Testen in Unternehmen

Corona: Testen in Unternehmen

Mit Schnelltests schneller raus aus dem Lockdown!
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie und für eine nachhaltige Rückkehr in ein normales Wirtschaftsleben braucht es ein Vorgehen nach bundesweit einheitlichen Kriterien. Mit nachvollziehbaren Regeln für unsere Unternehmen. Nicht nur Politik und Medizin engagieren sich in der Bekämpfung der Pandemie. Auch die deutsche Wirtschaft ist bereit, ihren Beitrag zu leisten. Indem sie einen verantwortlichen Einsatz von Schnelltests nach verbindlichen Regeln umsetzt. 
Die Bergische IHK unterstützt die Teststrategie der Bundesregierung und der Spitzenverbände der Wirtschaft. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Überblick über häufig gestellte Fragen zu Corona-Tests im Unternehmen – und liefern Antworten für Ihren Unternehmensalltag.
Bitte beachten Sie: Da noch viele Fragen offen sind und die Umsetzung der Teststrategie in NRW noch Unklarheiten aufweist, unterliegt diese Seite einer kontinuierlichen Anpassung.

Erklärvideos und Videopodcasts

YouTube-Film “Coronatests in Unternehmen”

Angesichts der Selbstverpflichtung der Wirtschaft zum Einsatz von Corona-Tests in Unternehmen hat die DIHK-Bildungs-GmbH in Zusammenarbeit mit dem DIHK – und auf gemeinsame Initiative von BDA, BDI, DIHK und ZDH – einen ersten Film zum Thema entwickelt.
Der Film appelliert im Sinne der gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zum Mitmachen und fokussiert die wichtigsten Aspekte rund um die Tests.
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© DIHK-Bildungs GmbH
 Video-Podcast-Reihe: Coronatests in Unternehmen
In der neuen Videopodcast-Reihe informieren Expertinnen und Experten über die Umsetzung von Corona-Tests in Unternehmen.

Video-Podcast | Folge 1: Selbsttest und Laientest einsetzen

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© DIHK Bildungs GmbG

Video-Podcast | Folge 2: Schnelltest in Unternehmen einsetzen

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© DIHK Bildungs GmbH

DIHK-Webinare: Tests und Impfungen

DIHK-Webinar: Corona-Impfungen – Antworten auf die häufigsten Fragen aus betrieblicher Sicht

Die Impfkampagne gewinnt immer mehr an Fahrt und ab dem 7. Juni sollen auch Betriebs- bzw. Werksärzte:innen eingebunden werden. Zugleich entstehen hierdurch neue Fragen für die Unternehmen: Wie gehen wir damit um, wenn nur ein Teil der Beschäftigten geimpft ist bzw. sich impfen lässt? Auf welche Probleme müssen wir uns einstellen und wie lösen wir diese?
Dieses Webinar gibt Antworten auf die häufigsten Fragen, die das Impfen aus betrieblicher Sicht mit sich bringt.
Folgende Fragestellungen werden im Webinar genauer beleuchtet:
  • Welche Möglichkeiten bestehen?
  • Wie steht es um die Impf-Priorisierung?
  • Wer trägt die Kosten?
  • Welche Haftungsrisiken sind zu beachten?
  • Ist der Betriebsrat zu beteiligen?
  • Hat das Unternehmen Bescheinigungen zur Priorisierung auszustellen?
  • Besteht eine Testpflicht für geimpfte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter?
Weiteres zum Programm finden Sie in der rechten Spalte “Weitere Informationen”.
Eine Anmeldung ist direkt über
möglich. Interessenten müssen sich einmalig auf der Website registrieren, um die Webinare zu Corona-Tests buchen zu können.
Die Seminare finden sich dann unter: Live-Online-Trainings – Das Plus für Unternehmen/Gemeinsam gegen Corona
Hinweis zur Vorbereitung
Technische und organisatorische Vorbereitungen sind unkompliziert. Um den digitalen Arbeitsraum zu betreten, benötigen die Teilnehmer lediglich einen Computer mit Internetzugang, Lautsprecher und idealerweise eine Kamera.  Der Austausch zwischen den Teilnehmenden und dem Trainer erfolgt wahlweise per Mikrofon oder über die Chatfunktion.

DIHK-Webinar: Coronatests in Unternehmen – Was geht rechtlich, was nicht?

Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März 2021 und der jüngsten Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests vom 9. März 2021 stehen Unternehmen wieder einmal vor neuen Herausforderungen in der Corona-Krise. Das Kurzseminar gibt angesichts der teilweise noch unklaren Rechtslage erste Hilfestellungen im Umgang mit freiwilligen Selbsttests und Arbeitgeber-seitig angeordneten Schnelltests.
Folgende Fragestellungen werden im Webinar genauer beleuchtet:
  • Müssen Unternehmen in ihrer Stellung als Arbeitgeber ihren Beschäftigten (kostenlose) Corona-Tests anbieten?
  • Dürfen Unternehmen Corona-Tests anordnen, wenn Beschäftigte sie nicht selbst durchführen wollen? Und falls ja: Was gilt es zu beachten?
  • Dürfen Unternehmen die Vorlage eines durchgeführten Selbsttests verlangen und vorgelagert danach fragen?
  • Dürfen Unternehmen den Zutritt zum Werksgelände ohne Corona-Test verweigern?
  • Dürfen Unternehmen Impfungen anordnen? 
  • Ist der Verzicht auf eine Maske okay, wenn ein negativer Corona-Test vorgelegt wird?
  • Wie kann ein Unternehmen reagieren, wenn Beschäftigte einer im konkreten Einzelfall rechtmäßigen Weisung zum Corona-Tests nicht Folge leisten?
  • Wer trägt die Kosten für Corona-Tests?
Eine Anmeldung ist direkt über
möglich. Interessenten müssen sich einmalig auf der Website registrieren, um die Webinare zu Corona-Tests buchen zu können.
Die Seminare finden sich dann unter: Live-Online-Trainings – Das Plus für Unternehmen/Gemeinsam gegen Corona
Hinweis zur Vorbereitung
Technische und organisatorische Vorbereitungen sind unkompliziert. Um den digitalen Arbeitsraum zu betreten, benötigen die Teilnehmer lediglich einen Computer mit Internetzugang, Lautsprecher und idealerweise eine Kamera.  Der Austausch zwischen den Teilnehmenden und dem Trainer erfolgt wahlweise per Mikrofon oder über die Chatfunktion.

DIHK-Webinar: Covid-19-Selbsttests im Unternehmen organisieren und durchführen

Angesichts der aktuellen Beschlüsse der Bund-Länder-Konferenz vom 3. März 2021 und der jüngsten Selbstverpflichtung der Wirtschaft zu Corona-Tests vom 9. März 2021 stehen Unternehmen wieder einmal vor neuen Herausforderungen in der Corona-Krise. Das Kurzseminar gibt angesichts der teilweise noch unklaren Rechtslage erste Hilfestellungen im Umgang mit freiwilligen Selbsttests und Arbeitgeber-seitig angeordneten Schnelltests.
Selbsttests im Betrieb effektiv organisieren – der Prozess
Folgende Fragestellungen werden im Webinar genauer beleuchtet:
  1. Testen organisieren – Welche Zuständigkeiten und Voraussetzungen müssen in Unternehmen geschaffen werden?
  2. Schnelltests beschaffen – Welche Arten von Schnelltests gibt es und wie erhalten Unternehmen diese?
  3. Testen durchführen – Was müssen Unternehmen bei der Vorbereitung und Durchführung von Selbsttests berücksichtigen?
  4. Ergebnisse dokumentieren – Auf welche Weise muss die Durchführung von Selbsttests durch das Unternehmen dokumentiert werden?
  5. Personal qualifizieren – Wie können Unternehmen bei der Schulung und Sensibilisierung ihrer Mitarbeiter/-innen zur Durchführung von Selbsttests vorgehen?
Eine Anmeldung ist direkt über 
möglich. Interessenten müssen sich einmalig auf der Website registrieren, um die Webinare zu Corona-Tests buchen zu können.
Die Seminare finden sich dann unter: Live-Online-Trainings –Das Plus für Unternehmen/Gemeinsam gegen Corona
Hinweis zur Vorbereitung
Technische und organisatorische Vorbereitungen sind unkompliziert. Um den digitalen Arbeitsraum zu betreten, benötigen die Teilnehmer lediglich einen Computer mit Internetzugang, Lautsprecher und idealerweise eine Kamera.  Der Austausch zwischen den Teilnehmenden und dem Trainer erfolgt wahlweise per
Mikrofon oder über die Chatfunktion.

Aktuell: kostenlose Schnelltests für Bürgerinnen und Bürger des Bergischen Städtedreiecks

Seit Mitte März bieten die drei Städte des Bergischen Städtedreieckes für Ihre Bürgerinnen und Bürger kostenlose Schnelltests an.
Weitere Informationen zu den einzelnen Städten finden Sie jeweils auf folgenden Internetseiten:
Wuppertal   |   Solingen   |   Remscheid

Was ist der Unterschied zwischen PCR-Tests, PoC-Antigen-Schnelltests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests)?

