Natura 2000 / FFH - Gebiete in Nordrhein-Westfalen

Die Welt-Konferenz über Umwelt und Entwicklung hat 1992 in Rio de Janeiro unter der Überschrift "Agenda 21" Empfehlungen verabschiedet, zu der auch die "Konvention zur Erhaltung der biologischen Vielfalt" gehört. Die Umsetzung dieser Konvention in der Europäischen Union (EU) erfolgt über die Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) und die Vogelschutzrichtlinie. Im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinien soll bis 2004 europaweit ein zusammenhängendes Netzwerk besonderer Schutzgebiete errichtet werden, das den Namen "Natura 2000" trägt und sich aus bedeutenden Rückzugsgebieten gefährdeter Lebensräume, Pflanzen und Tiere zusammensetzt.

Mit der Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes am 30.04.1998 wurde die EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Das nordrhein-westfälische Landschaftsgesetz (LG NW) hat mit seiner Änderung am 9. Mai 2000 (letzte Fassung vom 21. Juli 2000, GV. NW. S. 568 / SGV. Nr. 791) die Bestimmungen der FFH-Richtlinie übernommen.

Verwaltungstechnische Regelungen über die Umsetzung der FFH-Richtlinie in Nordrhein-Westfalen enthält die "Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften (§§ 19a ff. BNatSchG), zur Umsetzung der Richtlinien 92 / 43 / EWG (FFH-RL) und 79 / 409 (Vogelschutz-RL) - VV-FFH", die im Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 26.04.2000 (MBL. NW. S. 624 / SMBL. NW. 791) festgelegt sind.

Die Verwaltungsvorschrift beinhaltet Kriterien und Verfahren zur Gebietsauswahl. Sie legt darüber hinaus fest, was bei Projekten und Plänen zu berücksichtigen ist, die möglicherweise FFH- oder Vogelschutzgebiete beeinträchtigen.

Die von der EU – nach Meldung durch die Mitgliedsstaaten – festgelegten FFH- und Vogelschutzgebiete sind für wirtschaftliche und infrastrukturelle Nutzungen praktisch tabu. Auch von der Nachbarschaft dürfen keine nennenswerten Einwirkungen auf diese Gebiete ausgehen.

Für Nordrhein-Westfalen sind inzwischen auf Vorschlag des Landes über den Bund FFH-Gebiete nach Brüssel gemeldet worden. Bei der – teilweise sehr kontroversen – Diskussion um die Auswahl der zu meldenden Gebiete waren die Industrie- und Handelskammern des Landes beteiligt. Dabei war es ihr Bestreben, restriktive Folgen der Gebietsmeldungen auf gewerbliche Standorte so weit wie möglich auszuschließen. Für das Gebiet der IHK Wuppertal-Solingen-Remscheid ist das weitestgehend gelungen.

Aus der Wirtschaftsregion Bergische Großstädte hat das Land Nordrhein-Westfalen folgende FFH-Gebiete (Vogelschutzgebiete gibt es hier nicht) nach Brüssel gemeldet:

DE-4708-302 Teufelsklippen
DE-4709-301 Wupper östlich Wuppertal
DE-4709-303 Gelpe und Saalbach
DE-4807-303 Ohligser Heide
DE-4808-301 Wupper von Leverkusen bis Solingen

Diese gemeldeten FFH-Gebiete sind im Gebietsentwicklungsplan für den Regierungsbezirk Düsseldorf beziehungsweise im Rahmen der Landschaftsplanung bereits weitestgehend als Schutzgebiete ausgewiesen.

Wenn Unternehmen bei Investitionen oder Standortplanungen feststellen, dass eine Konfliktsituation mit Gebieten des europäischen Natura-2000-Netzes droht, sollten Sie Ihre Industrie- und Handelskammer unmittelbar davon in Kenntnis setzen. Als Trägerin öffentlicher Belange für die gewerbliche Wirtschaft kann sie mit den koordinierenden Behörden Kontakt aufnehmen und ihr genehmigungspflichtiges Vorhaben begleiten.

Weitere Informationen zu Natura 2000 / FFH-Gebieten finden Sie unter dem externen Link.