Recht und Steuern

Adressbuchschwindel

Adressbuchschwindel und Formularfallen
Achtung vor fingierten Rechnungen und Eintragungsanträgen
Adressverzeichnisse, auch nach Branchen geordnet, sind inzwischen allgemein erhältlich. Sie enthalten wertvolle Angaben über Adressen und Warenangeboten von Firmen und dienen damit oft der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen. Leider wird aber die Bereitschaft von Unternehmen, sich in ein solches Werk aufnehmen zu lassen, von unseriösen Anbietern ausgenutzt. Dabei werden den "Opfern" Formularschreiben zugesandt, die wie eine Rechnung aussehen. Wer nicht genau hinschaut, geht leicht von einer bereits vorgenommenen Bestellung aus und inseriert dann in einem Verzeichnis, das sowohl für ihn als auch für den Geschäftsverkehr wertlos ist.
Grundsätzlich gilt: Wer Rechnungen erhält, sollte überprüfen, ob ein Auftrag erteilt wurde. Gleiches gilt für Schreiben, mit denen eigene Daten bestätigt oder aktualisiert werden sollen. Ist keine Auftragserteilung feststellbar, lohnt der Blick ins Kleingedruckte der Formulare. Dort befindet sich meist ein versteckter Hinweis auf die Kostenpflichtigkeit des (Achtung!) Angebotes. Enthält das Schreiben keinen entsprechenden Hinweis, sollte der Rechnungssteller schriftlich zum Nachweis der Auftragserteilung aufgefordert werden. Ein seriöses Unternehmen dürfte diesen Nachweis prompt und ohne Schwierigkeiten erbringen können. Drängt sich der Eindruck auf, dass es sich um einen Schwindel handelt, bietet sich die Kontaktaufnahme mit der Industrie- und Handelskammer und/oder der nächsten Polizeidienststelle an. Ebenso können die Formulare im Original dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität (DSW), Landgrafenstr. 24 B, 61348 Bad Homburg (siehe auch unter "Externe Links"), zugeschickt werden. Dieser überprüft die Formulare auf ihre wettbewerbsrechtliche Relevanz und leitet im Bedarfsfall entsprechende Verfahren ein. Aufgrund des regelmäßig starken Beschwerdeaufkommens kann der DSW allerdings nur seine Mitglieder über den Sachstand des Verfahrens informieren.
Merkmale zur Erkennung unseriöser Angebote:
  • Der Absender des Werbeschreibens und das beworbene Objekt sind unbekannt. Die genannten Kommunikationsadressen sind unvollständig (sogenannte Briefkastenfirmen).
  • Begleitinformationen über das beworbene Objekt fehlen (zum Beispiel Auflagenhöhe, Werbewirksamkeit, differenziertes Preis-/Leistungsangebot).
  • Gestaltung und Inhalt des Schreibens lassen keinen eindeutigen Angebotscharakter erkennen (Preise und Verlagsleistungen müssen für den Empfänger nachvollziehbar sein).
  • In der Regel wird erst bei kritischer Durchsicht der rückseitig im Kleinstdruck wiedergegebenen Geschäftsbedingungen erkennbar, wie und für welchen Zeitraum ein Auftrag zustande kommt.
  • Eingedruckte Kunden- oder Registrierungsnummern sollen suggerieren, dass bereits Geschäftsverbindungen bestehen.
  • Zeichen und Symbole, wie sie von amtlichen oder öffentlichen Einrichtungen verwendet werden (zum Beispiel Bundesadler, Eurosterne, Telekom-Zeichen) sollen die Zahlungsbereitschaft beim Kunden erhöhen.
  • Behauptungen wie "…in Zusammenarbeit mit der IHK…/Polizei…" oder "…alle Mitwettbewerber sind bereits aufgenommen…", sollen verdeutlichen, dass eine Quasi-Eintragungspflicht bestehe.
  • Beigefügte bereits ausgefüllte Überweisungsträger sollen eine Zahlungsverpflichtung vortäuschen.
  • Als Korrekturabzug getarnte Werbeschreiben, die für den Fall einer Unterzeichnung einen kostenpflichtigen Eintrag zur Folge haben. Der Textvorschlag soll außerdem den Eindruck erwecken, es bestehe bereits eine Geschäftsverbindung.
  • Auf wenige Tage begrenzte Fristsetzungen zur Unterzeichnung oder Überweisung sollen die Entscheidung beeinflussen.