Für den Nachweis einer akuten SARS-CoV-2-Infektion stehen in Deutschland unterschiedliche Testverfahren zur Verfügung. Informationen rund um das Thema Testen hat das Bundesgesundheitsministerium auf der Internetseite https://www.zusammengegencorona.de/informieren/ zusammengetragen.
  • PCR (Polymerase Chain Reaction)-Tests liefern den bisher zuverlässigsten Nachweis durch eine molekularbiologische Untersuchung. Sie sind der „Goldstandard“ unter den Corona-Tests. Die Probenentnahme erfolgt durch medizinisches Personal, die Auswertung durch Labore. Einen PCR-Test im Labor durchzuführen dauert vier bis sechs Stunden. Die getestete Person erhält das Ergebnis meist innerhalb von 24 bis 48 Stunden.
  • Laborbasierte Antigentests oder sogenannte Antigen-Schnelltests lassen sich mit deutlich weniger Aufwand als ein PCR-Test durchführen und liefern ein Ergebnis in kurzer Zeit. Sie können allerdings zu einer höheren Anzahl falsch negativer bzw. falsch positiver Testergebnisse führen. Falsch positive Ergebnisse können durch einen nachfolgenden PCR-Test erkannt werden.
  • Professionelle PoC (Point-of-Care)-Antigen-Schnelltests ermöglichen eine Testung auch außerhalb eines Labors, z. B. in einer Pflegeeinrichtung oder medizinischen Einrichtung. Dazu muss ebenfalls ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Im Unterschied zu PCR-Tests und laborbasierten Antigen-Tests kann die Testung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests durch fachlich qualifiziertes Personal vor Ort erfolgen. Das Testergebnis erfolgt zeitnah (max. nach 30 Minuten).
  • Antigen-Tests zur Eigenanwendung (Selbsttests) sind dafür vorgesehen, dass Probennahme, Testung und Bewertung des Ergebnisses durch medizinische Laien erfolgen kann. Sie sind in der Abgabe nicht mehr auf bestimmte Personengruppen beschränkt, d.h. eine Abgabe ist an jede Person möglich. Supermärkte, Drogerien und Apotheken haben damit begonnen, solche Selbsttests zu verkaufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht im Internet eine Liste zugelassener Selbsttests, die kontinuierlich aktualisiert wird.
Ein Testergebnis ist  immer eine Momentaufnahme und bietet keine absolute Sicherheit. Daher sollten unabhängig vom Testergebnis die Corona-Schutzmaßnahmen konsequent eingehalten werden: Händehygiene, Atemschutzmasken tragen, Abstand halten, Innenräume lüften etc.

Informationen: PoC-Antigen-Schnelltest

PoC-Antigen-Schnelltest: Was ist ein professioneller PoC-Antigen-Schnelltest?

PoC (Point-of-Care) Antigen-Schnelltests sind Medizinprodukte, die Testungen auf SARS-CoV-2 ermöglichen, ohne dass dafür ein Labor beauftragt werden muss. Dazu muss ein Abstrich im Nasenrachenraum vorgenommen werden. Im Unterschied zu PCR-Tests und laborbasierten Antigen-Tests kann die Testung und Auswertung der PoC-Antigen-Tests durch fachlich qualifiziertes Personal vor Ort erfolgen. Das Testergebnis erfolgt zeitnah (max. nach 30 Minuten).
Wichtig: Professionelle PoC-Antigen-Schnelltests sind grundsätzlich nicht für die Eigenanwendung vorgesehen. Sie dürfen nicht verwechselt werden mit den seit 6. März 2021 freiverkäuflichen Selbsttests Laientests) für die Eigenanwendung.

Wo und für wen sind PoC-Antigen-Schnelltests erhältlich?

