Recht und Steuern

Transparenzregister: Übergangsfristen enden

Mit Ablauf des 31.12.2022 endet die letzte der drei Übergangsfristen für die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister.

Seit dem 01.08.2021 sind alle Unternehmen in Gesellschaftsform verpflichtet ihre wirtschaftlich Berechtigten im Transparenzregister zu melden. Für Gesellschaften, die von der sog. Mitteilungsfiktion profitierten, galt die Eintragungspflicht nicht sofort, sondern erst nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist. Die Mitteilungsfiktion betrifft Unternehmen, die bis zur Einführung des Transparenzregisters 2017 bereits entsprechende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten im Handelsregister hinterlegt hatten. Sie bekamen abhängig von der jeweiligen Rechtsform unterschiedlich langen Aufschub in Form von Übergangsfristen. Nun läuft auch die längste Übergangsfrist ab. Die Frist zum 31.12.2022 bezieht sich auf die Mitteilungen der offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften (auch GmbH & Co. KG) und eingetragenen Vereine. Bei den Vereinen besteht die Besonderheit, gem. § 20a GwG, dass die Eintragung durch den Vorstand nur vorgenommen werden muss, soweit nicht alle Vorstände ihren Wohnsitz in Deutschland und nicht nur die deutsche Staatsangehörigkeit haben, oder die wirtschaftlich Berechtigten keine Vorstandsmitglieder sind. Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die betreffende Vereinigung steht.
Bei eingetragenen Personengesellschaften gelten gem.§ 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar 

- mehr als 25 % der Kapitalanteile haben, 
- mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder 
- auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z. B. als Komplementär). 

Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Vereinigung ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigte/r die Person, die die andere Vereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimmrechte von über 50 % erforderlich.
Wir empfehlen allen Unternehmen, die eine Mitteilungspflicht haben, die Meldung fristgemäß vorzunehmen. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht sind bußgeldbewehrt. 
Jede Vereinigung kann die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister selbst vornehmen. 
Weitergehende Informationen finden Sie auf der Website zum Transparenzregister.