Existenzgründung und Unternehmensförderung
Besonderheiten gelten im Gastgewerbe
Welche Besonderheiten gelten im Gastgewerbe?
Wer Getränke (Schankwirtschaft) oder zubereitete Speisen (Speisewirtschaft) zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (sofern der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist), betreibt ein Gaststättengewerbe.
Dies gilt auch im Reisegewerbe, wenn von einer -für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten- Betriebsstätte aus Speisen und Getränke verabreicht werden.
Hierfür liegt das Gaststättengesetz zugrunde. Es verlangt für den Betrieb eines solchen Gewerbes grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Diese ist immer personen- und raumgebunden. Um die Rechte der Gäste, des Personals und der Anwohner zu schützen, ist sie oft mit Auflagen verbunden.
Hierfür liegt das Gaststättengesetz zugrunde. Es verlangt für den Betrieb eines solchen Gewerbes grundsätzlich eine Erlaubnis (Konzession). Diese ist immer personen- und raumgebunden. Um die Rechte der Gäste, des Personals und der Anwohner zu schützen, ist sie oft mit Auflagen verbunden.
Die Konzession ist jedoch nicht erforderlich bei:
1. alkoholfreien Getränken,
2. unentgeltlichen Kostproben,
3. fertig zubereiteten Speisen oder
4. einem Beherbergungsbetrieb, der an Hausgäste Getränke und zubereitete Speisen verabreicht.
1. alkoholfreien Getränken,
2. unentgeltlichen Kostproben,
3. fertig zubereiteten Speisen oder
4. einem Beherbergungsbetrieb, der an Hausgäste Getränke und zubereitete Speisen verabreicht.
Für die Erteilung der Konzession sind bestimmte gesetzliche Anforderungen an die Betriebsräume maßgebend. Daher entscheiden außer dem Ordnungsamt als eigentlicher Erlaubnisbehörde gegebenenfalls noch das Bauaufsichtsamt , das Veterinäramt (Lebensmittelüberwachung) und evtl das Staatliche Amt für Arbeitsschutz (Jugendschutz) über die Erteilung einer Konzession.
Nähere Auskünfte zur Gaststättenerlaubnis erteilt das Ordnungsamt der Stadt, das auch für die Entgegennahme des Antrags zuständig ist.
Zu den Voraussetzungen der Erlaubnis gehört in der Regel auch die Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer. Hier erlangt der Antragsteller einen Nachweis darüber, dass er über die Grundzüge der lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet wurde, die zur Führung eines Gastgewerbebetriebs notwendig sind, und dass er damit als vertraut gelten kann.
