Landschaftspläne
Das deutsche Naturschutzrecht folgt in seinem Aufbau der föderalen Struktur der Bundesrepublik. Das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) bildet die Rahmengesetzgebung für länderspezifische Regelungen. In Nordrhein-Westfalen sind die Details für den Natur- und Landschaftsschutz im Landschaftsgesetz (LG NW) festgelegt. Die Landschaftsplanung ist dreistufig aufgebaut. Um die überörtlichen Ziele des Landschaftsgesetzes zu konkretisieren, können Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne aufgestellt werden.
Das Landschaftsprogramm gilt landesweit und ist wegen seiner Großräumigkeit abstrakt gefasst. Konkreter, weil er für den einzelnen Regierungsbezirk gilt, ist der Landschaftsrahmenplan. In Nordrhein-Westfalen ist dies der Gebietsentwicklungsplan, der gleichzeitig auch Landschaftsrahmenplan ist. Die Kreise und kreisfreien Städte stellen für Ihr Gebiet auf der Basis des Landschaftsrahmenplans eigene Landschaftspläne auf.
Für die Standortsituation Ihres Unternehmens ist in erster Linie der Landschaftsplan relevant. Er wird als Satzung beschlossen und kann diverse Festlegungen treffen, wie :
- die Darstellung von Entwicklungszielen für die Landschaft
- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile)
- besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
- Festsetzungen von Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
Der Landschaftsplan besteht aus Text, Karte und Erläuterungen. Er enthält Regelungen zu Nutzungsbeschränkungen für unter Schutz gestellte Gebiete. Das können zum Beispiel Begehungs- und Bauverbote sein.
Landschaftspläne dürfen nur für die Bereiche aufgestellt werden, in denen kein Bebauungsplan gilt und die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (Außenbereich). Bewegen Sie sich mit Ihrem Unternehmensstandort also im Außenbereich, oder möchten Sie Flächen für eine eventuelle Erweiterung ihres Betriebes im Außenbereich erwerben, so sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, ob eventuelle Naturschutzrechte an das Grundstück gebunden sind.
Landschaftspläne können aber auch Teile Ihres Firmengeländes überlagern. Dann müssen Einschränkungen beachtet werden, da nur bestimmte Nutzungen möglich sind. So kann beispielsweise die Fläche für zukünftige Erweiterungen gesperrt sein. Achten Sie daher darauf, ob in Ihrer Kommune Landschaftspläne aufgestellt werden. Versuchen Sie Einfluss auf die Gestaltung des Plans zu nehmen und informieren Sie Ihre Industrie- und Handelskammer bei Problemen.
Grenzt beispielsweise ein Naturschutzgebiet an Ihren Firmenstandort direkt an, kann sich dies auf die Genehmigungen der Betriebstätigkeit - insbesondere dann, wenn Änderungen / Erweiterungen notwendig werden - negativ auswirken. Denn die Emissionen können nicht vollständig an Ihrer Grundstücksgrenze aufgefangen werden und wirken sich immer auch auf das Nachbargrundstück aus.
Der Landschaftsplan wird in einem öffentlichen Verfahren aufgestellt. Wie im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wird der Entwurf des Landschaftsplanes den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. Hierzu zählt auch die Industrie- und Handelskammer. Sie bezieht in ihre Stellungnahme auch die betrieblichen Belange der Unternehmen ein. Der Rat der Stadt entscheidet über die Berücksichtigung der fristgemäß vorgebrachten Belange im Rahmen der Abwägung.
Außerdem wird der Landschaftsplan während des Aufstellungsverfahrens öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wird im Amtsblatt der Stadt sowie in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben. Im Rahmen der Offenlage haben sowohl betroffene Unternehmen und auch noch einmal die Industrie- und Handelskammer die Möglichkeit, wirtschaftliche Interessen vorzutragen. Auch hierüber berät und entscheidet der Stadtrat.