An wen bestimmte Medizinprodukte, wie zum Beispiel Tests auf das Coronavirus, abgegeben werden dürfen, regelt die Medizinprodukte-Abgabeverordnung. Grundsätzlich sind das nur Ärzte, Krankenhäuser, etc. Für den Fall, dass der Bundestag eine “epidemische Lage von nationaler Tragweite” feststellt, gibt es aber Ausnahmen, die in der aktuellen Corona-Situation greifen. Die Ausnahmen in der Verordnung wurden in den vergangenen Monaten mehrfach angepasst. Über den jeweils aktuellen  Stand informiert das Bundesministerium für Gesundheit hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/mpav-aend.html
Neben Schulen und Obdachlosenunterkünfte dürfen PoC-Antigenschnelltests auch an weitere Einrichtungen abgegeben werden. Dazu gehören Flüchtlingsunterkünfte, Justizvollzugsanstalten, berufsbildende Schulen und überbetriebliche Ausbildungsstätten, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Wohnformen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen, Frauenhäuser, Einrichtungen der Erziehungshilfe sowie ambulante Pflegedienste, die Menschen in Intensivpflege-Wohngruppen und ähnlichen Einrichtungen betreuen. Die PoC-Antigenschnelltests dürfen nur von eingewiesenen oder geschulten Personen angewandt werden. Das haben die Betreiber der Einrichtungen sicherzustellen.
Seit der Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung, die am 16. März 2021 in Kraft getreten ist, können Corona-Schnelltests auch an Arbeitgeber abgegeben werden, damit diese ihren Beschäftigen Testangebote zur Verfügung stellen können. Auch hier gilt, dass nur Personen die Tests durchführen dürfen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen sind. Das ergibt sich aus § 4 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV).
Der einschlägige § 3 Absatz 4a  der Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung - MPAV) in der Fassung vom 12. März 2021 (in Kraft getreten am 16. März 2021) lautet:
(4a) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, dürfen In-vitro-Diagnostika, die für den direkten oder indirekten Nachweis eines Krankheitserregers für die Feststellung einer in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheit oder einer Infektion mit einem in § 24 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Krankheitserreger bestimmt sind, abweichend von Absatz 4 auch an folgende natürliche Personen, Einrichtungen und Unternehmen abgegeben werden:
  1. Einrichtungen und Unternehmen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes 
  2. Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes,  sowie berufsbildende Schulen und Ausbildungseinrichtungen, Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes und die in § 36 Absatz 1 Nummer 7 zweiter Halbsatz des Infektionsschutzgesetzes genannten Angebote in Einrichtungen zur Unterstützung im Alltag,
  3. ambulante Dienste der Eingliederungshilfe und
  4. Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes, sofern sie nicht bereits durch die Nummern 1 bis 3 erfasst sind.
Erhältlich sind professionelle PoC-Antigen-Schnelltests zum Beispiel in Apotheken, Sanitätshäusern, können aber auch über andere Vertriebswege bezogen werden (z. B. medizinischer Großhandel, Fachhandel für Betriebshygiene etc.). Die Kosten für einen Schnelltest sind vom jeweiligen Tagespreis abhängig, der dem Einfluss von Angebot und Nachfrage unterliegt.
Die Bezirksregierung Münster und die IHK Nord Westfalen haben eine Datenbank PROTECT [X] mit Anbietern von Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen in Nordrhein-Westfalen initiiert. Auch Anbieter von Testverfahren können sich dort registrieren und gefunden werden. In der Suchmaske erhält man die besten Ergebnisse, wenn in der Filtersuche der Ausrüstungsschwerpunkt “Testverfahren” ohne Angabe einer Unterkategorie gewählt wird.

Wer darf PoC-Antigen-Schnelltestungen an Mitarbeitenden durchführen?

Schnelltests sollten zwar von Ärztinnen und Ärzten oder entsprechend geschulten Pflegefachkräften/medizinischem Fachpersonal durchgeführt werden. Doch um Antigen-Testungen auszuweiten, wurde der Arztvorbehalt aufgehoben. Dadurch darf gemäß § 4 Abs. 5 in Verb. mit Abs. 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung ein Betreiber beispielsweise von Schulen, Pflegeheimen, Unternehmen Personen mit dem Anwenden von PoC-Antigentests beauftragen. Diese Person muss die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben sowie in das anzuwendende Medizinprodukt eingewiesen werden. Somit ist die Sachkenntnis entscheidend, also die korrekte Anwendung des jeweiligen Medizinprodukts auf Basis einer Schulung.
Der Betreiber einer Einrichtung, wie z. B. ein Unternehmen, muss mit Blick auf das zur Verfügung stehende Personal prüfen, wer in der Lage ist, den betreffenden Test nach einer entsprechenden Einweisung/Schulung durchzuführen. Dabei ist die Gebrauchsanweisung des jeweiligen Tests zu berücksichtigen. Der Betreiber muss in einer Einzelfallbetrachtung weiterhin prüfen, ob eine bestimmte Person mit einer entsprechenden Einweisung für die Anwendung des betreffenden Tests ausreichend qualifiziert ist. Die Durchführung eines Schnelltests ist in der Regel unkompliziert. Wichtig ist, dass v. a. die Abläufe exakt eingehalten werden. Deshalb ist eine Person auszuwählen, die sich insbesondere durch Zuverlässigkeit, Sorgfalt und Entschlossenheit auszeichnet.
Hinsichtlich der einzuhaltenden Arbeitsschutzmaßnahmen wird auf den Beschluss Nr. 6/2020 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) vom 8. Februar 2021 „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2 verwiesen.

Wer führt Einweisungen in die Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests durch?

