Recht und Steuern

Markensatzung Solingen


Markensatzung
der Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid für die Benutzung der Gemeinschaftsmarke "Solingen" vom 30.11.2005 zuletzt geändert am 24.06.2020
Die deutsche Stadt Solingen ist das Zentrum der deutschen Schneidwarenindustrie. Seit acht Jahrhunderten werden hier Schneidwaren hergestellt. Diese Produkte verfügen über eine ausgezeichnete Qualität. Dank hochwertiger Werkstoffe, gut ausgebildeter Mitarbeiter und hervorragender Verarbeitung erfreuen sich die mit der Bezeichnung "Solingen" versehenen Schneidwaren einer besonderen Wertschätzung in der ganzen Welt.
Der Name Solingen ist in Deutschland durch die Verordnung zum Schutz des Namens Solingen (Solingenverordnung) geschützt. Die Solingenverordnung macht die Verwendung des Namens für Schneidwaren davon abhängig, dass die Produkte in Solingen hergestellt wurden und einen bestimmten Qualitätsstandard aufweisen. Bei der Bezeichnung handelt es sich also um eine Herkunfts- und Qualitätsangabe.
Obwohl die Bezeichnung "Solingen" als geographische Herkunftsangabe auch in anderen Ländern über wettbewerbs- oder markenrechtliche Bestimmungen Schutz genießt, wird der Name immer wieder für Billigprodukte verwendet, die nicht in Solingen hergestellt wurden. Dadurch wird der Verbraucher getäuscht, der Ruf der echten Solinger Produkte stark beeinträchtigt und die Solinger Schneidwarenwirtschaft erheblich geschädigt.
Der Markenschutz soll zu einer Stärkung des berühmten Namens führen.
§ 1 Organisation, Sitz, Vertretung
(1) Die Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid (im Folgenden: IHK) ist eine Körperschaft des deutschen öffentlichen Rechts. Ihre Aufgabe ist es unter anderem, für die Einhaltung der Regeln des fairen Wettbewerbs zu wirken und die gewerbliche Wirtschaft des Kammerbezirks zu fördern.In diesem Sinne versteht es die IHK als ihren Auftrag, sich für den Schutz des Namens „Solingen“ einzusetzen und präventive wie repressive Maßnahmen gegen Verletzungen des Namens zu ergreifen.
(2) Der Sitz der IHK ist Wuppertal. Der Bezirk umfasst die Gebiete der drei Städte Wuppertal, Solingen und Remscheid.
(3) Die IHK wird gemäß IHK-Gesetz in Verbindung mit der Satzung der Kammer vertreten durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer.
§ 2 Mitgliedschaft zur IHK
Zur IHK gehören nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (IHK-Gesetz) alle Gewerbetreibenden, die im Bezirk der IHK eine gewerbliche Niederlassung, Betriebsstätte oder Verkaufsstelle unterhalten, soweit sie nicht der Handwerkskammer angeschlossen sind. Alle Hersteller von Schneidwaren, die in der Stadt Solingen eine selbständige oder unselbständige Niederlassung unterhalten, sind demnach Mitglieder der IHK.
§ 3 Gemeinschaftskollektivmarke
Die IHK ist Inhaberin folgender Gemeinschaftskollektivmarke:
„Solingen“
Die Wortmarke „Solingen“ ist beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt unter der Registernummer 002988285 in den Klassen 7, 8, 14 und 21 registriert.
§ 4 Bedingungen für die Benutzung der Marke
(1) Die Marke „Solingen“ darf nur für solche Schneidwaren benutzt werden, die
(a) in allen wesentlichen Herstellungsstufen innerhalb des Solinger Industriegebiets bearbeitet und fertiggestellt worden sind und
(b) die in Ziffer 4 genannten Qualitätsanforderungen erfüllen.
(2) Das Solinger Industriegebiet umfasst das Gebiet der kreisfreien Stadt Solingen und das Gebiet der im Kreis Mettmann gelegenen Stadt Haan.
(3) Wesentliche Herstellungsstufen für Schneidwaren gemäß Ziffer 1 Buchstabe a sind:
(a) bei der Herstellung von Schneidwaren:
  • die Formgebung, warm
  • die Formgebung, kalt
  • die mechanische Bearbeitung
  • die Wärmebehandlung
  • die Oberflächenbearbeitung, mechanisch
  • die Oberflächenbearbeitung, galvanisch/chemisch
  • der Fertigschliff
(b) die Montage
  • von Kunststoffgriffen
  • von Holzgriffen
  • von Stahlgriffen
  • von Gussgriffen
  • von Griffen aus anderen Materialien
  • von Funktionshälften und sonstigen Funktionsteilen
(c) die Fertigmontage von Instrumenten
(4) Qualitätsanforderungen gemäß Ziffer 1 Buchstabe b:
Zugelassen sind Werkstoffe aller Art, die bei entsprechenden Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren geeignet sind, den arteigenen Verwendungszweck des Produktes zu erfüllen. Bei der Verwendung eines anderen Werkstoffes oder Stahles als unten genannt muss eine den nachstehenden Anforderungen entsprechende Mindestqualität erfüllt sein. Die Beschreibung der Merkmale, die einzelne Schneidwaren aufweisen müssen, orientiert sich an den üblichen Schneidwaren. Sondermodelle mit bestimmungsgemäßen, funktionsgerechten Abweichungen sollen dadurch nicht von der Solingenfähigkeit ausgeschlossen sein.
