leichter ausgewiesen werden.
  • Flächen: Auf den Grundsatz, den täglichen Zuwachs an Siedlungs- und Verkehrsflächen auf fünf Hektar zu begrenzen, wird verzichtet. Das erleichtert die rechtssichere Ausweisung von Wohn- und Gewerbegebieten. Andere Planungsziele im LEP gewährleisten einen sparsamen Umgang mit Flächen.
  • Windkraft: Um die Akzeptanz für die Erneuerbaren zu erhalten, wird ein planerischer Vorsorgeabstand zu Wohngebieten eingeführt. So-weit im Einklang mit Bundesrecht möglich, sollen Anlagen künftig nur im Abstand von 1500 m zu Wohngebieten geplant werden können.
  • Flughäfen: Alle sechs bisher im LEP genannten Airports gelten nun als landesbedeutsam und können sich entsprechend entwickeln.
  • Rohstoffsicherung: Der Abbau von Rohstoffen wird erleichtert: Der neue LEP eröffnet die Möglichkeit, auf die bisher ausnahmslos vorgegebene Konzentration der Abgrabungsbereiche zu verzichten. Bei besonderen planerischen Konfliktlagen, wie z. B. Sand und Kies, kann aber auch an der bewährten regionalplanerischen Konzentration der Abgrabungsbereiche festgehalten werden.
Während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs vom 7. Mai 2018 bis zum 15. Juli 2018 können Bürgerinnen und Bürger und die in ihren Belangen berührten öffentliche Stellen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW, zur Planbegründung und zum Umweltbericht gemäß § 13 des Landesplanungsgesetzes und § 9 des Raumordnungsgesetzes Stellung nehmen.

Der Entwurf des LEP NRW, die Planbegründung und der Umweltbericht liegen Montag bis Freitag während der normalen Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus bei
a) der Landesplanungsbehörde im Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie, Haroldstr. 4 in 40213 Düsseldorf,
und
b) den Regionalplanungsbehörden:
Bezirksregierung Arnsberg, Seibertzstr. 1 in 59821 Arnsberg;
Bezirksregierung Detmold, Leopoldstr. 15 in 32756 Detmold;
Bezirksregierung Düsseldorf, Cecilienallee 2 in 40474 Düsseldorf;
Bezirksregierung Köln, Zeughausstr. 2-10 in 50667 Köln;
Bezirksregierung Münster, Domplatz 1-3 in 48143 Münster;
Regionalverband Ruhr, Kronprinzenstr. 35 in 45128 Essen.

Die Unterlagen sind abrufbar auf der Internetseite des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen (www.landesplanung.nrw ).

Stellungnahmen mit Hinweisen und Anregungen zum Entwurf der Änderungen des LEP NRW sind bis zum Ende der öffentlichen Auslegung vorzugsweise elektronisch über „Beteiligung-Online“ ( https://www.beteiligung-online.nrw.de/bo_lep_2018/start.php ), per E-Mail ( landesplanung@mwide.nrw.de ), per Post, per Fax (0211/61772-774) oder zur Niederschrift zu richten an das

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen, Landesplanungsbehörde, Haroldstr. 4 in 40213 Düsseldorf.

Auch bei den oben aufgeführten Regionalplanungsbehörden können Stellungnahmen abgegeben werden.
Standortpolitik

Regionalplan Düsseldorf rechtskräftig

Gemäß der entsprechenden Bekanntmachung vom 13.04.2018 im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes NRW ist der Regionalplan Düsseldorf (RPD) nun in Kraft getreten und löst damit für den Planungsraum Düsseldorf (Regierungsbezirk Düsseldorf ohne die zum RVR gehörigen Kommunen) den bisherigen Regionalplan (GEP99) ab.

Der Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) ist Bindeglied zwischen Landesplanung und lokaler Bauleitplanung. Der Plan, der aus textlichen und zeichnerischen Darstellungen besteht, setzt Rahmenbedingungen unter anderem für die wirtschaftliche Entwicklung der Planungsregion. Er trifft beispielsweise Aussagen zu Gewerbe- und Industriestandorten, zu Binnenhafen-, Flughafen- und Kraftwerkstandorten sowie zu Abbaustätten für Kalk, Kies, Sand und Ton. Darüber hinaus legt er fest, in welchem Umfang und an welcher Stelle die Kommunen zukünftig neue Wohn-, Gewerbe- und Industriegebiete ausweisen können. Der neue Regionalplan stellt wichtige Weichen für die wirtschaftliche Entwicklung der Region in den nächsten 20 Jahren.