Die Schulung von Personal für die Abstriche bzw. Spucktests und für die sachgerechte Anwendung von Antigenschnelltests nach den Angaben des Schnelltest-Herstellers soll möglichst durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte bzw. Betriebsärztinnen und -ärzte durchgeführt werden. Alternativ kann sogenanntes medizinisches Fachpersonal eingesetzt werden. Diese Bezeichnung ist jedoch nicht näher definiert. Wichtig ist, dass dieses Personal die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in der Durchführung von Nasen-Rachen-Abstrichen und in der Anwendung des jeweiligen Antigenschnelltests besitzt. Da Testsysteme je nach Hersteller unterschiedlich anzuwenden sein können, ist eine Test-bezogene Schulung notwendig.
Corona-Schnelltest-Schulungen bieten Organisationen wie zum Beispiel das Deutsche Rote Kreuz oder die DEKRA Akademie an. Die Schulung dauert je nach Anbieter 30 bis 60 Minuten. Für Schulungen kann man Haus- und Betriebsärzte oder die Gesundheitsämter ansprechen. Das Kursangebot des Deutschen Roten Kreuzes in NRW ist z. B. unter drk-nrw.de zu finden. Die DEKRA Akademie bietet Live-Onlinetrainings an, die Übersicht ist unter www.dekra-akademie.de/corona-schnelltest-schulung-mitarbeiter zu finden. Das Angebot der Ärztlichen Akademie für medizinische Fort- und Weiterbildung in Nordrhein, einer Einrichtung der Ärztekammer Nordrhein, für Online-Schulung zur Corona Schnelltest Untersuchung findet sich unter www.akademienordrhein.info. Das Unternehmen muss dokumentieren, welcher Mitarbeiter durch wen, zu welchem Zeitpunkt und zu welchen Inhalten geschult wurde. Der Kurs sollte als „Sachkundeschulung – Durchführung von Corona-PoC-Antigen-Schnelltest inkl. Medizinprodukteschulung“ anerkannt sein.

Gibt es eine Meldepflicht für PoC-Antigen-Schnelltests zur professionellen Anwendung?

Ja, positive Ergebnisse von PoC-Antigenschnelltests sind meldepflichtig. Auch Personen, die in Schulen oder anderen Einrichtungen diese Tests bei anderen Personen anwenden, sind in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen. 
Sollte der Test danach positiv ausfallen, muss das Testergebnis dem zuständigen Gesundheitsamt gemeldet werden. 
Zudem haben die Mitarbeiter im Falle eines positiven Testergebnisses den Arbeitgeber hierüber zu informieren, damit dieser seiner arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht zum Schutz der anderen Mitarbeiter vor Infektionen nachkommen kann.

Testen in Unternehmen: Tipps und Informationen

Welche Unterstützungsmöglichkeiten bietet das Freiwilligenregister NRW bei der Organisation von Beschäftigtentests in Unternehmen?

Unternehmen, die Testungen ihrer Beschäftigten in Eigenregie organisieren möchten und dabei Unterstützung benötigen, können bei der Suche nach Testpersonal auch unter www.freiwilligenregister-nrw.de an das Freiwilligenregister Nordrhein-Westfalen wenden. Im Freiwilligenregister NRW sind Personen erfasst, die bei der Bewältigung einer epidemischen Lage unterstützen möchten. Wenn ein Unternehmen beim Freiwilligenregister einen Bedarf meldet, suchen die Mitarbeitenden des Freiwilligenregisters geeignete Freiwillige heraus. Die Kontaktdaten verfügbarer Freiwilliger werden an das anfragende Unternehmen als potentielle Einsatzstelle weitergeleitet. Vom Unternehmen erfolgt dann eine Kontaktaufnahme zu den infrage kommenden Freiwilligen, so dass die Rahmenbedingungen einer Tätigkeit im Einzelnen besprochen werden können. Im Grunde stellt das Freiwilligenregister also eine Kontaktbörse dar, über die Personen mit medizinischer Qualifikation für den Einsatz in der Pandemie gefunden werden können. 
Zu beachten ist, dass die Personen zwar freiwillig, aber in der Regel nicht unentgeltlich tätig werden möchten. Zudem müssen die Personen ggf. noch in der Durchführung der Tests geschult werden. Weitere Informationen zum Freiwilligenregister finden sich unter www.freiwilliqenregister-nrw.de. Dort stehen bei Bedarf auch Ansprechpersonen zur Verfügung.

Wie ist ein Antigenschnelltest zu gebrauchen?

Beipackzettel von Antigenschnelltests enthalten Gebrauchs- und Präventionsinformationen. Dazu zählen Hinweise und Anweisungen zu den zu treffenden Maßnahmen bei positivem, negativem oder unklarem Ergebnis und zur Möglichkeit eines falsch positiven oder falsch negativen Ergebnisses.
Darüber hinaus weisen sie darauf hin, dass ohne vorherige Konsultation des Arztes keine medizinisch wichtigen Entscheidungen getroffen werden dürfen. Vielfach befinden sich auf der Verpackung oder dem Beipackzettel, evtl. auch auf der Homepage des Herstellers ein QR-Code, über den ein anschauliches Video über den Umgang mit dem Test aufgerufen werden kann.