Grundsätzlich gilt der Stand der Technik, der in nationalen, europäischen oder internationalen Normen niedergelegt ist, sofern in den folgenden Regelungen nichts anderes bestimmt ist. Der Stand der Technik ist auch dann erfüllt, wenn der Fachbeirat Solingenschutz der Bergischen Industrie- und Handelskammer Wuppertal-Solingen-Remscheid eine Regelung verbindlich festgelegt hat, auch wenn sie durch europäische oder internationale Normungsgremien noch nicht verabschiedet worden ist.
(a) Produkte aus nichtrostendem Stahl
  • Messer
    Erfüllung der Anforderungen gemäß DIN EN ISO 8442-1
  • Für Freihandmesser (Messer, mit denen das Schneidegut nicht auf einer festen Unterlage, sondern in der Hand geschnitten / geschält wird) mit einer Klingenlänge von maximal 9 cm gelten die DIN EN ISO 8442-1 Punkt 6.2. sowie die DIN EN ISO 8442-5 nicht.
  • Scheren
    Werkstoff: Stahl gemäß DIN EN 10088-1 - X46Cr13
    Scheren mit einer Länge von insgesamt weniger als 130 mm (5“) müssen eine Mindesthärte von 52 HRC haben, größere Scheren eine Mindesthärte von 55 HRC.
  • Bestecke
    – Versilberte und nichtrostende Essbestecke:
    Erfüllung der Anforderungen gemäß DIN EN ISO 8442-2
    – Vergoldete Essbestecke:
    Erfüllung der Anforderungen gemäß DIN EN ISO 8442-4
  • Rasiermesser und Rasierklingen
    Werkstoff: Keine spezifischen Angaben
    Mindesthärte für Rasiermesser 58 HRc
    Mindesthärte für Rasierklingen 55 HRc
  • Hand- und Fußpflegegeräte mit schneidender und spanender Funktion einschließlich Nagelknipsern
    Werkstoff gemäß DIN EN 10088 - X20Cr13
    Mindesthärte 48 HRc
    Mindesthärte für Hautzangen 46 HRc
  • Hand- und Fußpflegegeräte mit schneidender und spanender Funktion einschließlich Nagelknipsern
    Werkstoff gemäß DIN EN 10088 - X20Cr13
    Mindesthärte 48 HRc
    Mindesthärte für Hautzangen 46 HRc
  • Nagelfeilen
    – beschichtete Nagelfeilen
    Werkstoff gemäß DIN EN 10088 - X39Cr13
    Die Beschichtung der Nutzschicht darf beim Biegen bis zur plastischen
    Verformung nicht abplatzen. Die Feile muss in ihrer Gesamtlänge „federhart"
    sein, das heißt, bei gehärteten Bandstählen eine Mindesthärte von 48 HRC, bei
    ungehärteten Stählen eine Mindestbiegefestigkeit von 1200 n/mm² besitzen.– geschlagene Nagelfeilen
    Werkstoff gemäß DIN EN 10088 - X39Cr13
    Mindesthärte HRC 49
  • Pinzetten
    Werkstoff: korrosionsbeständiger Stahl oder NE-Material,
    keine spezifischen Angaben
    Das Material muss so beschaffen sein, dass die je nach Verwendungszweck erforderliche Spitzen- und Federstellung erhalten bleibt.
(b) Produkte aus unlegierten Qualitätsstählen
  • Messer
    Werkstoff gemäß DIN EN 10083 - 1 C 45 - TN
    Mindesthärte 50 HRc
  • Scheren
    Werkstoff gemäß DIN EN 10083 - 1 C 45 - TN
    Scheren mit einer Länge von insgesamt weniger als 130 mm (5“) müssen eine Mindesthärte von 52 HRC haben, größere Scheren eine Mindesthärte von 55 HRC.
  • Bestecke
    Bestecke aus unlegierten, ungeschützten Stählen sind nicht zulässig.
