Fahrzeugbezogene Meldepflicht für Taxameter und WSZ ab 2025

Taxi- und Mietwagenunternehmen müssen ab dem kommenden Jahr ihre EU-Taxameter und Wegstreckenzähler bei der Finanzverwaltung melden
In der veröffentlichten Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) gelten EU-Taxameter und Wegstreckenzähler gem. § 1 Abs. 2 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ebenfalls als elektronische Aufzeichnungssysteme i. S. d. § 146a Abs. 1 AO und unterliegen zudem besonderen Bestimmungen (§§ 7 f. KassenSichV).
Werden diese ohne zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) betrieben, müssen die erforderlichen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchgeführt werden. Mit BMF-Schreiben vom 13. Oktober 2023 wurde hierfür jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung längstens bis zum 31. Dezember 2025 geschaffen. Zudem wurde die Meldeverpflichtung nach § 9 Abs. 3 KassenSichV für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei EU-Taxametern mit INSIKA-Technologie bis Ablauf des Nichtbeanstandungszeitraumes suspendiert.
Demnach ist
  • von der Mitteilung für EU-Taxameter- und Wegstreckenzählern, die ohne eine zertifizierte TSE verwendet werden, bis zur Implementierung der zertifizierten TSE abzusehen.
  • die Verwendung von EU-Taxameter und Wegstreckenzählern, die vor dem 1. Juli 2025 mit einer TSE ausgerüstet werden und deswegen die Nichtbeanstandungsregelung nicht mehr in Anspruch nehmen, bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen.
  • die Verwendung von ab dem 1. Juli 2025 mit einer TSE ausgerüsteten EU-Taxametern und Wegstreckenzählern innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Ausrüstung mit einer TSE mitzuteilen.
  • die Außerbetriebnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern nach dem 1. Juli 2025 ebenfalls innerhalb eines Monats nach Außerbetriebnahme mitzuteilen, wenn vorher auch deren Inbetriebnahme zu melden war und auch gemeldet wurde.
  • bei Taxametern und Wegstreckenzählern bei dem elektronischen Aufzeichnungssystem auch das zugehörige Kfz-Kennzeichen des Fahrzeugs mitzuteilen.
  • stets eine einheitliche Mitteilung zu übermitteln, bei der alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte aufgeführt werden.
  • auch die Mitteilungspflicht für Wegstreckenzähler nur dann gültig, wenn diese am oder nach dem 1. Juli 2024 erstmalig in den Verkehr gebracht wurden. Ältere Geräte bleiben ausgenommen.
Kurz gesagt müssen also alle TSE-Taxameter und Wegstreckenzähler spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme angemeldet werden, und zwar im Rahmen einer Gesamtübersicht der im Betrieb verwendeten TSE-Geräte nebst den Kennzeichen der Fahrzeuge, in denen sie eingesetzt werden. Das gleiche gilt auch, wenn ein Gerät in ein anderes Fahrzeug eingebaut oder verkauft wird. Und wer schon vor dem 1. Juli 2025 TSE-Geräte nutzt, muss dies erst zum 1. Juli 2025 melden.