Wo sind Selbsttests erhältlich?

Antigen-Tests, die zur Eigenanwendung durch Laien vorgesehen sind, sind von der Abgabebeschränkung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung befreit. Als sogenannte Selbsttests sind sie so konzipiert, dass sie durch einen Laien angewendet werden können. Sie sind zudem mit Beipackzetteln ausgestattet, die zur richtigen Anwendung anleiten. Beipackzettel informieren die Nutzer auch darüber, wie mit einem negativen, positiven oder unklaren Ergebnis umgegangen werden soll. Bei einem positiven Ergebnis ist eine Bestätigungsdiagnostik erforderlich.
Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat die ersten Sonderzulassungen nach §11 Absatz 1 Medizinproduktegesetz von Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien zum Nachweis von SARS-CoV-2 erteilt.
Supermärkte, Drogerien und Apotheken haben damit begonnen, solche Selbsttests zu verkaufen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht im Internet eine Liste zugelassener Selbsttests, die kontinuierlich aktualisiert wird.
Die Bezirksregierung Münster und die IHKs NRW haben eine Datenbank PROTECT [X] mit Anbietern von Desinfektionsmaterialien und Schutzausrüstungen in Nordrhein-Westfalen initiiert. Auch Anbieter von Testverfahren können sich dort registrieren und gefunden werden. In der Suchmaske erhält man die besten Ergebnisse, wenn in der Filtersuche der Ausrüstungsschwerpunkt “Testverfahren” ohne Angabe einer Unterkategorie gewählt wird.
Eine weitere Plattform zur Suche nach Anbietern mit dem Profil "Medizinische Schutzausrüstung/Virusnachweisverfahren“ ist der IHK ecoFinder: https://www.ihk-ecofinder.de. Auch dort können außerdem Hersteller oder Händler von Corona-Tests eintragen.

Gibt es eine Meldepflicht bei einem positiven Selbsttest?

Nein. Wer einen Selbsttest macht, der positiv ausfällt, sollte diesen aber genauso wie bei einem positiven Antigen-Schnelltest durch einen PCR-Test bestätigen lassen und sich vorsichtshalber solange zu Hause in Quarantäne begeben, bis das Ergebnis vorliegt. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests, die von geschultem Personal durchgeführt werden, sind dagegen meldepflichtig (siehe nächste Frage).

Können Mitarbeiter zum Test verpflichtet werden? 

Zwar hat der Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern. Dennoch können die Mitarbeiter nicht generell zu der Durchführung eines Schnelltest gezwungen werden. Vielmehr ist hier die Einwilligung der Mitarbeiter erforderlich. Dies gilt auch für die Eigenanwendung von Schnelltests. Etwas anders kann sich gegebenenfalls aus einer bestehenden gesetzlichen Grundlage, wie beispielsweise für Medizinpersonal, oder aus einem konkreten Anlass, wie zum Beispiel einem Infektionsverdacht, ergeben. 

Besteht hinsichtlich der Testdurchführung eine Mitbestimmungspflicht?

Ja, denn (auch die freiwillige) Testdurchführung im Betrieb stellt ein Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs, 1 Ziffer 1 BetrVG dar.

Kann ein Unternehmen ein Schnelltestzentrum öffnen?

Unternehmen können eine Teststelle einrichten. Der Antrag ist beim örtlichen Gesundheitsamt zu stellen. Dem gegenüber muss dann versichert werden, dass die vom Ministerium festgelegten Mindeststandards erfüllt werden. Für die Einhaltung der Sicherheitsstandards bleibt das Unternehmen auch nach Beauftragung durch das Gesundheitsamt verantwortlich.
Im Antrag sollten die Räumlichkeiten, in denen die Testungen vorgenommen werden, beschrieben und um eine Skizze ergänzt werden. Fragen zu baulichen Vorgaben für die neue Testeinrichtung beantworten die örtlichen Bauaufsichtsämter.
Wenn eine Beauftragung durch das Gesundheitsamt erfolgt, kann mit dem Angebot kostenloser Bürgertestungen begonnen werden. Soweit vorhanden besteht die Möglichkeit, sich dem städtischen Terminvergabesystem anzuschließen. Die Abrechnung der Kosten der Tests und der Testdurchführung erfolgt durch die Kassenärztlichen Vereinigungen. Die Kosten trägt der Bund.
Apotheken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen müssen dieses Verfahren nicht durchlaufen, da diese bei ihrer Tätigkeit grundsätzlich hohe Hygienestandards erfüllen müssen.
Weitergehenden Informationen auf den Homepages der Städte
Wuppertal   |   Solingen   |   Remscheid

Besteht eine Impf-Pflicht für Arbeitnehmer?

