Recht und Steuern

Schluss-, Räumungs-, Jubiläums- und sonstige Sonderverkäufe

Wettbewerbsrecht:
Schlussverkäufe, Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und sonstige Sonderveranstaltungen
Schlussverkäufe, Räumungsverkäufe, Jubiläumsverkäufe und sonstige Sonderveranstaltungen sind im aktuellen Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nicht mehr ausdrücklich geregelt. Das bedeutet, dass die Ankündigung und Durchführung von Sonderveranstaltungen, speziell von Schlussverkäufen, Räumungsverkäufen und Jubiläumsverkäufen, heute grundsätzlich zulässig sind.
1. Schlussverkäufe
Nach Wegfall der früher gesetzlich geregelten Winter- und Sommerschlussverkäufe können Schlussverkäufe heute unbeschränkt durchgeführt werden. Da sie nach wie vor eine starke Anziehungswirkung auf Verbraucher haben und die früheren Termine den Verbrauchern noch vertraut sind, kann es sinnvoll sein, gemeinsame Aktionen durchzuführen, die sich beispielsweise auf einen ganzen Stadtbezirk oder die ganze Region beziehen. Solche Aktionen können zum Beispiel durch örtliche Werberinge oder Einzelhandelsverbände koordiniert werden. Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass es nicht zu unzulässigen Preisabsprachen hinsichtlich der Höhe der Preisreduzierungen zwischen teilnehmenden Unternehmen kommen darf. Außerdem darf kein Druck gegenüber anderen Unternehmen zur Teilnahme an solchen Schlussverkäufen ausgeübt werden.
Allerdings sind Schlussverkäufe wie alle Sonderaktionen auch nach dem aktuellen Recht dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass ein Schlussverkauf auf einen überschaubaren Zeitraum beschränkt sein sollte. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Schlussverkäufe der Räumung der Lager von Saisonware dienen. "Dauer-Schlussverkäufe" darf es auch nach neuem Recht nicht geben - davon abgesehen, dass sie auch unter Marketingaspekten sinnlos sind, weil sie sich selbst den Charakter einer Sonderaktion nehmen.
2. Räumungsverkäufe
Einschränkende Bestimmungen für Räumungsverkäufe gibt es ebenfalls nicht mehr. Das bedeutet, dass Räumungsverkäufe aus den verschiedensten Gründen durchgeführt werden können, zum Beispiel bei Aufgabe des Geschäfts, einer Abteilung oder Filiale, bei einem Umzug, bei Auflösung eines Sortiments oder bei einem Umbau oder einer Renovierung.
Auch für Räumungsverkäufe gilt das Verbot der Irreführung. Der für die Räumung angegebene Grund muss tatsächlich vorliegen und darf nicht vorgeschoben sein. Bei einem Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe muss das Geschäft tatsächlich innerhalb eines überschaubaren, allerdings im Gesetz nicht festgelegten Zeitraums geschlossen werden. "Dauer-Räumungsverkäufe" sind nicht zulässig. Nach § 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Ziffer 15. des Anhangs ("Schwarze Liste") ist die unwahre Angabe gegenüber Verbrauchern, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen, stets unzulässig. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 11.09.2008 ist die Angabe eines Endzeitpunkts einer Verkaufsförderungsmaßnahme aber grundsätzlich nicht erforderlich, sondern nur dann, wenn eine zeitliche Begrenzung tatsächlich existiert. Nach einem BGH-Urteil vom 30.04.2009 muss der Beginn einer Verkaufsförderungsmaßnahme (hier: "Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe") in der Werbung nur dann angegeben werden, wenn die Maßnahme noch nicht läuft.
3. Jubiläumsverkäufe
Auch Jubiläumsverkäufe unterliegen keinen Beschränkungen mehr. Das bedeutet, dass Jubiläen nach beliebigen Zeitabläufen und aus beliebigen Anlässen gefeiert werden können (zum Beispiel nach einem oder mehreren Jahren, jährlich beim Geburtstag des Unternehmens oder bei Vorliegen einer "Tagesschnapszahl" - "1111 Tage alt" - oder anlässlich eines persönlichen Jubiläums oder runden Geburtstags des Inhabers).
Nach dem auch hier geltenden Verbot der Irreführung ist zu beachten, dass der angegebene Grund für den Jubiläumsverkauf tatsächlich vorliegen muss und nicht vorgeschoben sein darf. Abzuwarten bleibt, ob es durch die Rechtsprechung als irreführend bewertet wird, wenn ein Jubiläumsverkauf über einen langen Zeitraum (zum Beispiel ein ganzes Jubiläumsjahr) veranstaltet wird. Irreführend wäre ein Jubiläumsverkauf, der in übermäßigem zeitlichen Abstand zum eigentlichen Jubiläum durchgeführt wird, um eine günstige Saison auszunutzen, zum Beispiel wenn das Jubiläum im März mit einem Jubiläumsverkauf in der Vorweihnachtszeit gefeiert wird.