  • Rasiermesser und Rasierklingen
    Werkstoff: Mindestens 1,1% C
    Mindesthärte 60 HRc
  • Hand- und Fußpflegegeräte mit schneidender und spanender Funktion einschließlich Nagelknipsern
    – Werkstoff gemäß DIN EN 10083 - 1 C 35 - TN
    Mindesthärte 45 HRc
    – Werkstoff gemäß DIN EN 10083 - 1 C 45 - TN
    für Nagelknipser sowie für Haut- und Nagelzangen
    Mindesthärte für Nagelknipser 48 HRc
    Mindesthärte für Haut- und Nagelzangen 46 HRc
  • Nagelfeilen
    – beschichtete Nagelfeilen
    Werkstoff gemäß DIN EN 10083 - 1 C 60
    Die Beschichtung der Nutzschicht darf beim Biegen bis zur plastischen
    Verformung nicht abplatzen. Die Feile muss in ihrer Gesamtlänge „federhart"
    sein, das heißt, bei gehärteten Bandstählen eine Mindesthärte von 48 HRC, bei
    ungehärteten Stählen eine Mindestbiegefestigkeit von 1200 N/mm² besitzen.
    Andere Trägermaterialien sind zulässig.
    – geschlagene Nagelfeilen
    Werkstoff gemäß DIN EN 10083 - 1 C 45
    Mindesthärte 55 HRC
  • Pinzetten
    Werkstoff: keine spezifischen Angaben
    Das Material muss so beschaffen sein, dass die je nach Verwendungszweck erforderliche Spitzen- und Federstellung erhalten bleibt.
(c) Sonstige Anforderungen und Bestimmungen
  • Kriterien für die Härte
    Alle Härteangaben beziehen sich auf die schneidenden bzw. spanenden Teile der Produkte. Bei Messern wird hierunter das ganze Blatt bzw. die ganze Klinge, nicht nur die Schneide selbst verstanden. Die Werkstoffe müssen unter Berücksichtigung der für den betreffenden Stahl erforderlichen Temperaturführung gehärtet sein. Härte- und Gefügeuntersuchungen haben sich auf das ganze Blatt und die ganze Klinge zu erstrecken.
  • Rauigkeit
    Die Rauhigkeit der Tafelmesserklingen darf nicht über 3,0 µm nach Rz max, bei anderen Messern und bei Scheren nicht über 6 µm nach Rz max hinausgehen.
  • Kriterien für die Beschichtung
    Die Nickelschicht bei Scheren sowie Hand- und Fußpflegegeräten, wie Nagelfeilen, Haut- und Nagelzangen, Nagelknipsern und Pinzetten, muss mindestens 7µm betragen.
  • Geltung weiterer Normen
    Soweit für einzelne Produktgruppen weitere DIN EN bzw. ISO-Normen gelten, sind diese anzuwenden.
(d) Weitere Kriterien zur Funktionsfähigkeit einzelner Schneidwaren
  • Scheren
    Die Schneiden der Scheren sind gleich lang. Die Griffringe stehen planparallel. Die Schneidkante ist ohne Absatz gleichmäßig durchgehend geschliffen. Die Spitzen stehen aufeinander. Die Schere hat einen sauberen gleichmäßigen Gang über die gesamte Schnittlänge. Die Schere muss spätestens ab einem Drittel der Schneide (gemessen ab Schraube) bestimmungsgemäß schneiden. Die Schere schließt gleichmäßig ohne Unterschied im Druck. Das Verbindungselement darf sich beim Schneiden nicht von selbst lösen. Damit die Scherenhälften nicht aneinander „fressen“, das heißt, die härtere Hälfte sich in die weichere hinein arbeitet, haben die Scherenhälften bei Scheren bis zu einer Gesamtlänge von 130mm (5“) eine maximale Differenz von 2 HRC, bei größeren Scheren eine maximale Differenz von 1 HRC.
    Bei der Prüfung der „Solingen"-Fähigkeit von Scheren sind auch Gewerbe, Halm und Auge der Schere zu untersuchen. Die Oberfläche muss frei von Rissen, Graten und Korrosionsnarben sein.
  • Nagelzangen
    Beide Schenkel einer Zange müssen gleich lang sein. Die Schneiden müssen aufeinander fluchten und die gleiche Länge aufweisen. Locker geschlossen berühren sich nur die Spitzen der Schneiden, auf Druck berühren sich die Schneiden vollständig. Die Schneiden einer Hautzange müssen ein gleichmäßiges Schliffbild aufweisen. Die Schneidfähigkeit muss auf der gesamten Länge der Schneide gewährleistet sein.
  • Nagelknipser
    Die Schneide eines Knipsers muss auf der ganzen Schneidfläche schließen. Die Schneidfähigkeit muss auf der gesamten Länge der Schneide gewährleistet sein.
  • Hornhauthobel
    Der Schieber eines Hornhauthobels muss leichtgängig auf- und abziehbar sein. Die Klinge muss im Schieber fest anliegen, damit sich der Schneidspalt bei der Behandlung nicht vergrößert und die Spandickentoleranz nicht überschritten wird. Kunststoffgriffe müssen mit dem Metall aus hygienischen Gründen formschlüssig verbunden sein. Der Hobel darf sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch nicht plastisch verformen oder brechen.
