Gebührenordnung

Gebührenordnung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid vom 9. Dezember 1971, zuletzt geändert am 4. Januar 2008

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Wuppertal hat am 9. Dezember 1971 gemäß § 3 Abs. 6 und 7 und § 4 Satz 2 Ziff. 2 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBI. I, 920 ff.), geändert durch Artikel 22 und 23 des Steueränderungsgesetzes 1961 vom 13. Juli 1961 (BGBI. I, 981) und das § 103 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. I, 1112), folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1 Gebühren, Auslagen, Vorschüsse

(1) Für die Inanspruchnahme besonderer Anlagen und Einrichtungen oder für besondere Tätigkeit erhebt die Kammer, soweit nicht besondere gesetzliche Bestimmungen bestehen, Gebühren nach dem anliegenden Gebührentarif.

(2) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner und von demjenigen, der eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung der Kammer) in Anspruch nimmt, ohne dass dafür eine Gebühr im Gebührentarif vorgesehen ist, Auslagen ersetzt verlangen, die den üblicherweise von der Kammer zu tragenden Verwaltungsaufwand überschreiten.

(3) Die Kammer kann vom Gebührenschuldner einen angemessenen Vorschuss für Gebühren und Auslagen verlangen.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist, wer besondere Anlagen und Einrichtungen der Kammer benutzt oder gebührenpflichtige Tätigkeiten beantragt hat oder zu dessen Gunsten eine solche Tätigkeit vorgenommen wurde. Schulden mehrere Schuldner eine Gebühr gemeinsam, so kann die Kammer jeden für den gesamten Betrag in Anspruch nehmen.

§ 3 Entstehung

( 1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag oder eine Anmeldung notwendig ist, mit dem Eingang bei der Kammer, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.

(2) Wird eine Gesamtgebühr für Berufsausbildungsverhältnisse erhoben, entsteht die Gebührenschuld mit dem Eingang des Antrages auf Registrierung des Berufsausbildungsverhältnisses der Kammer.

(3) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Beitrages.

§ 4 Fälligkeit

(1) Die Gebühren werden mit der Benutzung der Anlage oder Einrichtung oder der Durchführung der Tätigkeit fällig, spätestens jedoch mit Zustellung eines Gebührenbescheides.

( 2) Bei Gesamtgebühren für Berufsausbildungsverhältnisse wird die Gebühr mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung fällig. Sofern eine Zwischenprüfung nicht abzulegen ist, wird die Gebühr bei einstufiger Ausbildung mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung fällig; bei einem Vertrag über eine mehrstufige Ausbildung wird die Gebühr mit der Anmeldung zu der ersten Stufen-Abschlussprüfung fällig.

(3) Gebühren und Auslagen sind innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist, andernfalls 14 Tage nach Erteilung des Gebührenbescheides bzw. nach Rechnungserteilung zu entrichten.

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen

In besonderen Fällen (z. B. nach Rücknahme oder Ablehnung eines Antrages oder einer Anmeldung zur Vornahme einer Tätigkeit vor deren Beendigung, Nichtteilnahme an Prüfungen, Nachweisen, Fachgesprächen oder sonstigen Verfahren) ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr in der Regel um ein Viertel. Sie kann weiter ermäßigt oder ganz erlassen werden, wenn dies der Billigkeit oder dem öffentlichen Interesse entspricht.

§ 6 Stundung, Erlass, Niederschlagung

Auf Antrag des Gebührenschuldners können Gebühren ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden; die Kammer kann Gebühren niederschlagen. Für Stundung, Erlass und Niederschlagung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 7 Mahnung und Beitreibung

(1) Gebühren die nicht innerhalb der im Gebührenbescheid festgesetzten Frist entrichtet worden sind, sind mit einer neuen Zahlungsfrist anzumahnen.

(2) In der Mahnung ist der Gebührenschuldner auf die Folgen der Nichtzahlung innerhalb der neuen Frist hinzuweisen.

(3) Für die Beitreibung von Gebühren gelten die Vorschriften der Beitragsordnung entsprechend.

§ 8 Verjährung

Für die Verjährung der Gebühren gelten die Vorschriften der Abgabeordnung über die Steuern von Einkommen und Vermögen entsprechend.

§ 9 Rechtsbehelfe

(1) Gegen Gebühren- und Auslagenbescheide kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.

( 2) Klagen gegen Bescheide im Sinne des Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO).

§ 10 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den „Wirtschaftlichen Mitteilungen der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid” in Kraft.