Lizenz im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
Seit dem 21. Februar 2022 gelten geänderte Regelungen für den Markt- und Berufszugang für den Güterverkehr gemäß der Verordnung VO (EU) 2020/1055 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (Berufszugang), (EG) Nr. 1072/2009 (Marktzugang) und (EU) Nr. 1024/2012 (Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems).
ACHTUNG – Änderung durch das „Mobilitätspaket I“ ab dem 21. Mai 2022, unterliegen alle grenzüberschreitenden Beförderungen im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 2,5 t zHm der Genehmigungspflicht. Die Tonnagegrenze für die Beförderung im grenzüberschreitenden, gewerblichen Güterkraftverkehr wird von mehr als 3,5 t zHm auf „mehr als 2,5 t zHm“ abgesenkt.
Ab dem 21. Mai 2022 müssen somit alle Unternehmen gem. der VO (EU) 2020/1055 ebenfalls alle Bestimmungen für den Markt- und Berufszugang erfüllen.
- Erfüllung der kumulativen Voraussetzungen für die Anforderung an die Niederlassung gem. Artikl 5 Absatz 1 der VO (EG) Nr. 1071/2009
- Nachweis der finanziellen Leitungsbescheinigung (Abweichung mit geringeren Summen der finanziellen Leistungsbescheinigung) gem. Artikel 7 der VO (EG) Nr. 1071/2009:
- 1.800 Euro für das erste Kraftfahrzeug, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und NICHT mehr als 3,5 t grenzüberschreitend eingesetzt werden
- 900 Euro für jedes weitere genutzte Kraftfahrzeug das grenzüberschreitend eingesetzt wird, dass eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 2,5 t und bis zu 3,5 t hat.
- Fachkundebescheinigung Güterkraftverkehr von der Person, die den Güterverkehr im Unternehmen tatsächlich und dauerhaft leitet (Verkehrsleiter), gegebenenfalls zuzüglich eines Verkehrsleitervertrages
- Artikel 9 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1071/2009 sieht nunmehr vor, dass zum Zwecke der Erteilung einer Lizenz an ein Güterkraftverkehrsunternehmen, das ausschließlich Kraftfahrzeuge oder Fahrzugkombinationen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 t nutzt, Personen von der Fachkundeprüfung unter bestimmten Voraussetzungen befreit werden können. Es werden nur Personen von der Fachkundeprüfung befreit, die nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet haben. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden (in NRW sind das die unteren Straßenverkehrsbehörden) überprüfen auf Antrag von Unternehmen, die im Rahmen des Erteilungsverfahrens für die Gemeinschaftslizenz, ob eine oben genannte Freistellung von der Vorlage einer Fachkundebescheinigung möglich ist. Als Nachweise für Unternehmensführung kommen in Betracht (Aufzählungen nicht abschließend): Gewerbeauskunft, Bestätigung der Mitgliedschaft bei der IHK, Zulassungsbescheinigungen von Fahrzeugen, Steuerbescheinigungen, Sozialversicherungsnachweise für Mitarbeiter als Fahrer, Arbeitsverträge von Fahrern; Die vorgelegten Nachweise sind in einer Gesamtschau zu beurteilen. Prüfungsmaßstab ist dabei ausschließlich die Frage, ob die zu beurteilende Person in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 20. August 2020 ohne Unterbrechung ein Unternehmen derselben Art geleitet hat.
- Zuverlässigkeit des Verkehrsleiters und des Unternehmens
- Abschluss einer Güterschadenhaftpflichtversicherung
- u.a.
Die Änderungsverordnungen können über die Internetseite des BMVI heruntergeladen werden.
Eine aktualisierte Ausgabe der Verordnung (EG) 1071/2009 finden Sie unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:02009R1071-20220221
Für nationale Transporte mit Fahrzeugen 2,5 t zHm bis 3,5 t zHm ändert sich nichts, es wird keine Genehmigung und Fachkundebescheinigung für den Gütertransport benötigt.
Inhaber von bestehenden Gemeinschaftslizenzen
Für Bestandsunternehmen mit vorhandener Gemeinschaftslizenz UND leichten Nutzfahrzeugen ab 2,5 t zHm, die im grenzüberschreitenden, gewerblichen Gütertransport eingesetzt werden, muss für jedes Kraftfahrzeug über 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen eine Kopie der vorhandenen Gemeinschaftslizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz beantragt werden. Bei der Antragstellung muss ebenfalls eine finanzielle Leistungsbescheinigung für diese Fahrzeuge nachgewiesen werden. Das sind 900,00 EUR für jedes Fahrzeug zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen.
Kabotage
An den Grundregeln wurde nichts geändert. NEU ist, dass infolge eines ausgereizten Kabotagepensums ( max. drei Beförderungen in sieben Tagen infolge einer beladenen Einfahrt oder max. eine Beförderung binnen drei Tagen infolge einer unbeladenen Einfahrt) eine „Abkühlphase“ von vier Tagen folgen muss, während der im selben „Aufnahmemitgliedstaat“ keine weiteren Kabotagebeförderungen erlaubt sind.Die Neuregelung gilt seit dem 21. Februar 2022.