  • Nagelfeilen
    Bei Nagelfeilen müssen alle Flächen außerhalb der Feilflächen, einschließlich der Kanten, entgratet und glatt sein. Feilflächen können sein: gehauen mit mindestens zwei Hieben, galvanisch aufgebrachte Körnungen, z.B. Saphir, galvanisch gestaltete oder geätzte Strukturen oder andere Oberflächen mit vergleichbarer Feilwirkung.
  • Pinzetten
    Eine Pinzette muss in der Spitze greifen. Die Pinzette muss Gegen-stände von der Stärke eines Haares greifen können. Beim Schließen der Pinzette darf sich diese auch auf Druck nicht an der Spitze öffnen. Bei Pinzetten müssen die Funktionshälften fest verbunden und rundum sauber entgratet sein. Die Federstellung muss einen gleichmäßigen Öffnungswinkel haben. Die Funktion der Greif-Enden muss sichergestellt sein.
§ 5 Art der Benutzung
(1) Die Markenbenutzer sind berechtigt, die Bezeichnung „Solingen“ für Schneidwaren, die den Anforderungen des § 4 Ziffer 1 genügen, zu verwenden; insbesondere sind sie berechtigt,
(a) ihre Schneidwaren mit „Solingen“ zu kennzeichnen,
(b) Verpackungen, Preislisten, Prospekte, Kataloge und andere Geschäftsunterlagen mit der Bezeichnung zu versehen,
(c) die Bezeichnung als Bestandteil in ihren Firmennamen aufzunehmen,
(d) die Bezeichnung als Bestandteil einer Marke zu verwenden, soweit die Bezeichnung mit anderen kennzeichnungskräftigen Begriffen verbunden wird,
(e) die Bezeichnung in sonstiger Weise in der Werbung für Schneidwaren zu gebrauchen.
(2) Markenbenutzer, die ihren Sitz nicht in Solingen haben oder die selbst keine Hersteller von Schneidwaren sind, dürfen die Marke nur in einer Weise verwenden, die eine Irreführung über ihre Branche, den Sitz ihres Unternehmens oder die Herkunft der von ihnen angebotenen Waren ausschließt.
§ 6 Rechte und Pflichten
(1) Rechte, die sich daraus ergeben, dass die Marke als Kollektivmarke beim Europäischen Harmonisierungsamt eingetragen ist, sowie wegen rechtswidrigen Markengebrauchs stehen der IHK als Markenträgerin zu.
(2) Im Fall von Verletzungen der Kollektivmarke ist die IHK berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Verletzung abzustellen und künftige Verstöße auszuschließen, insbesondere
(a) gegen den Verletzer Unterlassungs-, Vernichtungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen;
(b) Dritte mit der Verfolgung wettbewerbs- oder markenrechtlicher Ansprüche zu beauftragen;
(c) die zuständigen Straf- und Ordnungs- und Zollbehörden zu informieren.
(3) Die Mitglieder der IHK, welche die Gemeinschaftsmarke verwenden, sind verpflichtet, die Markensatzung einzuhalten. Sie sind darüber hinaus verpflichtet, der IHK mitzuteilen, wenn ihnen bekannt wird, dass die Kollektivmarke missbräuchlich von Dritten benutzt wird.
(4) Den Markenbenutzern ist es verboten,
(a) sich so zu verhalten, dass der Ruf der Marke, der Markenträgerin, der Solinger Schneidwaren oder der Solinger Schneidwarenhersteller beschädigt werden könnte,
(b) die Marke für Produkte zu verwenden, die die Voraussetzungen dieser Markensatzung nicht erfüllen;
(c) das Recht der Markenverwendung auf Dritte zu übertragen.
(5) Jeder, der die Marke im geschäftlichen Verkehr benutzt, ist verpflichtet, der IHK auf Anforderung alle Tatsachen darzulegen und durch Dokumente zu belegen, die eine Prüfung der Benutzungsbedingungen gemäß § 4 ermöglichen. Dazu gehört auch die Auskunft über die Herkunft der Produkte, Rohlinge und Produktteile, über Zulieferer und andere am Herstellungs- und Vertriebsprozess beteiligte Dritte, über den Ort der Herstellung sowie über die angewandten Produktionsmethoden und Qualitätsmerkmale der Produkte. Soweit ein Markenbenutzer selbst kein Hersteller ist, betrifft diese Auskunftspflicht alle ihm bekannten Umstände, insbesondere den Namen und die Anschrift seiner Lieferanten, den Zeitpunkt der erhaltenen Lieferungen sowie die Menge und Art der Produkte.