4. sonstige Sonderveranstaltungen
Sonderveranstaltungen sind besondere Aktionen im Einzelhandel, die außerhalb des regelmäßigen Geschäftsverkehrs stattfinden und dem Kunden besondere Kaufvorteile bieten. Während es früher nur erlaubt war, mit Sonderangeboten (Preisreduzierungen auf einzelne Artikel) zu werben, darf heute das gesamte Warensortiment oder ein wesentlicher Teil des Sortiments pauschal reduziert werden. Sonderaktionen dürfen aus jedem beliebigen Grund durchgeführt werden, sei es eine Geschäftseröffnung oder Sortimentsumstellung, ein Stadtfest oder einfach nur schönes Wetter. Auch Sonderveranstaltungen ohne ausdrücklichen Anlass sind zulässig. Allerdings sind auch Sonderaktionen nach aktuellem Recht dem Verbot der Irreführung unterworfen. Das bedeutet insbesondere, dass der Verbraucher nicht über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie zum Beispiel Verfügbarkeit, Art, Menge, Beschaffenheit und Verwendungsmöglichkeit getäuscht werden darf. Auch darf der Anlass für eine Aktion nicht vorgeschoben sein.
Ein besonderer Fall der Irreführung ist die Mondpreiswerbung: Es ist irreführend, mit einer Preisreduzierung zu werben, wenn der ursprüngliche Preis nur für einen unangemessen kurzen Zeitraum tatsächlich verlangt wird. Damit soll unterbunden werden, das durch künstlich überhöhte und dann wieder "reduzierte" Preise dem Verbraucher besonders günstige Angebote vorgetäuscht werden, die tatsächlich keine "Schnäppchen", sondern oftmals immer noch zu teuer sind.
Ebenso irreführend ist die Lockvogelwerbung: Die günstigen Waren, die im Rahmen eines Sonderverkaufs angeboten werden, müssen in angemessener Menge vorhanden sein. Nach Ziffer 5. der "Schwarzen Liste" zum UWG stellt es eine unzulässige geschäftliche Handlung dar, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, er habe hinreichende Gründe für die Annahme, er werde nicht in der Lage sein, Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen. Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen. Als Gründe für eine Exkulpation des Unternehmers dürften eine unerwartete, außergewöhnlich hohe Nachfrage und unvorhergesehene Lieferschwierigkeiten, die er nicht zu vertreten hat, in Betracht kommen. Gelten Angebote für einen bestimmten Zeitraum, müssen sie grundsätzlich auch während des gesamten Zeitraums erhältlich sein.
Der Zusatz in der Werbung "Nur solange der Vorrat reicht" genügt nicht, um die Erwartung des Verbrauchers zu erschüttern, er erhalte die Ware zumindest innerhalb der ersten zwei Tage. Das werbende Unternehmen kann aber die Erwartungen des Verbrauchers minimieren, indem es den genauen Vorrat angibt, zum Beispiel durch den Hinweis "lediglich 10 Monitore vorrätig".
Kurzfristangebote, die nur für wenige Stunden oder nur an einem verkaufsoffenen Sonntag gelten, können beim Verbraucher einen enormen Kaufdruck verursachen, weil kaum eine Möglichkeit besteht, ausreichende Preisvergleiche anzustellen. Das OLG Hamm hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 die Werbung eines Discount-Unternehmens, das erstmals in einer Sonntagsausgabe eines Werbeblattes für denselben Tag mit „Sonntagsverkauf von 11 bis 16 Uhr, 25 % auf alle Küchen, außer Werbeware” geworben hatte, für wettbewerbswidrig gehalten, weil die Entscheidungsfreiheit der Verbraucher durch Ausübung von Druck ohne sachlichen Grund beeinflusst worden sei. Denn bei hochpreisigen Artikeln (anders bei geringwertigen Gütern) sei ein auf nur fünf Stunden begrenztes Angebot nicht ausreichend, weil der Verbraucher eine längere Zeit zum Überdenken der Kaufentscheidung erhalten müsse. Die Wettbewerbswidrigkeit einer solchen Werbung kann dadurch vermieden werden, dass der zeitliche Rahmen für Sonderverkäufe großzügiger gewählt wird.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob eine geplante Werbung zulässig ist, fragen Sie Ihre IHK, Ihren Fachverband oder Ihren Rechtsanwalt, bevor Sie eine Abmahnung durch einen Wettbewerber oder einen hierzu befugten Verband riskieren.