Nein, eine gesetzliche Impfpflicht gibt es laut geltender Coronavirus-Impfverordnung nicht. Demnach können die Mitarbeiter in der Regel auch nicht durch eine arbeitsrechtliche Weisung zur Impfung zu verpflichtet werden können. Zudem dürfen auch die Nicht-Impfung keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie Abmahnungen und Kündigungen geknüpft werden. 

Wird die Impfzeit als Arbeitszeit gewertet und demnach vergütet?

Da die Impfung grundsätzlich nur mit der Einwilligung der Mitarbeiter, also freiwillig, erfolgen kann, müssen sich die Mitarbeiter bemühen, den Impftermin während ihrer Freizeit wahrzunehmen. Eine Vergütungspflicht entfällt somit. Da die Impfung auch nicht als krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu werten ist, finden die Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ebenfalls keine Anwendung. Im Interesse einer hohen Impfbereitschaft in der Belegschaft empfiehlt sich allerdings die Überlegung, ob kulante Regelungen umgesetzt werden können.

Wie komme ich als Unternehmen meiner Testpflicht nach?

Grundlage ist die Corona Test- und Quarantäneverordnung mit ihren Anlagen.
(Wichtig: Man muss den Bereich "alle weiteren aktuell gültigen Corona-Verordnungen" öffnen, um diese VO zu sehen.)
Das Unternehmen hat vier Möglichkeiten.
  1. Es kann mit einem der privaten Testzentren kooperieren. Das Testzentrum kommt entweder in das Unternehmen oder es schickt die Mitarbeiter in das Testzentrum. Wichtig: Die Abrechnung über den Bürgertest ist nicht möglich! Das Zertifikat erhält der Mitarbeiter dann von dem Testzentrum.
  2. Das Unternehmen beauftragt externe (z.B. DRK) oder interne Kräfte (freiwillige Mitarbeiter) mit der Durchführung der Tests AN den Mitarbeitern. Dazu muss die ausführende Person geschult sein. Schulungen bieten u.a. der TüV, DRK... etc an. Die Schulung ist auch als Onlineschulung möglich und dauert 60-180 Minuten, je nach Anbieter. Das Zertifkat findet man in Anlage 2 der oben angegebenen Verordnung.
    Siehe hierzu auch die Antworten zu den folgenden Fragen in dieser FaQ-Liste.
    Wer darf PoC-Antigen-Schnelltestungen an Mitarbeitenden durchführen?
    Wer führt Einweisungen in die Anwendung von PoC-Antigen-Schnelltests durch?
    Die Tests müssen in der Datenbank gelistet sein.
    (Der Link ist auch in Anlage 1 der VO unter Punkt 1 enthalten.)
  3. Das Unternehmen bietet Laien-Selbsttests an, die der Mitarbeiter selbst an sich ausführt. Dazu muss sich in dem Raum während der Testung eine Begleitperson befinden, die vorher von dem Arbeitgeber in die Tätigkeit eingewiesen wurde. Diese Einweisung kann der Arbeitgeber selbst machen, weil es hier nur darum geht, für mögliche Fragen zur Verfügung zu stehen und am Ende das Testergebnis zu bescheinigen. Die Einweisung muss schriftlich dokumentiert werden.
    Das Zertifikat stellt nach dem Test die Begleitperson aus, nachdem sie sich von dem Ergebnis des Tests überzeugt hat. Das Zertifikat findet man in Anlage 3 der oben genannten Verordnung.
    Diese Selbsttests müssen in der Datenbank für Laientests enthalten sein.
    (Der Link ist auch in Anlage 1 der VO unter Punkt 2 (!) enthalten).
  4. Das Unternehmen gibt den Mitarbeitern die Laien-Selbsttests mit nach Hause. Dann ist es allerdings nicht möglich, ein Zertifikat auszufüllen. Das Unternehmen hat aber damit seine Pflicht zur Zurverfügungstellung eines Tests erfüllt - so der aktuelle Stand der Dinge.

    !! Bei 2. und 3. muss das Unternehmen die Testungen vorab bei dem regionalen Gesundheitsamt anzeigen. Der Link befindet sich in der oben genannten Verordnung auf Seite 2 oder direkt hier.

“Systemrelevanz” von Unternehmen bzw. Kritische Infrastruktur aus Sicht des Staates

Systemrelevante Unternehmen

Bisher gibt es keine Definition, welches Unternehmen oder welche Branche „systemrelevant“ in Deutschland ist, da dies aus Sicht des Staates für die Coronavirus-Pandemie bisher nicht von Bedeutung war und eher ein umgangssprachlicher Begriff im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie ist (Die Systemrelevanz kam im Zuge der Finanzkrise von 2008/2009 für einige Kreditinstitute auf). Keine deutsche Behörde stellt daher derzeit entsprechende Systemrelevanz-Bescheinigungen aus.

