Recht und Steuern

Werbung mit Neuheit

Werbung mit Begriffen wie "neu", "Neueröffnung", "Neuheit" und ähnlichen Aussagen
Für Kaufleute hat das Wort "neu" einen guten Klang. Soll es doch auf Tatkraft, Anpassungsfähigkeit und Investitionsbereitschaft hinweisen. Bei der Verwendung dieses "Signalwortes" sind die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) über die irreführende Werbung (§ 5) zu beachten.
Äußerungen des Verkäufers gehören zur Beschaffenheit der Ware
Wichtig ist, dass auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder eines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, zur Beschaffenheit der Waren gehören.
Sachmangel aufgrund irreführender Werbung
Wenn der Käufer also nach einer Werbemaßnahme des Verkäufers bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (etwa "extrem umweltverträglich", obwohl das Produkt sich in keiner Weise von den übrigen Produkten am Markt unterscheidet), dann hat die Sache einen Mangel, obwohl sie der Produktbeschreibung entspricht und qualitativ einwandfrei ist. Wenn solche Werbeaussagen nicht zutreffen, kann ein Sachmangel vorliegen, der zu Gewährleistungsansprüchen (auf Wandlung, Minderung, Schadensersatz) des Käufers führen kann. Der Verkäufer haftet für öffentliche Äußerungen dann nicht, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen musste oder wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt waren oder wenn sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnten. Wer unangenehme Auseinandersetzungen mit Käufern über beworbene Eigenschaften vermeiden will, sollte übertriebene Werbung vermeiden.
Wahre Aussage
Aussagen, die auf Neuheit hindeuten, wie zum Beispiel "neu", "erstmalig", "jetzt", "neuer Besitzer" oder "vollständig renoviert", müssen wahr sein.
Ereignis nicht lange zurück
Die Tatsache, mit der geworben wird, darf aber auch zeitlich nicht allzu lange zurückliegen, da sonst beim Publikum der irrige Eindruck entstehen kann, die Neuerung sei gerade erst eingetreten. Wirbt zum Beispiel ein Zeitungsverlag in einer Anzeige unter der fettgedruckten Überschrift "Wir bieten mehr" mit dem Hinweis, die erweiterte Großraumausgabe des Blattes biete jetzt mehr lokale Nachrichten als die frühere Stadtausgabe oder Zeitung, so werden zumindest die Leser, die das Blatt nicht ständig lesen, über den Zeitpunkt der Erweiterung der Zeitung irregeführt, wenn dieser schon drei Monate zurückliegt.
Die Länge des Zeitraums, innerhalb dessen eine Werbung mit der "Neuheit" zulässig ist, hängt von der jeweiligen Branche und Warenart ab und lässt sich nur für den Einzelfall bestimmen. Die Werbung "Jetzt im neuen Haus" für die schon ein halbes Jahr zurückliegende Verlegung des Geschäfts eines Möbeleinzelhändlers wurde von einem Gericht als nicht irreführend angesehen; hier steht ohnehin nicht die Werbung mit den neuen Geschäftsräumen, sondern der Hinweis auf die Verlegung des Geschäftslokals im Vordergrund. Im Pharmabereich ist eine Werbung mit der Neuheit eines Produktes auch noch ein Jahr nach dem ersten Inverkehrbringen zulässig.
Neueröffnung/Wiedereröffnung
Wird auf eine "Neu-Eröffnung" eines Möbelgeschäftes hingewiesen, so ist nach einer Gerichtsentscheidung die Werbung irreführend, wenn das Geschäft nicht erstmals eröffnet, sondern nach vorübergehender Schließung wiedereröffnet wird. Bei einer "Neu-Eröffnung" erwartet der Käufer günstigere Einkaufsmöglichkeiten als bei einer Wiedereröffnung.
Fabrikneu
Eine Sache ist nur "fabrikneu", wenn sie noch nicht benutzt worden ist, durch Lagerung keinen Schaden erlitten hat und nach wie vor in der gleichen Ausführung hergestellt wird. Dies gilt jedenfalls für Waren des täglichen Bedarfs, die einem ständigen Verschleiß unterliegen. Ein (Tonband-)Gerät darf nicht mehr als "fabrikneu" bezeichnet werden, wenn die Originalnummer ausgeschliffen und durch eine andere ersetzt worden ist und als Folge die Garantiehaftung des Herstellers entfällt.
Besonderheiten im Automobilhandel
Neuwagen dürfen nur dann als "fabrikneu" verkauft werden, wenn das betreffende Modell zur Zeit des Kaufabschlusses weiterhin völlig unverändert in Ausstattung und technischer Ausführung hergestellt wird, wenn es - abgesehen von der Überführung vom Hersteller zum Händler - nicht benutzt worden ist, wenn es infolge längerer Standzeit keine Mängel (zum Beispiel Roststellen) aufweist und wenn zwischen Herstellung des Fahrzeugs und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als 12 Monate liegen.
Das KFZ muss zudem auch modellneu sein. Auslaufende Modelle sind besonders zu kennzeichnen; maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist die Produktionsumstellung. Jeder Modellwechsel sei mit einer aufwendigen Umrüstung von Produktionsanlagen verbunden. Daher sei der Termin den Händlern bekannt, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 16.07.2003, Az. VIII ZR 243/02.
Ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw ist auch dann noch als fabrikneu anzusehen, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Es handelt sich dabei um eine besondere Form des Neuwagengeschäftes. Der Kunde erwirbt auch in diesen Fällen ein fabrikneues Fahrzeug und nicht einen Gebrauchtwagen, so der BGH in seinem Urteil vom 12.01.2005, Az. VIII ZR 109/04. Die kurzfristige Zulassung dient nicht der Nutzung des Fahrzeugs, sondern ermöglicht es dem Autohändler unter anderem, dem Käufer einen gegenüber dem Listenpreis erheblichen Preisnachlass zu gewähren.