Grundstückseigentümer sind von den Vorgaben des Regionalplans zunächst nicht direkt betroffen (der Plan entfaltet keine Drittwirkung). Der Plan richtet sich an Kommunen und Genehmigungsbehörden. Darstellungen werden in die Bauleitplanung übernommen, bestimmte Vorgaben müssen im Rahmen von Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden, beispielsweise bei Abgrabungsverfahren. In diesen Fällen können Unternehmen betroffen sein.

Von der Idee zum Planwerk

2010 startete die Bezirksplanungsbehörde Düsseldorf einen vier Jahre dauernden Diskussionsprozess mit allen wichtigen regionalen Akteuren, wie beispielsweise den Kommunen oder den Industrie- und Handelskammern und der Handwerkskammer Düsseldorf. Diskutiert wurde die inhaltliche Neuausrichtung des Regionalplans Düsseldorf, die Methode der Flächenbedarfsberechnung und der Detailierungsgrad des Umweltberichts.

Am 18. September 2014 fasste der Regionalrat den Erarbeitungsbeschluss. Danach wurde der Entwurf des Planwerks insgesamt drei Mal öffentlich ausgelegt und zwar vom 31. Oktober 2014 bis 31. März 2015, vom 1. August bis 7. Oktober 2016 und vom 4. August bis 4. Oktober 2017. Bürger, Unternehmen und weitere Akteure wie beispielsweise Industrie-und Handelskammern und die Handwerkskammer Düsseldorf konnten bei der Bezirksregierung eine Stellungnahme abgeben.

Am 14. Dezember 2017 wurde der Regionalplan Düsseldorf vom Regionalrat beschlossen. Danach wurde er drei Monate bei der Landesplanungsbehörde (Wirtschaftsministerium) angezeigt, bevor er rechtskräftig werden konnte.

Engagement der Kammern in der Planungsregion

Die Kammern hatten sich frühzeitig in den Diskussionsprozess um den neuen Regionalplan eingemischt:
August 2011
Fachbeitrag der Wirtschaft zum Regionalplan
März 2012
Regionales Gewerbeflächenkonzept Bergisches Städtedreieck
Februar 2015
Stellungnahme zum ersten Enwurf des Regionalplans
Oktober 2016
Stellungnahme zum zweiten Entwurf des Regionalplans
Was für die Wirtschaft erreicht wurde
In den Regionalplan sind viele Hinweise der Kammern aus dem Fachbeitrag der Wirtschaft eingeflossen, insbesondere die textlichen Vorgaben zum Schutz von Gewerbe- und Industriegebieten (GIB) vor heranrückender Wohnbebauung. Des Weiteren wurde auf Initiative der Kammern mit Blick auf die zeichnerischen Darstellungen auch eine neue Gebietskategorie (ASB-GE) eingeführt, die beispielsweise als Pufferzone zwischen Gewerbe- und Industriegebieten und Wohngebieten dienen kann. Hier darf genauso wie in einem GIB nicht gewohnt werden. Auf der Basis des Regionalen Gewerbeflächenkonzeptes Bergisches Städtedreieck haben die Kommunen neue Gewerbeflächen erhalten. Dennoch sind die Möglichkeiten der Siedlungsflächenentwicklung bei den Kommunen des Bergischen Städtedreiecks nahezu ausgeschöpft. Die Kommunen des Bergischen Städtedreiecks werden nach aktuellen Erkenntnissen (Siedlungsflächenmonitoring 2017) nicht in der Lage sein, den rechnerischen Bedarf an Gewerbeflächen in den eigenen Stadtgebieten zu decken. Diese Tatsache wurde durch die Einrichtung eines sogenannten Flächenbedarfskontos berücksichtigt.
Standortpolitik

Landschaftspläne

Das deutsche Naturschutzrecht folgt in seinem Aufbau der föderalen Struktur der Bundesrepublik. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bildet die Rahmengesetzgebung für länderspezifische Regelungen. In Nordrhein-Westfalen sind die Details für den Natur- und Landschaftsschutz im Landschaftsgesetz (LG NW) festgelegt. Die Landschaftsplanung ist dreistufig aufgebaut. Um die überörtlichen Ziele des Landschaftsgesetzes zu konkretisieren, können Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne aufgestellt werden.
Das Landschaftsprogramm gilt landesweit und ist wegen seiner Großräumigkeit abstrakt gefasst. Konkreter, weil er für den einzelnen Regierungsbezirk gilt, ist der Landschaftsrahmenplan. In Nordrhein-Westfalen ist dies der Gebietsentwicklungsplan, der gleichzeitig auch Landschaftsrahmenplan ist. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen für Ihr Gebiet auf der Basis des Landschaftsrahmenplans eigene Landschaftspläne auf.

