Achtung: Am 31. Dezember droht Verjährung
Die meisten Ansprüche verjähren nach drei Jahren
Verjährung bedeutet, dass Ansprüche von Unternehmern, Dienstleistern, aber auch von Verbrauchern nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr durchgesetzt werden können, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Verjährung etwa durch Verhandlungen oder Rechtsverfolgung gehemmt ist. Üblicherweise läuft die Verjährungsfrist am 31. Dezember ab.
Wann beginnt die Frist zu laufen?
Zweifelhaft kann sein, wann diese Frist zu laufen beginnt. Das Gesetz legt in den meisten Fällen der dreijährigen Regelverjährungsfrist den Beginn auf das Ende des Jahres fest, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 BGB). Weitere Voraussetzungen für den Fristbeginn sind, dass der Gläubiger von den anspruchbegründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis hat oder sie hätte kennen müssen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, verjähren die Ansprüche aber spätestens in zehn oder 30 Jahren nach der Entstehung des Anspruchs oder dem schadenauslösenden Ereignis. Neben Sonderregelungen für Verjährungsfristen im Erb- und Familienrecht gibt es wichtige Ausnahmen von der dreijährigen Regelverjährung im Kauf- und Werkvertragsrecht (§§ 438 Abs. 1, 634 a Abs. 1 BGB).
Verjährung rechtzeitig hemmen
Damit die Gläubiger der zum Jahreswechsel drohenden Verjährung nicht ausgesetzt sind, müssen sie der Verjährung entgegentreten. So kann die Verjährungsfrist unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend gehemmt werden, zum Beispiel wenn Vertragsparteien über die Gewährleistung verhandeln. Die Verjährung kommt durch diese Verhandlungen zum Stillstand und wird anschließend um diesen Zeitraum verlängert. Die Hemmung der Verjährung endet erst drei Monate nach Abbruch der Verhandlungen. Solche Verhandlungen sollten unbedingt schriftlich dokumentiert werden, damit die Hemmung der Verjährung im Falle einer gerichtlichen Klärung des Anspruchs belegt werden kann.
Mahnbescheid muss alsbald nach Jahresende zugestellt werden
Weitere wichtige Hemmungsgründe sind die Rechtsverfolgung, beispielsweise die Klageerhebung. Auch durch einen Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids und dessen Zustellung an den Schuldner wird die Verjährung gehemmt. Dabei braucht der Mahnbescheid nicht mehr im alten Jahr zugestellt zu werden. Es genügt, dass dies „alsbald” geschieht.
Die Hemmung endet in den Fällen der gerichtlichen Geltendmachung sechs Monate nach einer rechtskräftigen Entscheidung durch das Gericht oder einer anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Außergerichtliche Mahnungen hingegen hemmen die laufende Verjährung von Ansprüchen nicht. Wohl aber ein berechtigtes Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners.
Gewährleistungsansprüche
Gewährleistungsansprüche aus Kauf- und Werkverträgen verjähren nach zwei Jahren, aus Kaufverträgen über Immobilien verjähren nach fünf Jahren. Schadenersatzansprüche verjähren seit der Neuregelung nach drei Jahren, Forderungen aus gerichtlichen Titeln dagegen weiterhin nach dreißig Jahren.