Recht und Steuern

Regeln bei der E-Mail-Werbung

Regeln bei der E-Mail-Werbung

Bei der kommerziellen Kommunikation per E-Mail ist nach dem Telemediengesetz (TMG) seit dem 01.03.2007 zu beachten, dass in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verheimlicht oder verschleiert werden dürfen (§ 6 Abs. 2 TMG). Der Empfänger soll in die Lage versetzt werden, allein aus der Kopf- und Betreffzeile den Absender und den Charakter der Nachricht schnell und zutreffend zu erfassen, ohne die Nachricht öffnen zu müssen. Verstöße gegen diese Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.

Das TMG fasst Bestimmungen des früheren Teledienstegesetzes (TDG), des Teledienstedatenschutzgesetzes (TDDSG) und des Mediendienstestaatsvertrages zusammen und vereinheitlicht das Recht der Tele- und Mediendienste.

Die genannte Vorschrift ergänzt § 7 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Danach wird eine Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, stets als unzumutbare Belästigung und damit unlautere Wettbewerbshandlung sanktioniert. Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach dem UWG können aber nur von Mitbewerbern und den anerkannten Klageverbänden, zum Beispiel den Industrie- und Handelskammern und den Handwerkskammern, geltend gemacht werden, nicht aber von Verbrauchern oder Unternehmen, die nicht in Konkurrenz zu dem Werbenden stehen. § 6 Abs. 2 TMG gilt dagegen auch außerhalb von Wettbewerbsverhältnissen und auch dann, wenn eine Einwilligung des Empfängers in Bezug auf den Erhalt von Werbe-E-Mails vorliegt oder wenn bereits eine Geschäftsbeziehung besteht, eine unlautere Werbung nach dem UWG also nicht vorliegt.