Für die Standortsituation Ihres Unternehmens ist in erster Linie der Landschaftsplan relevant. Er wird als Satzung beschlossen und kann diverse Festlegungen treffen, wie :

- die Darstellung von Entwicklungszielen für die Landschaft
- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile)
- besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
- Festsetzungen von Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.

Der Landschaftsplan besteht aus Text, Karte und Erläuterungen. Er enthält Regelungen zu Nutzungsbeschränkungen für unter Schutz gestellte Gebiete. Das können zum Beispiel Begehungs- und Bauverbote sein.

Landschaftspläne dürfen nur für die Bereiche aufgestellt werden, in denen kein Bebauungsplan gilt und die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (Außenbereich). Bewegen Sie sich mit Ihrem Unternehmensstandort also im Außenbereich, oder möchten Sie Flächen für eine eventuelle Erweiterung ihres Betriebes im Außenbereich erwerben, so sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, ob eventuelle Naturschutzrechte an das Grundstück gebunden sind.

Landschaftspläne können aber auch Teile Ihres Firmengeländes überlagern. Dann müssen Einschränkungen beachtet werden, da nur bestimmte Nutzungen möglich sind. So kann beispielsweise die Fläche für zukünftige Erweiterungen gesperrt sein. Achten Sie daher darauf, ob in Ihrer Kommune Landschaftspläne aufgestellt werden. Versuchen Sie Einfluss auf die Gestaltung des Plans zu nehmen und informieren Sie Ihre Industrie- und Handelskammer bei Problemen.

Grenzt beispielsweise ein Naturschutzgebiet an Ihren Firmenstandort direkt an, kann sich dies auf die Genehmigungen der Betriebstätigkeit - insbesondere dann, wenn Änderungen / Erweiterungen notwendig werden - negativ auswirken. Denn die Emissionen können nicht vollständig an Ihrer Grundstücksgrenze aufgefangen werden und wirken sich immer auch auf das Nachbargrundstück aus.

Der Landschaftsplan wird in einem öffentlichen Verfahren aufgestellt. Wie im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wird der Entwurf des Landschaftsplanes den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. Hierzu zählt auch die Industrie- und Handelskammer. Sie bezieht in ihre Stellungnahme auch die betrieblichen Belange der Unternehmen ein. Der Rat der Stadt entscheidet über die Berücksichtigung der fristgemäß vorgebrachten Belange im Rahmen der Abwägung.

Außerdem wird der Landschaftsplan während des Aufstellungsverfahrens öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wird im Amtsblatt der Stadt sowie in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben. Im Rahmen der Offenlage haben sowohl betroffene Unternehmen und auch noch einmal die Industrie- und Handelskammer die Möglichkeit, wirtschaftliche Interessen vorzutragen. Auch hierüber berät und entscheidet der Stadtrat.

Zurzeit sind folgende Landschaftspläne öffentlich ausgelegt:
Stadt
Landschaftsplan
Ort der Offenlegung
Termin der Offenlegung
Remscheid
Solingen
Wuppertal
Anschließend muss der Landschaftsplan von der Bezirksregierung genehmigt werden. Der Landschaftsplan wird abschließend von der Bezirksregierung Düsseldorf öffentlich bekannt gemacht und dadurch rechtskräftig.

Status der Landschaftspläne im Kammerbezirk
Stadt
Landschaftsplan
Status
Remscheid
Remscheid-Gelpe

Remscheid-West

Remscheid-Ost
Rechtskraft seit 16.07.2001
Rechtskraft seit 11.08.2003

Rechtskraft seit 14.11.2003
Solingen
Solingen (gesamte Stadtgebiet)
Rechtskraft seit 04.05.2005
Wuppertal
Wuppertal-Ost

Wuppertal-Gelpe

Wuppertal-Nord

Wuppertal-West

Wuppertal-Mitte
rechtskräftig

rechtskräftig

rechtskräftig

rechtskräftig

im Verfahren