Zurzeit sind folgende Landschaftspläne öffentlich ausgelegt:
Für die Standortsituation Ihres Unternehmens ist in erster Linie der Landschaftsplan relevant. Er wird als Satzung beschlossen und kann diverse Festlegungen treffen, wie :
- die Darstellung von Entwicklungszielen für die Landschaft
- die Festsetzung besonders geschützter Teile von Natur und Landschaft (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile)
- besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung
- Festsetzungen von Entwicklungs- Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
Der Landschaftsplan besteht aus Text, Karte und Erläuterungen. Er enthält Regelungen zu Nutzungsbeschränkungen für unter Schutz gestellte Gebiete. Das können zum Beispiel Begehungs- und Bauverbote sein.
Landschaftspläne dürfen nur für die Bereiche aufgestellt werden, in denen kein Bebauungsplan gilt und die außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen (Außenbereich). Bewegen Sie sich mit Ihrem Unternehmensstandort also im Außenbereich, oder möchten Sie Flächen für eine eventuelle Erweiterung ihres Betriebes im Außenbereich erwerben, so sollten Sie sich frühzeitig darüber informieren, ob eventuelle Naturschutzrechte an das Grundstück gebunden sind.
Landschaftspläne können aber auch Teile Ihres Firmengeländes überlagern. Dann müssen Einschränkungen beachtet werden, da nur bestimmte Nutzungen möglich sind. So kann beispielsweise die Fläche für zukünftige Erweiterungen gesperrt sein. Achten Sie daher darauf, ob in Ihrer Kommune Landschaftspläne aufgestellt werden. Versuchen Sie Einfluss auf die Gestaltung des Plans zu nehmen und informieren Sie Ihre Industrie- und Handelskammer bei Problemen.
Grenzt beispielsweise ein Naturschutzgebiet an Ihren Firmenstandort direkt an, kann sich dies auf die Genehmigungen der Betriebstätigkeit - insbesondere dann, wenn Änderungen / Erweiterungen notwendig werden - negativ auswirken. Denn die Emissionen können nicht vollständig an Ihrer Grundstücksgrenze aufgefangen werden und wirken sich immer auch auf das Nachbargrundstück aus.
Der Landschaftsplan wird in einem öffentlichen Verfahren aufgestellt. Wie im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wird der Entwurf des Landschaftsplanes den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme vorgelegt. Hierzu zählt auch die Industrie- und Handelskammer. Sie bezieht in ihre Stellungnahme auch die betrieblichen Belange der Unternehmen ein. Der Rat der Stadt entscheidet über die Berücksichtigung der fristgemäß vorgebrachten Belange im Rahmen der Abwägung.
Außerdem wird der Landschaftsplan während des Aufstellungsverfahrens öffentlich ausgelegt. Die öffentliche Auslegung wird im Amtsblatt der Stadt sowie in der örtlichen Tageszeitung bekannt gegeben. Im Rahmen der Offenlage haben sowohl betroffene Unternehmen und auch noch einmal die Industrie- und Handelskammer die Möglichkeit, wirtschaftliche Interessen vorzutragen. Auch hierüber berät und entscheidet der Stadtrat.
Zurzeit sind folgende Landschaftspläne öffentlich ausgelegt:
Stadt
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Landschaftsplan
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Ort der Offenlegung
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Termin der Offenlegung
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Remscheid
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Solingen
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Wuppertal
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Anschließend muss der Landschaftsplan von der Bezirksregierung genehmigt werden. Der Landschaftsplan wird abschließend von der Bezirksregierung Düsseldorf öffentlich bekannt gemacht und dadurch rechtskräftig.
Status der Landschaftspläne im Kammerbezirk
Status der Landschaftspläne im Kammerbezirk
Stadt
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Landschaftsplan
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Status
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Remscheid
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Remscheid-Gelpe
Remscheid-West Remscheid-Ost |
Rechtskraft seit 16.07.2001
Rechtskraft seit 11.08.2003
Rechtskraft seit 14.11.2003 |
Solingen
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Solingen (gesamte Stadtgebiet)
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Rechtskraft seit 04.05.2005
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Wuppertal
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Wuppertal-Ost
Wuppertal-Gelpe Wuppertal-Nord Wuppertal-West Wuppertal-Mitte |
rechtskräftig
rechtskräftig rechtskräftig rechtskräftig im Verfahren |