In vielen Fällen kommt es leider nach wie vor zu Zahlungen oder Unterschriftsleistungen auf rechnungsähnlich aufgemachte Angebotsformulare. Der Irrtum wird meist erst dann bemerkt, wenn beispielsweise durch die Presse auf solche Massenaussendungen hingewiesen wird. Je nach Zeitablauf empfiehlt sich folgende Vorgehensweise: Zunächst sollte versucht werden, die Überweisung bei der eigenen Bank zu stornieren.
Ist eine Stornierung nicht mehr möglich (spätestens nach zwei Wochen), kommt die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung in Betracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt jedoch nicht schon dann ein Anfechtungsgrund vor, wenn die Werbung täuschungsgeeignet und damit wettbewerbswidrig ist. Für eine Anfechtung muss vielmehr im Einzelfall festgestellt werden, dass beim Anbieter ein Täuschungswille vorlag. Dieser Täuschungswille kann beispielsweise darin zum Ausdruck kommen, dass das Angebot objektiv falsche Tatsachen enthält oder der Angebotscharakter durch die Aufmachung des Schreibens völlig in den Hintergrund tritt. Das Anfechtungsschreiben sollte per Einschreiben an den Anbieter geschickt werden. Gleichzeitig empfiehlt es sich, vorsorglich eine Kündigung des Vertrages auszusprechen und die Firma unter Fristsetzung aufzufordern, den bereits geleisteten Betrag zu erstatten. Wird dies verweigert oder erfolgt keine Reaktion, bietet sich spätestens zu diesem Zeitpunkt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes an. Erfolgsaussichten für ein Rückforderungsverfahren, welches jeder Betroffene selbst einleiten muss, bestehen aber grundsätzlich nur dann, wenn das Unternehmen noch greifbar ist. Auch diesbezüglich lohnt eine Nachfrage bei der Industrie- und Handelskammer oder beim zuständigen Handelsregister. Ebenso lohnt die Kontaktaufnahme mit der Empfängerbank, also derjenigen Bank, bei der das Konto der begünstigten Firma eingerichtet ist.
Wird der Irrtum erst nach etwa einem Jahr bemerkt, wenn eine Folgerechnung ins Haus flattert, kann ebenfalls noch eine Anfechtung erklärt werden. In diesem Fall bittet der DSW um Zusendung sämtlicher relevanten Unterlagen (ursprüngliche Formularaussendung, aktuelle Rechnung, eventuelle Mahnung) im Original. Auf dieser Grundlage kann sodann ein neues wettbewerbsrechtliches Verfahren eingeleitet werden, um die unzulässige Forderungsbeitreibung zu verhindern.
Handelsregisterveröffentlichungen
In ähnlicher Weise werden immer wieder auch Firmen getäuscht, die die Eintragungen in das Handelsregister beantragt haben. Eintragungen werden im Bundesanzeiger, in lokalen Blättern und zum Teil auch im Handelsblatt veröffentlicht. Diese Veröffentlichungen bieten Adressbuchverlagen und anderen Unternehmen Veranlassung, ihre Leistungen anzubieten, wie etwa die Aufnahme in ein Adressbuchwerk oder die Anfertigung einer Urkunde über die Handelsregistereintragung. Selbstverständlich steht es jeder ins Handelsregister eingetragenen Firma frei, solche Angebote anzunehmen oder abzulehnen. Teilweise sind solche Eintragungen auch im Interesse des Unternehmens wünschenswert.

Aus Erfahrung ist jedoch festzustellen, dass immer wieder fälschlicherweise davon ausgegangen wird, es bestehe eine Verpflichtung zur Annahme solcher Angebote. Vielfach wird von unseriösen Anbietern bewusst dieser Eindruck hervorgerufen, indem häufig Angebote in Form vorbereiteter Überweisungsaufträge übersandt werden, die irrtümlich bezahlt werden, weil von einer entsprechenden Verpflichtung ausgegangen wird.

Die Kammer empfiehlt daher dringend, sehr vorsichtig zu sein, die Angebote genau zu prüfen und zu beachten, dass keine Verpflichtung zu einer weiteren Veröffentlichung der Handelsregistereintragung oder zum Abschluss irgendwelcher Rechtsgeschäfte besteht.
In Zweifelsfällen wenden Sie sich gerne an Ihre Industrie- und Handelskammer.