Kritische Infrastruktur

In dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik („BSI-Gesetz“) hat der Bund jedoch sogenannte „Kritische Infrastrukturen“ (KRITIS) definiert. Zur Bewältigung der Coronavirus-Pandemie erlassen die einzelnen Bundesländer dazu Anordnungen mit direkten Auswirkungen auf KRITIS-Betreiber. Für diese Betreiber können daher Sonderregelungen in einzelnen Bereichen gelten.
Welche Unternehmen in diesem Kontext als KRITIS-Betreiber gelten, richtet sich ausschließlich nach den von den zuständigen (Landes-)Behörden bekannt gegebenen Kriterien, die zwar teils auch auf der bundesweit geltenden BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV), die das BSI-Gesetz konkretisiert, beruhen, jedoch nicht zwingend identisch sind (bei der Anwendung von Landesrecht sind damit die in der BSI-KritisV enthaltenen Festlegungen für die Bestimmung von KRITIS-Betreibern nicht zwingend maßgeblich). Auch KRITIS-Betreiber im Sinne der BSI-KritisV unterfallen damit nicht in jedem Fall den Sonderregelungen, die Bundesländer - jeweils bezogen auf ihre Landesgebiete - erlassen.
Die ab dem 23. April 2020 gültige Definition des Personals kritischer Infrastrukturen (und damit auch der Branchen) für Nordrhein-Westfalen zum Zwecke der Kinder-Notbetreuung finden Sie hier. Dies ist bisher der einzige Anwendungszweck der Definition von KRITIS-Betreibern, die Ausstellung der Bescheinigung erfolgt aber durch die Betreiber selbst. Keine Behörde in Nordrhein-Westfalen – und auch keine IHK – stellt daher irgendwelche Bescheinigungen für KRITIS-Betreiber aus. Eine Registrierung von Unternehmen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur im Sinne der Bundesrechtsverordnungen, die eine der beiden Behörden betreffen, ist für eine selbst ausgestellte Bescheinigung hilfreich.
Grundsätzlich empfiehlt es sich, zur Klärung von Fragen in diesem Zusammenhang mit den zuständigen Behörden in den Kreisen und kreisfreien Städten bzw. dem zuständigen Landesarbeitsministerium Nordrhein-Westfalen in Kontakt zu treten.
Einen Leitfaden für Unternehmen, die in den Branchen der Kritischen Infrastruktur tätig sind, bietet das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Infrarot-Schleuse | Vorlage Negativ-Test | Fieber messen am Ladeneingang

Können die Mitarbeiter beim Betreten des Gebäudes zur Temperaturmessung durch eine Infrarot-Schleuse geschickt werden? 

Da bislang nicht eindeutig geklärt ist, ob das Vorhandensein von Fieber schlechthin als Indiz für eine Corona-Infektion gilt, sollte die Fiebermessung, wenn überhaupt, durch einen Betriebsarzt erfolgen. Dieser ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden.

Kann von den Kunden die Vorlage eines negativen Tests verlangen werden?

Aufgrund des bestehenden Hausrechts und der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit ist dies grundsätzlich möglich.

Kann bei den Kunden am Ladeneingang Fieber gemessen werden? 

Eine Entscheidung zu dieser Frage steht bislang noch aus. Da beim Scannen die Speicherung der Daten automatisch erfolgt, werden mit der Fiebermessung auch personengebundene Daten gespeichert. Deshalb ist auch hier Vorsicht geboten. 

Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

Da die Informationen zur Gesundheit besonders sensible Daten sind, stellt sich die Frage, ob und wie personenbezogene Daten von Mitarbeitern sowie Gästen und Besuchern bei im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie stehenden Maßnahmen verarbeitet werden können.  Informationen dazu befinden sich auf den Seiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.

Weitere FAQ zu Corona-Tests

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) informiert auf der Internetseite FAQ zu Corona-Tests über praktische Aspekte des Testens im Betrieb und fortlaufend auch über die sich aktuell rasch ändernden Regelungen. 

Kann von den Kunden die Vorlage eines negativen Tests verlangen werden?

Aufgrund des bestehenden Hausrechts und der grundsätzlich bestehenden Vertragsfreiheit ist dies grundsätzlich möglich.
Darüber hinaus gilt natürlich immer die verpflichtende Umsetzung der Regelungen aus der aktuellen Coronaschutzverordnung NRW. Weitere Informationen finden Sie hier.