Standortpolitik

Zuerkennung der fachlichen Eignung

Den Industrie- und Handelskammern ist es nach den Berufszugangs- Verordnungen für den Güterkraftverkehr und den Personenverkehr übertragen worden, die fachliche Eignung zur Führung entsprechender Unternehmen bei vorliegender, mehrjähriger leitender Tätigkeit in solchen Unternehmen zuzuerkennen.
Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:
  • Die Tätigkeit muss den Zeitraum vom 4. Dezember 1999 bis einschließlich 3. Dezember 2009 lückenlos umfassen.
  • Die Tätigkeit muss in einem Güterkraftverkehrs/- Personenverkehrsunternehmen in einem oder mehreren EU-Mitgliedsstaaten ausgeübt worden sein.
  • Durch die Tätigkeit müssen die notwendigen Kenntnisse auf allen Sachgebieten der EU-Berufszugangsverordnung (Anhang 1 Teil 1 EG-VO1071/2009) tatsächlich erlangt worden sein.
Die IHKs führen mit den einzelnen Antragstellern generell ein umfassendes Beurteilungsgespräch um zu prüfen, ob die erforderlichen Kenntnisse tatsächlich erworben wurden.
Ein Antrag auf Zuerkennung einer fachlichen Eignung muss schriftlich bei der Kammer gestellt werden. Die Bearbeitung und Bescheidung des Antrags ist gebührenpflichtig.